Alle Stadtjäger mußten sich geringverdienend selbstständig machen(bis 23000€).
Der Begriff "geringfügig selbstständige Tätigkeit" kommt aus dem §8 SGB IV.
"Geringfügig" bedeutet hier, daß das
monatliche Einkommen aus der Tätigkeit die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze (aktuell in 2024: 538 Euro, ab 2025 dann 556 Euro) regelmäßig nicht übersteigt. Das ist für die
Sozialversicherungspflicht bedeutend.
Wenn das
Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag von aktuell (2024) 11.604 Euro liegt, wird
Einkommensteuer fällig. Dann gibt es noch die Grenze von 24.500 Euro Gewinn für die
Gewerbesteuerpflicht. Und
umsatzsteuerpflichtig wird man, wenn der Vorjahresumsatz größer 22.000 Euro war.
Die von Dir genannten 23.000 Euro erkenne ich hier jedoch noch nicht wieder. In welchem Zusammenhang wurden die genannt?
Das Gewerbe wurde als landwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft.
Das erstaunt mich doch sehr und ich fürchte, daß dies einer rechtlichen Bewertung nicht wirklich standhält (siehe §§ 13 und 18 EStG). Für die Berücksichtigung der "Einkünfte aus Jagd" gemäß §13 Abs. 1 Nr. 3 EStG müsste bereits ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb bestehen. Wurde die "Anmeldung" und Einstufung (nach welchen Kriterien?) der örtlichen Gemeinde vorgenommen? Oder gibt es dazu in BW möglicherweise einen Erlass des Ministeriums?
Bist Du mit Deinem "Unternehmen Stadtjäger" denn auch bei der SVLFG gemeldet?
Auch wenn meine Einlassungen dazu kritisch aussehen mögen, ich danke Dir sehr für den Einblick und hoffe, daß Du uns hier über die weitere Entwicklung (gewerbliche Tätigkeit, steuerliche Aspekte, Versicherung) auf dem Laufenden hälst. Aktive Fangjäger haben schnell 100 Fänge im Jahr in der Stadt und wer dafür eine "Aufwandsentschädigung" kassiert, ist von hier aufgeworfenen Fragen tangiert. Wer dabei (unwissentlich) gegen §138 AO verstößt, bekommt früher oder später ein Problem.