Fahrt auf Straße im Revier keine Jagdausübung?

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Habe gerade einen gescannten Zeitungsausschnitt zugeschickt bekommen. Es handelt sich um ein Urteil des OLG Stuttgart AZ 185/07. Demnach wurde ein Jäger verurteilt, als er mit unterladener Waffe auf einer öffentlichen Straße im Revier kontrolliert wurde. Das Gericht verneinte die Ansicht, dass eine Fahrt auf einer Straße, selbst wenn die Fahrt komplett im Revier stattfindet, zur befugten Jagdausübung gehört (+ UVV). Demnach sei ein führen gemäß §13 Abs 6 WaffG nicht gegeben. Ergebnis: 40 Tagessätze.

Ich war bisher immer der Meinung solange ich in meinem Revier bin darf ich die Waffen geladen führen. Das Urteil würde ja z.B. bei Kurzwaffen bedeuten, dass ich jedesmal beim Ein- und Aussteigen Laden bzw. Entladen muss. Sind ähnliche Urteile bekannt?

Oliver
 
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Also hätte er statt Fütterung Kirrung gesagt wäre er eher rausgekommen, richtig? Dann wäre nur noch die UVV geblieben.

Oliver
 
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waldkauz schrieb:
.....
Ich war bisher immer der Meinung solange ich in meinem Revier bin darf ich die Waffen geladen führen. Das Urteil würde ja z.B. bei Kurzwaffen bedeuten, dass ich jedesmal beim Ein- und Aussteigen Laden bzw. Entladen muss. Sind ähnliche Urteile bekannt?

Oliver

Nicht ganz richtig und nicht ganz falsch. Du darfst Waffen schußbereit führen, wenn Du die Jagd oder den Jagdschutz ausübst. Wenn Du also als Jagdschutzberechtigter aus einem Auto heraus im Revier eine streunende Katze schießt, dann ist das legal. Wenn Du dort wo Du die Jagd tatsächlich ausüben darfst eine Pirschfahrt machst, verstößt das möglicherweise gegen die UVV aber nicht gegen das WaffG denn auch wenn die UVV geladene Waffen im Auto verbietet, kann sie eine Tätigkeit nicht von der Jagd ausnehmen die nach Jagdgesetz zweifelsfrei berechtigte Jagdausübung ist.

Wer aber auf öffentlicher Straße im befriedeten Bezirk ("in Ö....") mit einem geladenen Gewehr angetroffen wird und angibt damit zu einer Kirrung zu fahren, der ist selber schuld.

Wichtiger als der naheliegende Schuldspruch sind die 40 Tagessätze die deutlich unter der Unzuverlässigkeitsgrenze von 60 TS liegen.

WH
Amadeus
 
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waldkauz schrieb:
Also hätte er statt Fütterung Kirrung gesagt wäre er eher rausgekommen, richtig? Dann wäre nur noch die UVV geblieben.

Oliver

Nein, glaube ich nicht. Entscheidend war die Fahrt über öffentliche Strassen, die das Gericht nur als Annex zur berechtigten Jagdausübung ansieht:

"Der Revisionsführer befand sich nach seiner Einlassung bei der Fahrt von der Wildkammer zu dem Wildfütterungsplatz vielmehr auf dem bloßen Hinweg zur Jagd."

Dieser "Annex", ist in § 13 Abs. 6 (zweiter Halbsatz) WaffG geregelt:

"Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen."

Nicht schussbereit heisst in diesem Zusammenhang wie das Gericht weiter ausführt:

"Denn die Waffe des Angeklagten war nach den Feststellungen des Tatgerichts geladen. Schussbereit ist die Waffe bereits dann, wenn sich Munition irgendwo in der Waffe befindet, ohne dass es darauf ankäme, ob die Waffe gespannt oder entsichert ist (vgl. auch § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG; Steindorf, a.a.O., § 12 WaffG Rn. 24 und § 13 WaffG Rn. 13; BT-Drucksache 14/8886, S. 112).".

Deswegen hätte der Jäger eine Erlaubnis gebraucht, die er nicht hatte.

Ich bin nicht der Held im Waffenrecht, aber ich denke, dass Urteil ist richtig.
 
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Nicht nur Waffe unerlaubt geführt, sondern auch noch angeschickert (profan=besoffen) geführt und gefahren ... und Haltezeichen nicht beachtet...und....und.....
Wetten, das der LK/die Waffenbehörde (zu Recht) die Pappen wegen Unzuverlässigkeit einzeiht (völlig losgelöst von der Höhe der Geldstrafe-die sind nämlich nicht daran gebunden). Mehrere einschlägige OWI reichen nämlich auch.
Gruß
Hartmut
 
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Manchmal glaubt man man ist im Kino!! Jetzt fährt ein Jäger in seinem eigenen Revier mit unterladender Waffe umher und wird dafür bestraft!!!!! :twisted: :twisted: :twisted:

Unglaublich!!
 
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Targethunter schrieb:
Manchmal glaubt man man ist im Kino!! Jetzt fährt ein Jäger in seinem eigenen Revier mit unterladender Waffe umher und wird dafür bestraft!!!!! :twisted: :twisted: :twisted:

Unglaublich!!

Nein, ein Jäger fährt auf öffentlicher Straße in einer Ortschaft besoffen mit geladener Waffe auf dem Rücksitz herum. Dafür wurde er zu Recht bestraft.

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Targethunter schrieb:
Manchmal glaubt man man ist im Kino!! Jetzt fährt ein Jäger in seinem eigenen Revier mit unterladender Waffe umher und wird dafür bestraft!!!!! :twisted: :twisted: :twisted:

Unglaublich!!

Nein, ein Jäger fährt auf öffentlicher Straße in einer Ortschaft besoffen mit geladener Waffe auf dem Rücksitz herum. Dafür wurde er zu Recht bestraft.

WH
Amadeus

Sorry, das angetrunkene hatte ich übersehen!!!!!

Dann klar!
 
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das zweite Gesicht schrieb:
. Mehrere einschlägige OWI reichen nämlich auch.

Ich halte die Wette, es sind nämlich keine einschlägigen (WaffG, KWKG, SprengG, BJagdG) OWi mehr dabei.

WH
Amadeus
P.S. Besoffen Führen ist kein Straftatbestand, noch nicht einmal eine OWi.
 
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Ist es denn nun erlaubt von einer Kirrung zur nächsten , über eine öffentliche Strasse ,mit unterladener Waffe zu fahren?

Das kann doch wohl nicht sein solange man im eigenen Revier ist, nicht besoffen oder sonstiges. Das Mitführen einer unterladenen Waffe im Auto , im Revier verstößt doch nur gegen die UVV.
 
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David7x64 schrieb:
Ist es denn nun erlaubt von einer Kirrung zur nächsten , über eine öffentliche Strasse ,mit unterladener Waffe zu fahren?
.

Überlege Dir halt ob das berechtigte Jagdausübung ist oder nur eine Fahrt im Zusammenhang mit berechtigter Jagdausübung. Dabei ist es unerheblich ob das auf einer öffentlichen Straße oder einer Rückegasse im Revier passiert.

David7x64 schrieb:
.... Das Mitführen einer unterladenen Waffe im Auto , im Revier verstößt doch nur gegen die UVV.

Glaubst Du diese Äußerung passt zu einem gesetzestreuen Legalwaffenbesitzer?

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
David7x64 schrieb:
Ist es denn nun erlaubt von einer Kirrung zur nächsten , über eine öffentliche Strasse ,mit unterladener Waffe zu fahren?
.

Überlege Dir halt ob das berechtigte Jagdausübung ist oder nur eine Fahrt im Zusammenhang mit berechtigter Jagdausübung. Dabei ist es unerheblich ob das auf einer öffentlichen Straße oder einer Rückegasse im Revier passiert.

David7x64 schrieb:
.... Das Mitführen einer unterladenen Waffe im Auto , im Revier verstößt doch nur gegen die UVV.

Glaubst Du diese Äußerung passt zu einem gesetzestreuen Legalwaffenbesitzer?

WH
Amadeus

Was ist an der Aussage falsch hatte das "nur" weglassen sollen und mit im Revier meine ich nicht die öffentliche Strasse.
Wollte damit sagen das es keine Straftat ist. Deshalb das nur. Man kann sich aber auch anstellen. :shock:
 
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David7x64 schrieb:
Amadeus schrieb:
David7x64 schrieb:
Ist es denn nun erlaubt von einer Kirrung zur nächsten , über eine öffentliche Strasse ,mit unterladener Waffe zu fahren?
.

Überlege Dir halt ob das berechtigte Jagdausübung ist oder nur eine Fahrt im Zusammenhang mit berechtigter Jagdausübung. Dabei ist es unerheblich ob das auf einer öffentlichen Straße oder einer Rückegasse im Revier passiert.

David7x64 schrieb:
.... Das Mitführen einer unterladenen Waffe im Auto , im Revier verstößt doch nur gegen die UVV.

Glaubst Du diese Äußerung passt zu einem gesetzestreuen Legalwaffenbesitzer?

WH
Amadeus

Was ist an der Aussage falsch hatte das "nur" weglassen sollen und mit im Revier meine ich nicht die öffentliche Strasse.
Wollte damit sagen das es keine Straftat ist. Deshalb das nur. Man kann sich aber auch anstellen. :shock:

Ah ich stelle mich also an, wenn ich erwarte daß sich Legalwaffenbesitzer zumindest darum bemühen sich an die für sie geltenden Vorschriften zu halten?

Ich finde Du läßt deutliche charackterliche Mängel erkennen.

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Targethunter schrieb:
Manchmal glaubt man man ist im Kino!! Jetzt fährt ein Jäger in seinem eigenen Revier mit unterladender Waffe umher und wird dafür bestraft!!!!! :twisted: :twisted: :twisted:

Unglaublich!!

Nein, ein Jäger fährt auf öffentlicher Straße in einer Ortschaft besoffen mit geladener Waffe auf dem Rücksitz herum. Dafür wurde er zu Recht bestraft.

WH
Amadeus

Da es für den Alkohol nur ein Geldbuße gab, wird es wohl eher angetrunken gewesen sein.

Über den Ladezustand wurde nichts ausgesagt. Und so finde ich persönlich den Ansatz falsch, denn

Schussbereit ist die Waffe bereits dann, wenn sich Munition irgendwo in der Waffe befindet, ohne dass es darauf ankäme, ob die Waffe gespannt oder entsichert ist (vgl. auch § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG; Steindorf, a.a.O., § 12 WaffG Rn. 24 und § 13 WaffG Rn. 13; BT-Drucksache 14/8886, S. 112).
geht von einem eigenartigen Verständniss von schussbereit aus, daß dem Wortverständnis des Gesetzgebers in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 widerspricht.
Offensichtlich ist dies auch einigen Verantwortlichen im BMI aufgefallen, so daß in der Gesetzesnovelle der Begriff "schussbereit" im Sinne er obigen Entscheidung konkretisiert wird. Da die Novelle jedoch noch nicht in Kraft ist, die einzige Gsetzesquelle zur Definition in der von mir angegebenen Stelle zu finden ist und diese alle alten Entscheidungen dazu ad acta legen müßte (Steindorf hin oder her), hat imho der Verteidiger den falschen Revisionsansatz gewählt (so nicht die Waffe eh fertiggeladen war).
 

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