A
anonym
Guest
Servus,
ich habe folgendes Anliegen, ich bin auf der Suche nach der Aktuellen Fangjagdverordnung für Niedersachsen, genauer suche ich eine Aufschlüsselung welche Fangeräte in Niedersachsen zugelassen und welche Verboten sind.
Speziel geht es um die Verwendung von Conibearfallen in Niedersachsen
Als Grundlage habe ich also erstmal ins Bundesjagdgesetz geschaut und dort die erste Einschränkung im § 19 (8) und (9) gefunden.
Da Fangjagd ja eigentlich Landersache ist, bin ich derzeit der Meinung das das Niedersächsiche Jagdgesetz die durchführungsverordnung ist.
Dort steht im §24:
(2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.
und genau diese Auschlüsselung finde ich für Niedersachsen nicht, für NRW gibt es sowas aber für Niedersachsen nicht....
Wie ist da jetzt die Rechtslage?
Hat Niedersachsen eine andere Verordnung übernommen?
Gibt es eine eigene Verordung ?
Haben wir keine Verordung und definieren die Tauglichkeit von Fanggeräten über BJagdG §19 (8) (9) und NJagdG §24 (2) ?
Für eure Hilfe wäre ich sehr Dankbar,
WMH Sirvival
ich habe folgendes Anliegen, ich bin auf der Suche nach der Aktuellen Fangjagdverordnung für Niedersachsen, genauer suche ich eine Aufschlüsselung welche Fangeräte in Niedersachsen zugelassen und welche Verboten sind.
Speziel geht es um die Verwendung von Conibearfallen in Niedersachsen
Als Grundlage habe ich also erstmal ins Bundesjagdgesetz geschaut und dort die erste Einschränkung im § 19 (8) und (9) gefunden.
Da Fangjagd ja eigentlich Landersache ist, bin ich derzeit der Meinung das das Niedersächsiche Jagdgesetz die durchführungsverordnung ist.
Dort steht im §24:
(2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.
und genau diese Auschlüsselung finde ich für Niedersachsen nicht, für NRW gibt es sowas aber für Niedersachsen nicht....
Wie ist da jetzt die Rechtslage?
Hat Niedersachsen eine andere Verordnung übernommen?
Gibt es eine eigene Verordung ?
Haben wir keine Verordung und definieren die Tauglichkeit von Fanggeräten über BJagdG §19 (8) (9) und NJagdG §24 (2) ?
Für eure Hilfe wäre ich sehr Dankbar,
WMH Sirvival