schaust nochmal ins bundesjagdgesetz unter Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 und denkst nochmal an die Möglichkeit warum der sb dich irgendwann mit 90 mal persönlich sehen möchte auf dem Amt
Mops, Du irrst.
"Die Beklagte kann das persönliche Erscheinen zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangen, denn sie ist nicht berechtigt, die Verlängerung des Jagdscheins vom persönlichen Erscheinen des Klägers abhängig zu machen.
Eine solche Berechtigung ergibt sich nicht aus §
17 BJagdG. Gemäß §
17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Damit ermächtigt §
17 Abs. 1 BJagdG die Behörde, einen Jagdschein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu versagen, er schweigt sich jedoch dazu aus, auf welche Art und Weise die Tatsachen ermittelt werden können. Er bildet jedenfalls keine Grundlage, um eine persönliche Vorsprache verlangen zu können. Zudem zeigt ein Vergleich mit §
17 Abs. 6 BJagdG, dass der Gesetzgeber Eingriffsbefugnisse der Behörde jedenfalls ausdrücklich geregelt hat."
Aus VG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 8 K 3009/15
Zulassung der Berufung wurde abgelehnt vom OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2019 - 16 A 223/16