Aufbewahrung von Jagdwaffen eines im Ausland wohnenden Jägers?

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Guten Tag, zusammen!

Hat jemand Erfahrung dieser Lage?
Ich bin in England wohnender engl/dt Zweistatler, mit dt Jagdschein und WBK, aber ohne Wohnsitz in Deutschland.
Wenn ich eventuell eine Lang- und eine Kurzwaffe beim Freund (gleichfalls mit Jagdschein und WBK) aufbewahren wollte (um umständliche hin-und-herschlepperei der Gegenständen zu vermeiden), wie würde das rechtsgemäß klappen?
Ist es etwa so einfach, daß der Aufbewahrender die Waffen auf seiner WBK eintragen lassen würde - daß die also gleichzeitig auf unseren beiden WBK eingetragen sind?
Oder ist die Lösung anders?

Vielen Dank im voraus!
 
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Wo hast Du denn die deutsche WBK her, da ist bei Dir doch das BVA zuständig und Du mußt eh Kontakt mit denen haben.
Danke - das bestimmt; aber es hilft manchmal wenn man schon im Voraus eine Ahnung hat, was von der Behörde zu erwarten sein würde.
Dazu können die Erfahrungen Anderen in ähnlicher Situation hilfreich sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Ich würde vorschlagen, dass der Aufbewahrende die Waffen auf eine separate WBK nimmt und du auf S. 6 als Mitberechtigter eingetragen wirst. Das müsste man dann mit der Waffenbehörde des Aufbewahrenden klären.
 
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26 Jan 2024
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Meiner Meinung nach die einfachste Lösung: Waffen auf WBK des Freundes schreiben lassen, die Eigentumsverhältnisse schriftlich festhalten und dann auf Leihschein jagen gehen, wenn du vor Ort bist.
Je nach "Verbrauch" der Kurzwaffenplätze auf der WBK deines Freundes könnte es da eventuell Probleme geben. Das Gesetz lässt ja in Ausnahmefällen mehr Kurzwaffen zu, eventuell könnt Ihr hier mit dem Sachbearbeiter deines Freundes zu einer gemeinsamen Lösung kommen.
 
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Vielen Dank für die Vorschläge.
Mir ist auch erklärt worden, daß es einen 'Mitbenutzererlaubnis' gibt. Anscheinend ist die Kurzwaffe dann auf beiden unseren WBK eingetragen, und das zusätzliche Erlaubnis bestätigt, daß wir beide diese Waffe besitzen und benutzen dürfen.
Kennt man diesen Mitbenutzererlaubnis?
 
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Die „Mitbenutzungserlaubnis“ ist die Eintragung in die WBK deines Freundes (auf Seite 6 oder 7), die ich schon erwähnt habe (vgl. § 10 Abs. 2 WaffG).

Falls deine Behörde das nicht mitmacht, bietet sich die Lösung von @Rosewood an. Eine Waffe auf mehrere WBK dürfte ausscheiden.
 
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Die „Mitbenutzungserlaubnis“ ist die Eintragung in die WBK deines Freundes (auf Seite 6 oder 7), die ich schon erwähnt habe (vgl. § 10 Abs. 2 WaffG).
Vielen Dank!
Also, die Kurzwaffen würde in meiner WBK eingetragen (Voreintrag ist schon da). Würden dann ich und mein Freund (der 'Aufbewahrender') die Mitbenutzererlaubnisse bei unseren beiden zuständigen Behörden beantragen? Oder nur er bei seine, oder nur ich bei meine?
 
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16 Aug 2023
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Man beantragt jeweils die Eintragung bei der für die WBK zuständige Behörde.

Ich empfehle dringend, vor Erwerb der Kurzwaffe nachzufragen, ob das BVA diesen Weg mitgeht (Mitbenutzung betrifft typischerweise Familienangehörige im selben Haushalt) Oder welche Alternativlösung sie vorschlagen. Unter Umständen bleibt nur der Weg, dass der Aufbewahrer die Waffen auf seine WBK nimmt und sie dir bei Bedarf ausleiht.
 
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10 Jan 2021
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Die Leute beim Bundesverwaltungsamt sind wirklich recht hilfsbereit - aber leider laaaaaangsam. Habe selber mit denen zu tun. Aber wie gesagt: wenn man Zeit mitbringt dann ist alles okay.
 

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