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Natürlich wird Artikel 13 eingeschränkt. Dass ist aber grundsätzlich möglich. So wie die Regelung des § 36 Abs. 3 WaffG derzeit ausgestaltet ist, sehe ich in dieser alleine keinen Verfassungsverstoß. Dieser könnte sich höchstens dann ergeben, wenn die Behörde im Rahmen der Kontrollen Art. 13 GG missachtet. Sies könnte dann der Fall sein, wenn das Zutrittsverlangen nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG zu einem faktischen Zwang ausgestaltet wird. Man kann in diesem Bereich wie immer über alles diskutieren - es gibt keine absoluten Aussagen, weil letztlich immer Wertungen vorgenommen werden müssen. Eine ganz offensichtliche Verfassungswidrigkeit sehe ich nicht.