Buchtipp: "Reviergang durch das Waffenrecht"

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12 Mai 2012
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S.g.H. Dr. Nopens,
besten Dank für Ihre Anmerkungen.
Auch wenn einige Kommentare möglicherweise recht scharf formuliert geklungen haben, kann ich mir nicht vorstellen, daß irgendjemand hier im Forum die Absicht hatte, Sie persönlich anzugreifen.
Wir sind alle Jäger, wie Sie auch, und haben somit diegleichen Wünsche und Erwartungen an das WaffG. Sie werden es daher verstehen, wenn eben strittige, unklar formulierte, auslegbare... Formulierungen kontrovers diskutiert werden.
Diese Diskussion zu unterdrücken halte ich nicht für richtig, an eine korrekte und höfliche Wortwahl zu erinnern jedoch sehr.
 
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Sehr geehrter Herr Dr. Nopens,
wenn Sie sich konstruktiv einbringen wollen, dann setzen Sie sich doch auch dafür ein, dass die erlaubte Magazinkapazität bei Selbstladern AUCH für die Jagdausübung auf praxisgerechte 5 Patronen festgelegt wird.
Das wäre sowohl aus Gründen des Tierschutzes als auch der Weidgerechtigkeit notwendig.
Im übrigen haben Sie meine Frage immer noch nicht beantwortet : Sind Sie wirklich der Meinung, dass ein Selbstlader allein schon deshalb für Jäger verboten ist, weil man damit auch ein erlaubnisfreies grösseres (Einsteck)Magazin als für zwei Patronen verwenden KÖNNTE ? (z.B. beim Trainingsschiessen auf dem Schiesstand)
 
R

Rosenblatt

Guest
So schnell wird also aus berechtigter Kritik eine "Kampagne", ein "Bashing", und daraus resultierend mit strafrechtlicher Verfolgung gedroht. Schöne Konstruktion, aber ausweislich der dazu bereits vielfach ergangenen Rechtsprechung wohl kaum vor Gericht haltbar. Die Verfolgung von ggf. Unschuldigen KÖNNTE dann ja auch eine Straftat sein, das nur mal nebenbei. Wer sich öffentlich als Autor hinstellt, der hat sich auch gefallen zu lassen, dass und wenn man sein Werk oder einen Teil davon mit fundierter Begründung und mit Befürchtung der durch solche Rechtsauffassungen entstehen könnenden Konsequenzen für die vom Staat deshalb verfolgten Bürger zerreißt und in einem Rechtsstaat auf das Gesetz verweist. Und in der Sache gesehen im Bezug darauf, was Jagdwaffe ist oder nicht, liegt immer noch der Hund begraben, auch wenn man sich seitens des Autors noch so oft auf Literatur bezieht und nach wie vor beharrlich aber nicht überzeugend außer acht läßt, dass es nicht nur den einen Bereich des § 1 IV BJG gibt, für den Jagdwaffen benötigt werden, sondern noch einige weitere im Bundesjagdgesetz genannte, im § 13 VI WaffG zusammengefaßt, die die jagdlichen bzw. jagd- und waffenrechtlich zulässigen Tätigkeiten mit Waffen insgesamt beschreiben. Neben den ungeschriebenen weil in der Natur der Sache liegenden. Ich würde mich außerordentlich freuen, wenn Herr Nopens seine in seinem ersten Posting hier geschriebenen Auffassungen und immanenten "Versprechungen" auch in einem Strafverfahren gegen die hier Postenden durchzubringen versucht, dann würde nämlich auch die hier im Forum kritisierte Aussage in seinem Buch, die er hier ja wiederholt und erneut bekräftigt, man muss das Buch also gar nicht mehr lesen, auch in den Instanzen untersucht werden müssen, neben der Feststellung, wie weit Freiheit und Meinungsfreiheit neben dem Ausdruck ganz konkreter Befürchtungen im Hinblick auf kommende Rechtssachen bei der Rezension einer Passage in einem Buch geht, gehen darf, das im Gegensatz zu sonstigen Büchern und deren Autoren und der Freiheit ihrer oft die Werke völlig zerreissenden Kritiker bis hin zu Reich-Ranitzki und Karasek ein Beamter geschrieben hat. Und auch die Frage, ob das Abschreiben vom Abschreiben nicht im Einzelfall zu einer falschen Rechtsauffassung führt, offensichtlich weit weg vom Gesetz, die die hier auch geäußerte Gefahr verursacht, im Zweifel einen Unschuldigen zu verfolgen oder gar Recht in kommenden Rechtssachen zu beugen, weil man einem Kommentar mehr glaubt als einer ganz offensichtlich entgegenstehenden, nach rechtswissenschaftlichen Gesichtspunkten durchgeführten Gesetzesauslegung, nach Grundsätzen, die die teleologische Auslegung jedenfalls dann als völlig unzulässig verbieten, wenn Auslegungen nach Philologie und Systematik keine Zweifel mehr lassen, wie eine Vorschrift auszulegen ist. Ein Ratschlag wurde hier niemandem erteilt, sondern die Auffassung des Autors widerlegt; die meisten Besitzer von SLW dürften eh ihre 2 Schußmagazine bei der Waffe haben. Vielleicht handelt es sich dann am Ende tatsächlich um Produktbashing, aber dann durch den Autor dieses Werkes selbst verursacht. Ich hoffe, dass das Ergebnis der hier versprochenen Bemühungen des Autors dann nach Abschluss der entspr. Verfahren durch die Betroffenen in diesem Faden hier mitgeteilt wird.
 

tar

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Der Autor verkennt offensichtlich, dass auf dem Schießstand jedermann mit 10 Schuss Magazin schießen darf.
Aus welchem Grund sollte in diesem Fall ein geprüfter Jäger schlechter gestellt werden als ein Gasthobbyschütze ohne WBK?
 
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Rosenblatt schrieb:
...Vielleicht handelt es sich dann am Ende tatsächlich um Produktbashing, aber dann durch den Autor dieses Werkes selbst verursacht....

Das ist ein wesentlicher Punkt. Wer ein schlechtes oder fehlerhaftes Produkt – hier: ein Buch – am Markt anbietet, der muss sich Kritik an seinem Produkt gefallen lassen. Diese simple Weisheit gilt für alle, auch für Oberstaatsanwälte.
 
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Juristische Kommentare sind letztendlich Erläuterungen von Leuten, die stärker in ihrer jeweiligen Materie zuhause sind als der Durchschnitts-Jurist. Aber sie sind keinesfalls geltendes Recht, wie der Autor behauptet. Hier irrt er. Selbst wenn ein Kommentator vom anderen abschreibt – Entschuldigung: einen Kollegen zitiert – und somit Einschätzungen - ob richtig oder falsch - sich vervielfältigen, wird aus deren Vielzahl noch immer kein geltendes Recht.

Geltendes Recht sind zunächst einmal die Gesetzestexte und die dazugehörenden Verordnungen. Lassen diese Lücken offen – und nur dann -, mag Rechtsprechung diese Lücken füllen. Das geschieht aber durch höhere Gerichte und nicht in einem Buch von geringer Auflage und Relevanz. Es entscheiden zum einen mehrere Richter und zum andern ganz andere Kaliber als der Autor des in Rede stehenden Buchs.

Will sagen: Hier ist gar nichts entschieden. Nach geltenden Gesetzen und Verordnungen sind Magazine jeder Größe erlaubnisfrei, lediglich beim Schuss auf Wild ist die Magazinkapazität begrenzt. Also können Magazine nicht zu verbotenen Gegenständen erklärt werden, auch nicht im Verbund mit einer SLB. Das sind die Fakten, das ist geltendes Recht. Das andere sind Einschätzungen von Kommentatoren. Eine Rechtsprechung über den diskutierten Fall gibt es nicht, weil ein derartiger Fall nach meinem Wissen noch nie höchstrichterlich verhandelt und entschieden wurde.

Was mich an der Diskussion wütend macht ist die Besserwisserei und Sturheit des Autors. Das mag eine Berufskrankheit sein, ich weiß es nicht, vielleicht kann er nichts dafür. Aber seine zwischen den Zeilen versteckte Drohung mit einem Strafverfahren gegen alle jene, die sein Buch kritisieren – das ist ein Skandal.
 
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Erstaunlich ist auch, dass hier ein Buch verrissen wird, das offenbar kaum einer aus Ihrem Kreise selber gelesen hat.

Wie sonst hätten die angegriffenen Stellen denn sonst identifiziert werden können? Das Buch ist auszugsweise in Google-Books zu lesen, das reichte schon. Warum, wenn es aber nur die vorletzte Auflage zeigt, verweisen Sie nicht einfach darauf, dass die Kritik gegenstandslos ist, weil nicht mehr aktuell. Es scheint aber doch so, als wären die Passagen 1:1 übernommen. Oder etwa nicht?
 
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Im übrigen hat TB eine der besten Argumentierungshilfen zur Sachlage hier gebracht.

Wenn der dezidierte Wortlaut um den es letztendlich geht, vom Gesetzgeber selbst geändert wurde, ist der Wille des Gesetzgebers ja wohl eindeutig.
 
D

Dr. Nopens

Guest
Werter spezialist,
Sie haben bei amazon geschrieben:
"Das Waffenrecht ist mittlerweile in Teilen so überreglemetiert und praxisfremd, dass es nicht sinnvoll ist, sich mittels eines solchen Buches beraten zu lassen.
Auch wegen des Einflusses von hoplophoben Hysterikern wird das Waffenrecht in kurzen Abständen geändert, Bücher zum Thema sind daher schnell veraltet. Das kann gerade bei diesem sensiblen Rechtskreis zu erheblichen Problemen für alle führen, die sich in gutem Glauben darauf verlassen.
Sicherer ist eine Recherche auf der Grundlage der tatsächlichen originalen aktuellen Gesetztestexte und Ausführungsbestimmungen, am besten im Internet.
Und bei konkreten Fragen sollte man sich direkt an die Sachbearbeiter der zuständigen Behörden wenden, insbesondere auch wegen der regional oft recht willkürlichen Auslegungen."

Ich habe Ihre Frage bei Amazon nicht beantwortet, und ich tue es auch hier nicht, solange Sie dieser Auffassung sind. Da Sie von Fachbüchern und deren Autoren nichts halten, wollen Sie sich bitte dort informieren, wo es Ihnen sicherer und vertrauenswürdiger erscheint.

Werter Thersites,
ich kann Ihre Frage nicht beantworten, ohne die Frage von spezialist ebenfalls zu klären, was ich aus bestimmten Gründen (s.o.) nicht möchte. Sollten Sie einen anderen Weg finden, mich zu kontaktieren, oder spezialist seine Auffassung ändern, tue ich es gerne. Gerade der Umgang mit Waffen mit festeingebautem Magazin ist nämlich ein interessantes und praxisrelevantes Problem.
Die von Ihnen genannte Auffassung zu Nickern und Hirschfängern habe ich in der zweiten Auflage vertreten, die Sie offenbar bei Google eingesehen haben (siehe hierzu meinen vorherigen Post), dies geschuldet der entsprechenden Auffassung in der Rechtsprechung. In der aktuellen dritten Auflage vertrete ich diese Auffassung aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen WaffVwV so nicht mehr. Bitte lesen Sie es nach, aber idealerweise in der richtigen Auflage. Ich weise allerdings daraufhin, daß die WaffVwV eine Verwaltungsrichtlinie ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen ist, die die Gerichte nicht bindet. Da bislang nicht absehbar ist, ob die Rechtsprechung der WaffVwV folgen wird, was zwar wahrscheinlich, aber nicht zwingend ist, rate ich bis zu einer diesbezüglichen Klärung zu entsprechender Vorsicht. Außer natürlich, jemand möchte den waffenrechtlichen Sachverstand der Polizei und der Waffenbehörde herausfordern und durch Schaffung eines Präzedenzfalls für Rechtssicherheit sorgen... Die Mehrzahl meiner Leser ist aber mehr an Jagdausübung als an Rechtsfortbildung interessiert und will zu letzterer nur ungern beitragen.

Werter Solms,
Neuauflagen erscheinen gerade deshalb, weil die Vorauflage überholt ist. Wenn Sie die Neuauflage anhand der überholten Vorauflage kritisieren, ist Ihre Kritik möglicherweise selber schon überholt, bevor Sie sie überhaupt gepostet haben.

Waidmannsheil!
 
R

Rosenblatt

Guest
Dr. Nopens schrieb:
1. Die von Ihnen genannte Auffassung zu Nickern und Hirschfängern habe ich in der zweiten Auflage vertreten, die Sie offenbar bei Google eingesehen haben (siehe hierzu meinen vorherigen Post), dies geschuldet der entsprechenden Auffassung in der Rechtsprechung. In der aktuellen dritten Auflage vertrete ich diese Auffassung aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen WaffVwV so nicht mehr.

2. Ich weise allerdings daraufhin, daß die WaffVwV eine Verwaltungsrichtlinie ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen ist, die die Gerichte nicht bindet.

1. Dann war Ihre Rechtsauffassung aber auch schon in der 2. Auflage vor Herausgabe der VwV falsch, denn die VwV hat ja nichts damit zu tun, dass Hürschfänger, Jagdnicker und Co. aus dem Umkehrschluss des § 1 II Nr. 2 WaffG -waffenrechtlich- noch nie Waffen waren, weil sie eben nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Aber schön, wenn Sie es inzwischen auch so sehen.

2. Genausowenig wie die von Ihnen immer wieder bemühte Literatur oder eher doch mehr, weil die VwV immerhin im Gegensatz zur Literatur sogar den Bundesrat passiert hat und ihr deshalb eine relativ hohe Wertigkeit zuerkannt werden dürfte, auch wenn sie teils in Unkenntnis der Materie oder aus sonstigen Gründen an der ein oder anderen Stelle handwerkliche Fehler enthält, was aber nichts mit jagdlichen Schneidwerkzeugen zu tun hat.

Ich hätte es begrüßt, wenn GERADE sie als Jagdscheininhaber und Jurist das alltägliche Unrecht im Waffenrecht geschildert hätten, das auch anläßlich solcher Diskussionen wie hier um Passagen aus Ihrem Buch wieder offensichtlich wird, dass Sie die vielen Verstösse gegen Bestimmtheitsgebot und sonstige Verfassungsgrundsätze und die problematische Beschneidung von Grundrechten in der juristischen und täglichen Praxis von Verwaltung und Strafverfolgungsbehörden herausgearbeitet hätten, die es so in anderen Ländern nicht gibt, dort zieht man den Bürger auch nicht mit einem frei erhältlichen Magazin und einer rechtmäßig besessenen Selbstladewaffe oder mit Vorschriften über den Tisch, die selbst Fachleute nicht eindeutig auslegen können, dort macht man keine Hausbesuche auf Zuruf ohne Ankündigung in Bezug auf die Aufbewahrung von Schußwaffen und meist auch keine oftmals völlig unverhältnismäßigen Hausdurchsuchungen, bei denen die Verfahren erdrückend überwiegend hinterher eingestellt werden oder nicht mit einer solchen Strafe enden, die die vorherige Verletzung des Grundrechts der Wohnung rechtfertigen könnte, und vieles andere mehr.

Ich hätte es begrüßt, wenn Sie diese Problematiken auf dem Dienstweg vorgelegt oder in Buchform veröffentlicht hätten, um so künftig mitzuhelfen, dass dieses "Recht", das eines Rechtsstaates unwürdig ist, irgendwann wieder einmal der Vergangenheit angehört.

Aber Sie haben es leider vorgezogen, dieses oftmals grassierende Unrecht noch zu verteidigen, die Meinung irgendwelcher Literaten unkritisch nachzuschreiben oder auf sie zu verweisen, anstatt sich selbst mal Gedanken zu machen, hilfsweise ggf. auch auf deren Gefährlichkeit hinzuweisen, wenn Sie meinen, nicht anders zu können. Und das fordert eben Widerspruch der Fachleute heraus.

Sie sollten bei allem auch immer bedenken, dass Sie mit den hier monierten Regelungen keine Gangster verfolgen, wenn Sie nicht als Autor, sondern im öffentlichen Amt agieren, sondern ganz normale Bürger aus Mitte und Spitze der Gesellschaft.

Man kann jedenfalls nicht aus einem Verbot in Bezug auf den Schuß auf Wild und sonstige wildlebende Tiere und der insoweitigen Einschränkung hinsichtlich der Jagdausübung (1 IV BJG) ein generelles jagd- und waffenrechtliches Verbot "basteln", so wie Sie das tun, wenn im BJG noch andere Bereiche neben der reinen Jagdausübung drinstehen, für die solche Verbote nicht greifen, der 13 I WaffG ein absolutes Verbot erfordert, weil er eben nichts anderes verlangt; der 13 VI WaffG sammelt bzw. führt diese Bereiche anschaulich auf, konkretisiert sie, schreibt aber nicht irgendwelche Jagdwaffen vor oder schließt welche aus, die der § 13 I WaffG selbst nicht ausschließt, weil sie eben im BJG nicht existieren und Magazine frei erhältlich sind. Da kann man noch soviel um den heißen Brei rumschreiben und sich die Welt erklären, aber so ist sie nunmal nicht.
Ein Verstoß gegen das sachliche Verbot ist denn auch nur Ordnungswidrigkeit und keine Straftat, das aber nur der Vollständigkeit halber.
Im übrigen müßte die StA beweisen, dass kein 2 Schuß Mag vorhanden ist, nie vorhanden war, wenn Sie recht hätten, die bloße Vermutung durch ein eingestecktes oder daneben liegendes frei erhältliches 5er Magazin reicht in einem funktionierenden Rechtsstaat regelm. nicht aus, wenn nach § 13 III 2 i.V.m. § 10 I 1 WaffG die Erlaubnis zum uneingeschränkten Besitz (im Wissen um die freie Erhältlichkeit von Magazinen) erteilt wurde, ein Verlust eines frei erhältlichen 2 Schuss Magazins, sein Verleih, sein Defekt oder die Aufbewahrung an einem anderen Ort regelmäßig auch nicht, die in der WBK eingetragene und derart mit Erlaubnis besessene Waffe illegal, den Besitz strafbar zu machen. Rein formal schon nicht, aber das reicht ja auch in einem Rechtsstaat, auch wenn es Ihnen persönlich und ein paar wenigen anderen nicht ausreichen sollte. Man wird sehen, wie die Sache in der Gesetzgebung weitergeht. Vielleicht ja wie in F z.B., da werden nur noch SLB jagdlich zugelassen, an denen das Magazin fest mit der Waffe verbunden ist, von Altfällen einmal abgesehen. Das ändert aber nichts an der unsrigen oben beschriebenen jetzigen Sach- und Rechtslage und ich darf daher sagen, dass ich Ihre dargebrachten Auffassungen zum Thema als fehlerhaft und die Argumentation hierzu als unwissenschaftlich erachte. Da bin ich ja nicht alleine damit.
 
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Dr. Nopens schrieb:
Werter Thersites,
ich kann Ihre Frage nicht beantworten, ohne die Frage von spezialist ebenfalls zu klären, was ich aus bestimmten Gründen (s.o.) nicht möchte. Sollten Sie einen anderen Weg finden, mich zu kontaktieren, oder spezialist seine Auffassung ändern, tue ich es gerne. Gerade der Umgang mit Waffen mit festeingebautem Magazin ist nämlich ein interessantes und praxisrelevantes Problem.
Sehr geehrter Herr Dr. Nopens,
vielleicht werde ich Sie auch direkt kontaktieren. Immerhin zeigt Ihre Einlenkung im bereich der Blankwaffen, dass die Beurteilung des geltenden Rechts Wandlungen unterliegen kann. Wenn Sie auch die Bedeutung der WaffVwV relativieren, möchte ich doch mal auf die Erläuterungen §13 WaffG hinweisen (siehe Unterstreichung):
Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und
Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Absatz 1 wird im Allgemeinen ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem BJagdG verboten sind und jeweils für die beabsichtigte Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen benötigt werden.

Wenn da "ausdrücklich" steht, müsste es doch etwas mehr sein, als eine eher weit her geholte Auslegung des Willens des Gesetzgebers, zumal ich in der von Ihnen angebrachten BT-Drucksache 14/7758, S. 56 ff., S. 61 ff beim besten Willen nicht Ihre Auslegung herauslesen kann.

Ihren Hinweis auf die fest eingebauten Magazine verstehe ich nicht. Wir sind uns doch wohl einig, dass ca. 95% der in D legal verkauften Halbautomaten der Kat. B unterliegen und damit das Magazin prinzipiell technisch veränderbar ist. Ob es verändert werden darf, liegt lediglich am augenblicklichen Status des Waffenführers bzw. dem Einsatzzweck: Z.B. Schuss auf Wild als Jäger, Schuss auf die Scheibe als Sportschütze oder Schuss auf Nicht-Wild im Rahmen des Jagdschutzes als Jäger.
 
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Sehr geehrter Herr Dr. Nopens,
Sie befinden sich hier übrigens im Wild-und-Hund-Forum. :26:

Und ICH als user "spezialist" des Wild-und-Hund-Forums kann Ihnen versichern, dass ICH mit dem von Ihnen zitierten Begriff "hoplophobe Hysteriker" weder Sie noch andere Autoren einschlägiger Literatur, sondern ganz andere Personen(gruppen) assoziiere.

In ihrem vorhergehenden Post räumen Sie übrigens ein, dass Sie in der vorigen Auflage ihres Buches z.B. bzgl. Hirschfängern und Nickern eine Auffassung vertreten haben, die nicht der aktuellen Rechtsprechung entspricht, obwohl sich das Gesetz zwischenzeitlich offenbar überhaupt nicht geändert hat.
Ein Besitzer bzw. Leser dieser vorigen Auflage wäre damit nicht korrekt beraten, und müsste die richtigen Informationen anderweitig einholen, z.B. hier im Forum.
Gibt Ihnen das im Hinblick auf andere von Ihnen vertretene Einschätzungen nicht zumindest etwas zu denken ?

Im übrigen bin ich der Ansicht, dass gerade wir als Jäger und damit direkt Betroffene immer auch auf eventuelle Schwächen der Rechtslage in der Praxis hinweisen und den Gesetzgeber dabei beraten sollten, wirklich praxisgerechte Lösungen zu finden.
Im Bereich der Selbstlader wäre das z.B. die generelle Erlaubnis von 5-Schuss-Magazinen für die Jagdausübung aus Gründen des Tierschutzes und der Weidgerechtigkeit.
 
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@Dr. Nopens

Gut. Ich bekämpfe also eine mißliebige Rechtsauffassung.
Vielleicht doch nicht? Ich besitze keinen Halbautomaten, weder als Gewehr noch als Pistole!
Aber ich bekämpfe menschenverachtende Deutungshoheit, die Menschen zu Straftätern erklärt, nur weil sie sich an das Gesetz halten und die "wichtige weiterführende" Literatur nicht gelesen haben.
Was gilt eigentlich für die Menschen in Deutschland? Das WaffG oder "Steindorfs (+ Klonen) WaffG"? Ihren Ausführungen nach (Verbreitung und Bedeutung) ja wohl "Steindorfs WaffG".

Kommen wir mal zu ein paar Punkten für den Anfang:
Jagdausübung:
Die Jagdausübung nach §1(4) BJG sagt nicht über den Einsatz von Wafffen aus. Im §1(1) wird sie zudem als "die Jagd auszuüben" genannt. (also ähnlich vielfältig wie die ander Jagausübung in den folgenden §§)
Ab §3 Wird die Jagdausübung in vielfacher wörtlicher Abwandlung (siehe z.B. §7(4) "jagdausübungsberechtigt" nur noch als Ausübung des Jagdrechts verwendet, also einschließlich der Hege mit der Schußmöglichkeit auf Nichtwild.
§13(6) WaffG erweitert durch das Wort "einschließlich" ausdrücklich und eindeutig den Begriff gegen eine enge BJG-Auslegung. Mangels andere Definitionen im WaffG ist also in allen WaffG-Auslegungen für den Begriff Jagdausübung immer der einschließende §13(6) Begriff zu verwenden.

Bedürfnis:
Bedarf besteht nur nach einer 12/70 BF und einem 98er, oder?
Um solche eine Auslegung von Bedürfnis bei Jâgern zu verhindern, wurde im §13(2) WaffG eine Bedürfnisprüfung bei Langwaffen für Jäger ausgeschlossen. Warum ist also das Wort "Bedürfnis" das 2. zentrale Element in Ihrer Argumentation? Was sie nicht prüfen dürfen, dürfen sie auch nicht als Argument verwenden.

Verboten:
Da das WaffG dank des Wortes "einschließlich" (statt "und" oder "zusätzlich") die Jagdausübung selbstständig deutlich über den Begriff "Schuß auf Wild" erweitert, greift also auch eine abenteuerliche Erweiterung des Verbotes von Dingen über das Verbot von Tätigkeiten zu kurz. Da auch keine Bedürfnisprüfung stattfindet, findet auch erst Recht keine Bedürfnisprüfung in Haupt- und Nebenbedürfnis statt. Und zur Not bleibt auch noch das alte (bei WaffG76 beliebte) Bedürfnis zur Auslandsjagd. Damals wurde dies evtl. geprüft. Vielleicht wollte der Gesetzgeber ja genau diesen Unsinn beenden und hat es deshalb freigegeben, vielleicht hat er auch nur gepfuscht. Da aber im Strafverfahren ein Richter von der dem Angeklagten günstigeren Version ausgehen muß und sie dies in (den relevante höheren) Gerichten auch vermehrt tun, sollten sie sich einfach damit anfreunden.

Ihren Optimisums, daß .de Gerichte ihre Argumentation alleine auf Grund des verfassungswidrigen Verweises in 13(1)2. nicht abschmettern, teile ich leider.

Sollte Ihre Meinung zu Sekundärliteratur wie Steindorf (der seinen Kommentar ohne vorliegen irgendwelcher relevanten Urteile schuf und somit nicht Rechtsmeinung wiedergibt sondern schafft) die von Ihnen angedeutete Verbreitung in Executive und Judikative haben, wird es dringend Zeit für ein paar gewaltige Ohrfeigen durch den EGMR, gegen die Sicherheitsverwahrung und Reviersystem (tatsächlich mangelnder Eigentumschutz durch BVG) zärtliche Tätscheleien gewesen sein werden.


Die Hochachtung vor Ihrer (angegeben schon vor 3. Auflage) Referenzliste schwindet angesichts der Seite 56f Ihrer 2. Auflage doch sehr, sollte es tatsächlich keine Rückmeldungen gegeben haben.
Und wer im Zweifelsfalle über die innere Bestimmtheit von Gegenständen zu bestimmen hat war auch schon 2003 klar: Nicht Sie und nicht ein Gesetzeskommentar. Und schon bei der Einstufung von Tränengas zur Selbstverteidung versus Tränengas zur Tierabwehr hätte Ihnen bewußt sein müssen, auf welch gewaltigem Irrweg Sie sich befinden. Alternativ hätten sie auch schon 2002/2003/2004 das WuH-Forum verfolgen können. Wir haben uns damals schon darüber lustig gemacht, daß Sturmfeder, Tomahawk und Bajonett Waffen sind, Axt, Beil und Hirschfänger jedoch Werkszeuge. Ähnlich Streitkeule versus Baseballschläger. Aber wir haben das Gesetz verstanden - zumindest (auch) diesen Teil.

Und wir können und dürfen hier alle Ihre Auflagen diskutieren. Sie haben Ihre Ansichten veröffentlicht und jetzt sind sie öffentlich.
Bei Amazon gebe ich Ihnen jedoch recht: Eine Rezenion kann nur das rezensierte Buch, also daß angebotene betreffen. Kommentare dürfen jedoch als Antwort auf Kommentare erstellt werden.
Ich (nicht bei Amazon aktiv) beziehe mich hier praktisch nur auf Ihre Kommentare bei Amazon und hier, bis auf den Hinweis auf diese unsägliche Seite 56f Ihrer 2. Auflage.

Und @Rest
Bereitet hier gerade einer seine pers. Spiegelaffäre vor?

P.S.:
Nach Dr. Nopens sind nur aus jagdlichen Gründen erworbene halbautomatischen Pistolen auf 2-Schuß Magazin zu begrenzen:
§19(1)2.d BJagdG ist auch Falljagd und Fangschuß Schuß auf Wild ( Begriff "ausgenommen"!), §19(1)2.c regelt die Halbautomaten ohne die Waffenart und wird nicht fùr Pistolen in d) aufgehoben!!!
@Dr. Nopens, denken sie mal darüber nach und dann über Ihr Weltbild, so wie es aus Ihren Kommentaren sich erschließt!
 
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20 Feb 2003
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P.P.S.:
Ich mußte notabsenden und nach Erreichung einer Stromquelle blieb mir bis zu Editierverbot zu wenig Zeit alle (gut, schaffe ich eh nicht, aber ein paar der offensichtlichen) Fehler zu korrigieren: u.a. heißt natürlich im Amazon-Bereich das "daß angebotenen" "das angebotene". Usw.
 
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Der Buchautor hat m. E. einen "Bogen" vom "sachlichen Verbot" i. S. d. § 19 Abs. 2c BJagdG zum "fehlenden Bedürfnis" nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gespannt, diesen aber - zumindest hier im Forum - nicht deutlich genug erklärt.

Grundsätzlich verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG ja nicht den "Erwerb und Besitz" von Halbautomaten mit mehr als 2 Schuss Magazinkapazität, sondern nur deren Verwendung zum Schuss "auf Wild".

Ein anerkanntes "Bedürfnis" besteht nach § 13 Abs. 1 Nr.1 WaffG ja aber auch z. B. zum "Training im jagdlichen Schießen", bei dem bekanntlich nicht "auf Wild", sondern auf Scheiben geschossen wird. Das spricht dafür, dass eine SLB mit z. B. 4 Schuss Magazinkapazität zum Training im jagdlichen Schießen von Jägern erworben und besessen - nur nicht zum "Schuss auf Wild" "verwendet" - werden darf.

Allerdings ist auch der vom Autor genannte § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu beachten, wonach ein "anerkanntes Bedürfnis" nur für Schusswaffe und Munition gilt, die "nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition)". Hierum, um diesen Punkt, dreht sich der vorliegende Streit im Grunde. Denn hier wird einerseits argumentiert, dass ja nach dem BJagdG nur der "Schuss auf Wild" mit solchen Waffen verboten sei. Der Buchautor hingegen argumentiert, dass durch dieses "sachliche Verbot" auch der Umgang und Besitz solcher Waffen für Jäger nach dem BJagdG generell verboten sei, diese mithin keine "Jagdwaffen" seien.

Ich selbst teile die Auffassung des Buchautors ausdrücklich NICHT, verstehe aber seine Argmentation. Denn man kann durchaus fragen, welche "verbotenen" Schusswaffen nach dem BJagdG § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG denn gemeint sein sollen, wenn nicht die, deren Verwendung bei der Jagd auf alles Wild unter ein "sachliches Verbot" nach § 19 BJagdG fallen?

Gegen diese Argumentation spricht zwar m. E. der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn danach besteht nur dann kein Bedürfnis, wenn solche Selbstlader als "Schusswaffen" nach dem BJagdG "verboten sind". Das ist aber nicht der Fall, denn § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG verbietet nicht den Besitz der Schusswaffe als solche, sondern lediglich deren Verwendung, um damit "auf Wild...zu schießen". Ein Verbot zum Besitz solcher Waffen zu "Übungszwecken" macht im Übrigen auch gar keinen Sinn, insbesondere im Hinblick auf die abweichende Rechtslage bei Sportschützen. § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG verfolgt nämlich ein bestimmtes Ziel, den Schuss mit solchen Waffen auf Wild zu verbieten, nicht aber den Schuss auf Zielscheiben. Stichwort: "teleologische Auslegung".

Allerdings bezieht sich der Autor auf einschlägige Fachliteratur, die es eben anders sieht. Vor dem Hintergrund, den Leser in solchen "Grauzonen" vor straf- oder ordnungsrechtlicher Verfolgung zu bewahren, verstehe ich daher, wenn der Autor vor dem Umgang mit solchen Waffen durch den Jäger warnt. Denn auch ein Gericht könnte sich fragen: "welche nach dem BJagdG verbotenen Waffen sollen denn sonst gemeint sein, wenn nicht die nach § 19 bs. 1 Nr. 2c BJagdG". Und den unbedarften Leser zu Unrecht zu einer Sanktion verdonnern.

Ich halte die vom Autor vertretene Rechtsauffassung insoweit ebenfalls für unzutreffend, aber nicht für unvertretbar. Das Thema sollte insoweit fair und sachlich diskutiert werden. Vielleicht dient diese sachliche Diskussion ja dann auch einer objektiven Meinungsbildung bei den Beteiligten und den Gerichten. Irgendwann wird sich vielleicht auch mal ein "Mutiger" wagen, zur Rechtsfortbildung einen solchen Streit auszufechten. Er sollte sich dann nur des Risikos bewusst sein. :21:
 

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