Fahrt auf Straße im Revier keine Jagdausübung?

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Du legst jedes Wort auf dei Goldwaage, ich habe doch geschrieben wie ich es meinte. Mit anstellen meine ich das du direkt auf mein "nur" anspieltest.
Ich schätze Deine kenntnisse im Gesetzesbereich, finde es aber unverschämt und anmaßend das DU mir charackterliche Mängel unterstellst, weil ich ein "nur" zu viel schrieb. Ich halte mich an jegliche Gesetze auch wenn ich nicht immer den Sinn in allen sehe

Nix für ungut
 
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Berichtigt mich wenn ich falsch liege, aber laut UVV darf sich keine Patrone im Patronenlager befinden, wenn die Waffe im KfZ ist. Genauso wie beim auf- und abbaumen. D.h. ein unterladener Repetierer würde nicht gegen die UVV verstoßen. So wurde es mir zumindest beigebracht.
 
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winzi schrieb:
Berichtigt mich wenn ich falsch liege, aber laut UVV darf sich keine Patrone im Patronenlager befinden, wenn die Waffe im KfZ ist. Genauso wie beim auf- und abbaumen. D.h. ein unterladener Repetierer würde nicht gegen die UVV verstoßen. So wurde es mir zumindest beigebracht.

Du liegst hier falsch. Hier der Wortlaut: "(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muß die Schußwaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein."

Demnach muß die Waffe beim Besteigen von Fahrzeugen und bei der Fahrt völlig entladen sein.

WH
Amadeus
 
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ja was ich schrieb war FALSCH . habe das unterladen überlesen oder für ungeladen gehalten.

Sorry

So wie es Amadeus schrieb ist es korrekt.
 
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Das ganze ist so dämlich im Gesetz und in Verordnungen geregelt, daß es dazu regelmäßig Urteile von irgendwelchen Gerichten gibt.
Vor Gericht und auf hoher See....
Mein Jagdherr bezahlt für den gesamten Jagdbezirk BG-Beiträge, also ist alles was im Jagdbezirk liegt Jagdrevier.
Da gibt es Flächen die zur Jagd freigegeben sind und befriedete Bezirke.
Selbstverständlich befinde ich mich noch bei der berechtigten Jagdausübung, wenn ich durch den Ort von einem Revierteil zu einem anderen fahre und genauso bin ich im Revier wenn ich im Ort vor meine Haustür gehe.
Also führe ich meine Waffen zugriffsbereit.
Dazu gehört, daß die KW geladen ist.
Das Gewehr führe ich niemals geladen im Auto mit.
Auf die Idee, daß ich eine KW führe kommt sowieso kein Polizist wenn ich in eine Verkehrskontrolle komme. Sehen wird er sie nicht.

Nacheditiert:
Übrigens ist unser Polizeichef hier vor Ort, amtsdeutsch Dienststellenleiter, der Meinung, daß wir mit der Plempe sogar einkaufen gehen könne, da wir uns ja im Jagdbezirk befinden.
Allerdings möchte ich es darauf nicht anlegen.
 
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cast schrieb:
...
Selbstverständlich befinde ich mich noch bei der berechtigten Jagdausübung, wenn ich durch den Ort von einem Revierteil zu einem anderen fahre ...

Welche Jagdart übst Du denn berechtigter weise an einem Ort aus an dem die Jagd ruht????

Die Ansicht Eures "Dorfscherrifs" in allen Ehren aber er irrt, soweit es geladene Waffen betrifft, bei ungeladenen Waffen hat er recht, dann spielt es aber keine Rolle ob im Jagdbezirk oder nur auf dem Wege dorthin.

WH
Amadeus
 
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Also ist es defacto so , das wenn ich mit unterladener oder geladener Waffe von einem Feld/Waldweg auf eine öffentlich STrasse fahre die Waffen entladen sein müssen, da dort die Jagd ruht.
Tut mir Leid aber wenn ich mich im eigenen Revier aufhalte finde ich diese Regelung bescheuert. Da ist man je nach Revier ja nur am entladen und laden.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
.... hat imho der Verteidiger den falschen Revisionsansatz gewählt (so nicht die Waffe eh fertiggeladen war).

Er hätte halt Jemand nehmen sollen, der sich mit sowas auskennt. Das war aber nicht der einzige Fehler.

WH
Amadeus
 
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David7x64 schrieb:
Also ist es defacto so , das wenn ich mit unterladener oder geladener Waffe von einem Feld/Waldweg auf eine öffentlich STrasse fahre die Waffen entladen sein müssen, da dort die Jagd ruht.
Tut mir Leid aber wenn ich mich im eigenen Revier aufhalte finde ich diese Regelung bescheuert. Da ist man je nach Revier ja nur am entladen und laden.

Nein die Jagd ruht auf öffentlcihen Straßen nicht, jedenfalls nicht generell.

Nein, Du mußt die Waffen entladen wenn Du nicht die Jagd, den Jagd- oder Forstschutz oder eine andere in § 13 (6) WaffG genannte Tätigkeit ausübst. Soweit Du im Auto die Jagd ausübst darst Du die Waffen nach WaffG auch geladen haben. Nach UVV darf das Fahrzeug dabei nicht fahren. Ob die UVV aber althergebrachte Jagdarten z.B. die Pirschfahrt mit dem Pferdefuhrwerk einschränken durfte steht auf einem anderen Blatt. § 3 Absatz 3 der UVV Jagd ist auch nicht bewehrt, ein Verstoß also auch keine OWi solange nicht auch gegen § 3 Absatz 1 verstoßen wird wobei der in diesem Falle wiederrum vom WaffG verdrängt wird und die OWi hinter der Straftat zurücktritt. Zweifel an § 3 Absatz 1 der UVV sind auch dahingehend angebracht, daß Waffen nur bei der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Nach dem Gesetz dürfen sie das auch beim Ein- und Anschießen, bei der Hundeausbildung im Revier, beim Jagd- und beim Forstschutz. Das WaffG ist aber jünger und höherrangiger als die UVV.

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Tiroler Bracke schrieb:
.... hat imho der Verteidiger den falschen Revisionsansatz gewählt (so nicht die Waffe eh fertiggeladen war).

Er hätte halt Jemand nehmen sollen, der sich mit sowas auskennt. Das war aber nicht der einzige Fehler.

WH
Amadeus

Ich denke, daß der erste und ursächliche Fehler war, daß der Jäger überhaupt einen Ton zur Polizei gesagt hat.
 
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Tiroler Bracke schrieb:
.....
Ich denke, daß der erste und ursächliche Fehler war, daß der Jäger überhaupt einen Ton zur Polizei gesagt hat.

Der erst und einzig ursächliche Fehler war es mit Alkohol im Blut und einer geladenen Waffe auf dem Rücksitz herumzufahren. Weitere Fehler kamen allerdings hinzu.

WH
Amadeus
 
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Tiroler Bracke schrieb:
Amadeus schrieb:
[quote="Tiroler Bracke":2wsqo38f].... hat imho der Verteidiger den falschen Revisionsansatz gewählt (so nicht die Waffe eh fertiggeladen war).

Er hätte halt Jemand nehmen sollen, der sich mit sowas auskennt. Das war aber nicht der einzige Fehler.

WH
Amadeus

Ich denke, daß der erste und ursächliche Fehler war, daß der Jäger überhaupt einen Ton zur Polizei gesagt hat.[/quote:2wsqo38f]

Danke!
Es kann nicht oft genug gesagt werden: "Sie haben das Recht zu schweigen!"

Niemals selbst, am besten noch angetrunken, verunsichert oder aufgeregt irgendwelche Angaben zu Sache machen.

Das überläßt man am besten seinem Rechtsanwalt.

---
Tom
 

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