Oder liegen und zwar ohne Leben.Ein Politiker überfährt im Suff einen Menschen mit Todesfolge - Fahrbeschränkungen für Politiker? NEIN, man darf das nicht verallgemeinern.
Politiker ist als Pädophiler überführt - bessere Überwachung von Politikern?
NEIN, man darf das nicht verallgemeinern.
Illegaler Migrant vergewaltigt Frau - bessere Kontrollen an den Grenzen?
NEIN, man darf das nicht verallgemeinern. Wer das macht ist räächds!
Asylant messert älteren Mann - restriktivere Asylpolitik gefordert?
NEIN, man darf das nicht verallgemeinern. Wer das macht ist Nahdsie
..... abc...xyz
NEIN, man darf das nicht verallgemeinern!
Nur bei Waffenbesitzern sind Verallgemeinerungen gesellschaftsfähig und zwingend Maßnahmen für alle Waffenbesitzer nötig?!
Es ging in den letzten Jahren bei fast keinem Gesetz oder Forderung eines Politikers um die Verbesserung der Zustände, sondern nur darum,
- die Macht zu erhalten, bzw. auszubauen
- das Klientel zu bedienen
- Klischees zu pflegen, um sich nach den nächsten Wahlen an Diäten laben zu können.
Und ein Volk, das sich alles gefallen lässt - respektive vom Messer bis zur Heizung alles verbieten lässt - wird irgend wann ohne alles da stehen.
Wenn Du 100 Waffen hast, könntest Du ja 99 an andere Personen weitergeben.Ich frage mich was die 10 oder mehr Waffe so gefährlich machen wenn man doch eh nur eine zur Zeit für "Blödsinn" mißbrauchen kann. Aber ich versteh ja auch nicht warum ein Messer mit 10cm gefährlicher ist als eins mit 6cm. Aber ich bin ja auch sonst eher von mäßigem Verstand.
Wenn Du 5 Autos hast kannst Du die auch an 4 Kumpels abgeben und Leute in der Fußgängerzone überfahren. Wann kommt die Bedürfnisprüfung für den Zweitwagen?Wenn Du 100 Waffen hast, könntest Du ja 99 an andere Personen weitergeben.
Ich denke das Maximum an Überprüfung haben wir langsam erreicht. Da muss - oder sollte - auch mal Vertrauen eine Rolle spielen.
Da bin ich bei dir. Wobei Autos/SUV mir gar nicht so viel Sorgen bereiten wie LKW mit kritischer Ladung aus dem Bereich der Chemie.Wenn Du 5 Autos hast kannst Du die auch an 4 Kumpels abgeben und Leute in der Fußgängerzone überfahren. Wann kommt die Bedürfnisprüfung für den Zweitwagen?
Wann die Prüfung der (diebstahl)sicheren Aufbewahrung des Autos?
Vor Schusswaffen wird Angst gemacht - wenn es jemand darauf anlegt kann er mit jedem SUV mehr Leute umbringen.
Von daher geht es sicher nicht um zusätzlichen Schutz der Bevölkerung.
gut, Deutschland ist in der Hinsicht auch eine absolute Bananenrepublik. So viel Undurchsichtigkeit und Amtswillkür ist einfach nur noch lächerlich."Ist halt so", hat bis 1971/77 in diesem Land aber mal genügt. Ohne den immer beschworenen amerikanischen Verhältnissen. Dazu gibt es das noch in der Alpenrepublik, der Schweiz und einigen anderen Ländern der EU.
Dann lies doch bitte mal den Paragraphen 13 des Waffengesetzes durch:Ich habe das verlinkt weil manche als argumentieren es wäre ja keine Anzahl vorgeschrieben und vergessen den Bedürfnisgrund. Ich kann für all meine Waffen einen Grund/Zweck angeben (und der ist eben nicht "is halt so").
Dort steht klar, dass das Bedürfnis für eine jagdlich taugliche Langwaffe durch den Jagdschein zustande kommt und (Abbsatz 2) dass bei Inhabern von Jahresjagdscheinen für diese Waffen keine Bedürfnisprüfung vorgenommen wird.§ 13
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.