Dr. Nopens schrieb:
1. Die von Ihnen genannte Auffassung zu Nickern und Hirschfängern habe ich in der zweiten Auflage vertreten, die Sie offenbar bei Google eingesehen haben (siehe hierzu meinen vorherigen Post), dies geschuldet der entsprechenden Auffassung in der Rechtsprechung. In der aktuellen dritten Auflage vertrete ich diese Auffassung aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen WaffVwV so nicht mehr.
2. Ich weise allerdings daraufhin, daß die WaffVwV eine Verwaltungsrichtlinie ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen ist, die die Gerichte nicht bindet.
1. Dann war Ihre Rechtsauffassung aber auch schon in der 2. Auflage vor Herausgabe der VwV falsch, denn die VwV hat ja nichts damit zu tun, dass Hürschfänger, Jagdnicker und Co. aus dem Umkehrschluss des § 1 II Nr. 2 WaffG -waffenrechtlich- noch nie Waffen waren, weil sie eben nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Aber schön, wenn Sie es inzwischen auch so sehen.
2. Genausowenig wie die von Ihnen immer wieder bemühte Literatur oder eher doch mehr, weil die VwV immerhin im Gegensatz zur Literatur sogar den Bundesrat passiert hat und ihr deshalb eine relativ hohe Wertigkeit zuerkannt werden dürfte, auch wenn sie teils in Unkenntnis der Materie oder aus sonstigen Gründen an der ein oder anderen Stelle handwerkliche Fehler enthält, was aber nichts mit jagdlichen Schneidwerkzeugen zu tun hat.
Ich hätte es begrüßt, wenn GERADE sie als Jagdscheininhaber und Jurist das alltägliche Unrecht im Waffenrecht geschildert hätten, das auch anläßlich solcher Diskussionen wie hier um Passagen aus Ihrem Buch wieder offensichtlich wird, dass Sie die vielen Verstösse gegen Bestimmtheitsgebot und sonstige Verfassungsgrundsätze und die problematische Beschneidung von Grundrechten in der juristischen und täglichen Praxis von Verwaltung und Strafverfolgungsbehörden herausgearbeitet hätten, die es so in anderen Ländern nicht gibt, dort zieht man den Bürger auch nicht mit einem frei erhältlichen Magazin und einer rechtmäßig besessenen Selbstladewaffe oder mit Vorschriften über den Tisch, die selbst Fachleute nicht eindeutig auslegen können, dort macht man keine Hausbesuche auf Zuruf ohne Ankündigung in Bezug auf die Aufbewahrung von Schußwaffen und meist auch keine oftmals völlig unverhältnismäßigen Hausdurchsuchungen, bei denen die Verfahren erdrückend überwiegend hinterher eingestellt werden oder nicht mit einer solchen Strafe enden, die die vorherige Verletzung des Grundrechts der Wohnung rechtfertigen könnte, und vieles andere mehr.
Ich hätte es begrüßt, wenn Sie diese Problematiken auf dem Dienstweg vorgelegt oder in Buchform veröffentlicht hätten, um so künftig mitzuhelfen, dass dieses "Recht", das eines Rechtsstaates unwürdig ist, irgendwann wieder einmal der Vergangenheit angehört.
Aber Sie haben es leider vorgezogen, dieses oftmals grassierende Unrecht noch zu verteidigen, die Meinung irgendwelcher Literaten unkritisch nachzuschreiben oder auf sie zu verweisen, anstatt sich selbst mal Gedanken zu machen, hilfsweise ggf. auch auf deren Gefährlichkeit hinzuweisen, wenn Sie meinen, nicht anders zu können. Und das fordert eben Widerspruch der Fachleute heraus.
Sie sollten bei allem auch immer bedenken, dass Sie mit den hier monierten Regelungen keine Gangster verfolgen, wenn Sie nicht als Autor, sondern im öffentlichen Amt agieren, sondern ganz normale Bürger aus Mitte und Spitze der Gesellschaft.
Man kann jedenfalls nicht aus einem Verbot in Bezug auf den Schuß auf Wild und sonstige wildlebende Tiere und der insoweitigen Einschränkung hinsichtlich der Jagdausübung (1 IV BJG) ein
generelles jagd- und waffenrechtliches Verbot "basteln", so wie Sie das tun, wenn im BJG noch andere Bereiche neben der reinen Jagdausübung drinstehen, für die solche Verbote nicht greifen, der 13 I WaffG ein absolutes Verbot erfordert, weil er eben nichts anderes verlangt; der 13 VI WaffG sammelt bzw. führt diese Bereiche anschaulich auf, konkretisiert sie, schreibt aber nicht irgendwelche Jagdwaffen vor oder schließt welche aus, die der § 13 I WaffG selbst nicht ausschließt, weil sie eben im BJG nicht existieren und Magazine frei erhältlich sind. Da kann man noch soviel um den heißen Brei rumschreiben und sich die Welt erklären, aber so ist sie nunmal nicht.
Ein Verstoß gegen das sachliche Verbot ist denn auch nur Ordnungswidrigkeit und keine Straftat, das aber nur der Vollständigkeit halber.
Im übrigen müßte die StA beweisen, dass kein 2 Schuß Mag vorhanden ist, nie vorhanden war, wenn Sie recht hätten, die bloße Vermutung durch ein eingestecktes oder daneben liegendes frei erhältliches 5er Magazin reicht in einem funktionierenden Rechtsstaat regelm. nicht aus, wenn nach § 13 III 2 i.V.m. § 10 I 1 WaffG die Erlaubnis zum uneingeschränkten Besitz (im Wissen um die freie Erhältlichkeit von Magazinen) erteilt wurde, ein Verlust eines frei erhältlichen 2 Schuss Magazins, sein Verleih, sein Defekt oder die Aufbewahrung an einem anderen Ort regelmäßig auch nicht, die in der WBK eingetragene und derart mit Erlaubnis besessene Waffe illegal, den Besitz strafbar zu machen. Rein formal schon nicht, aber das reicht ja auch in einem Rechtsstaat, auch wenn es Ihnen persönlich und ein paar wenigen anderen nicht ausreichen sollte. Man wird sehen, wie die Sache in der Gesetzgebung weitergeht. Vielleicht ja wie in F z.B., da werden nur noch SLB jagdlich zugelassen, an denen das Magazin fest mit der Waffe verbunden ist, von Altfällen einmal abgesehen. Das ändert aber nichts an der unsrigen oben beschriebenen jetzigen Sach- und Rechtslage und ich darf daher sagen, dass ich Ihre dargebrachten Auffassungen zum Thema als fehlerhaft und die Argumentation hierzu als unwissenschaftlich erachte. Da bin ich ja nicht alleine damit.