Ich versuche die wesentlichen Änderungen mal zusammenzufassen, ohne Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit:
§ 4 Abs. 5:
In begründete Einzelfällen kann die Erlaubnisbehörde das persönliche Erscheinen des Antragsstellers bzw. Erlaubnisinhabers verlangen. Beispiele für begründete Einzelfälle sind im Gesetz genannt, sie können sich aus dem Schriftverkehr, Telefonaten oder anderen, allgemein zugänglichen Quellen ergeben.
§ 4 Abs. 6 kommt neu:
„(6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen."
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 wird ergänzt um den Buchstaben c).
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die [...] zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftatnach den [mehrere §§ aufgelistet, i. d. R. staatsgefährdende Straftaten oder Landesverrat
§ 6 Abs. 1 S. 3 wird geändert, und die Änderungen sind beträchtlich, aus einer Soll-Bestimmung wird nun eine Muss-Bestimmung, zudem wird der Kreis der Behörden deutlich erweitert:
„Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:
1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes
2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten zehn Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,
3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,
4. des Zollkriminalamtes.“
§ 6b wird neu eingefügt:
"Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.“
§ 41 Abs. 1 wird komplett neu gefasst und erweitert.
§ 42 Abs. 4a wird eingefügt und erweitert den Abs. 1 auf Messer. Ausnahmen gibt es für berechtigtes Interesse, welches ebenfalls definiert wird:
1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4. Personen, die ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. dem gewerblichen Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräften und Einsatzkräften im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkenden an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports oder einem allgemein anerkannten Zweck führen.
§ 42b wird eingefügt, hiernach werden Waffen und Messer im ÖPNV und ÖPFV verboten, Ausnahmen bestehen wie oben, hier ist die Jagd jedoch explizit genannt.
§ 42c wird eingefügt, Kontrollrechte der zuständigen Behörden zur Durchsetzung, u. a. Anhalten, Befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und die Person durchsuchen.
§ 45 erhält Abs. 6, Richtervorbehalt bleibt. Aus persönlichem Wissen: Gefahr im Verzug gibt es i. d. R. nicht, quasi überall hat ein Richter Bereitschaft.
„(6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnisnach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition sofort vorläufig sicherstellen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.“
Das Sprengstoffgesetz und das Bundesjagdgesetz werden auch geändert, es geht um Behördenkommunikation und Unterrichtung.
Positiv:
An den bestehenden Definitionen, welche Messer Waffen i. S. d. WaffG sind, wurde, nach erster Lesung meinerseits, nichts geändert.