Bisamfang in RLP

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Weiß jemand von Euch, welche Behörde in Rheinland-Pfalz für den Bisamfang zuständig ist? Ich suche nämlich einen Ansprechpartner, da ich zu diesem Thema ein paar Fragen habe.

Danke

SchwarzerKrauser
 
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So, ich hole das noch mal hoch.

Bei der UJB glauben sie, daß die Bezirksregierung in Neustadt da früher was gemacht hat. Die BR reagiert nicht auf Nachfrage. Das zuständige Ministerium stellt sich tot. Hat jemand noch eine Idee?

Danke

SchwarzerKrauser
 
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Kann Dir zwar nicht weiterhelfen, aber ich hatte erst Bisonfang :shock: gelesen und mich schon gewundert :lol:
 
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Ruf doch mal beim LJV an, sollen die für die Beiträge auch mal was tuen. :lol:
 
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In Hessen wäre m.W. nach die untere Wasserbehörde zuständig.

Übrigens: Totstellen geht schwer, wenn man dort anruft, statt Emails zu schicken. :wink:
 
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frodo schrieb:
Totstellen geht schwer, wenn man dort anruft, statt Emails zu schicken. :wink:

Moin,

hast Du eine Ahnung, wie schwer so ein Telefonhöhrer sein kann? Dan kann man nur ein, zwei Mal am Tag anheben, ...

*duckundweg*

Joe
 
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SchwarzerKrauser schrieb:
Weiß jemand von Euch, welche Behörde in Rheinland-Pfalz für den Bisamfang zuständig ist? Ich suche nämlich einen Ansprechpartner, da ich zu diesem Thema ein paar Fragen habe.

Danke

SchwarzerKrauser

es gibt keinen direkten Ansprechpartner; die ehem. BisamfangVO gibt´s seit ca. 10 Jahren nicht mehr. Bisamfang kann jeder auf seinem Grundstück betreiben - ohne besondere Erlaubnis. Nur bei Schusswaffengebrauch muss eine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegen (Bisam in RLP kein Wild => keine Jagdausübung).
Ips typ.
 
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Ips Typographicus hat recht. Ich stelle hier mal die E-Mail ein, die ich vom LJV Rheinland-Pfalz erhalten habe:

Der Bisam gehört nicht zu den besonders geschützten Tierarten gem. BArtenSchVO. In den Vollzugshinweisen zum Artenschutzrecht des BfN (http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documen ... ZH2007.pdf) findet sich die folgende Ausnahmeregelung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 BArtSchV

Generelle Ausnahme

Abweichend von den Fang-/Tötungsverboten dürfen Bisams mit Fallen, ausgenommen sog. Reusenfallen, bekämpft werden. Voraussetzung ist, dass dies zum Schutz gefährdeter Objekte erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BArtSchV). Der Begriff des Objektes ist weit zu verstehen. Er umfasst all das, was vom Bisam bedroht ist, etwa Einrichtungen zum Hochwasserabfluss und -schutz, aber auch Einrichtungen, die der Landwirtschaft dienen. Die Bisambestandslenkung ist ferner zulässig zur Abwehr von land-, fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.

Der Bisamfänger entscheidet, ob die o.g. Voraussetzungen vorliegen und er daher tätig werden darf. Eine Anzeige- oder Antragspflicht sieht der Gesetzgeber nicht vor.

- Wird das Töten mit einer Schusswaffe durchgeführt, bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 5 WaffG. da der Bisam nicht dem Jagdrecht unterliegt, seine Erlegung daher keine befugte Jagdausübung darstellt.

- Für Jagdscheininhaber gilt jedoch die Regelung gem. § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG
(6) 1Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. 2Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.


Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil

Den letzten Absatz verstehe, ich zwar nicht ganz, aber da ich, wenn überhaupt, Fallen einsetzen werde, ist das auch egal.

SchwarzerKrauser
 
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SchwarzerKrauser schrieb:
Ips Typographicus hat recht. Ich stelle hier mal die E-Mail ein, die ich vom LJV Rheinland-Pfalz erhalten habe:

Der Bisam gehört nicht zu den besonders geschützten Tierarten gem. BArtenSchVO. In den Vollzugshinweisen zum Artenschutzrecht des BfN (http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documen ... ZH2007.pdf) findet sich die folgende Ausnahmeregelung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 BArtSchV
Generelle Ausnahme
Abweichend von den Fang-/Tötungsverboten dürfen Bisams mit Fallen, ausgenommen sog. Reusenfallen, bekämpft werden. Voraussetzung ist, dass dies zum Schutz gefährdeter Objekte erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BArtSchV). Der Begriff des Objektes ist weit zu verstehen. Er umfasst all das, was vom Bisam bedroht ist, etwa Einrichtungen zum Hochwasserabfluss und -schutz, aber auch Einrichtungen, die der Landwirtschaft dienen. Die Bisambestandslenkung ist ferner zulässig zur Abwehr von land-, fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.
Der Bisamfänger entscheidet, ob die o.g. Voraussetzungen vorliegen und er daher tätig werden darf. Eine Anzeige- oder Antragspflicht sieht der Gesetzgeber nicht vor.
- Wird das Töten mit einer Schusswaffe durchgeführt, bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 5 WaffG. da der Bisam nicht dem Jagdrecht unterliegt, seine Erlegung daher keine befugte Jagdausübung darstellt.
- Für Jagdscheininhaber gilt jedoch die Regelung gem. § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG
(6) 1Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. 2Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil

Den letzten Absatz verstehe, ich zwar nicht ganz, aber da ich, wenn überhaupt, Fallen einsetzen werde, ist das auch egal.

SchwarzerKrauser

Denke mal, dass soll bedeuten, dass ein Jäger ja grundsätzlich seine Schusswaffe nur zur Jagdausübung (auf Wild) einsetzen darf.
Bisam ist (zumindest in RLP) kein Wild, ergo könnte es ein waffenrechtliches Probblem geben, wenn ein Jäger einen Bisam erschießt.
Dem soll wohl der Satz 2 des § 13 (6) vorbeugen => sozusagen pauschale Erlaubnis zum Schusswaffengebrauch auch gegen nicht dem Jagdrecht unterliegende wildlebende Tiere.
Ips typ.
 

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