Ips Typographicus hat recht. Ich stelle hier mal die E-Mail ein, die ich vom LJV Rheinland-Pfalz erhalten habe:
Der Bisam gehört nicht zu den besonders geschützten Tierarten gem. BArtenSchVO. In den Vollzugshinweisen zum Artenschutzrecht des BfN (
http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documen ... ZH2007.pdf) findet sich die folgende Ausnahmeregelung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 BArtSchV
Generelle Ausnahme
Abweichend von den Fang-/Tötungsverboten dürfen Bisams mit Fallen, ausgenommen sog. Reusenfallen, bekämpft werden. Voraussetzung ist, dass dies zum Schutz gefährdeter Objekte erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BArtSchV). Der Begriff des Objektes ist weit zu verstehen. Er umfasst all das, was vom Bisam bedroht ist, etwa Einrichtungen zum Hochwasserabfluss und -schutz, aber auch Einrichtungen, die der Landwirtschaft dienen. Die Bisambestandslenkung ist ferner zulässig zur Abwehr von land-, fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.
Der Bisamfänger entscheidet, ob die o.g. Voraussetzungen vorliegen und er daher tätig werden darf. Eine Anzeige- oder Antragspflicht sieht der Gesetzgeber nicht vor.
- Wird das Töten mit einer Schusswaffe durchgeführt, bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 5 WaffG. da der Bisam nicht dem Jagdrecht unterliegt, seine Erlegung daher keine befugte Jagdausübung darstellt.
- Für Jagdscheininhaber gilt jedoch die Regelung gem. § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG
(6) 1Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. 2Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil
Den letzten Absatz verstehe, ich zwar nicht ganz, aber da ich, wenn überhaupt, Fallen einsetzen werde, ist das auch egal.
SchwarzerKrauser