Anzeige wg. Beleidigung. Wie am besten verhalten?

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mauser_66 schrieb:
Irgendwie verstehe ich diesen Tröd nicht. Unabhängig von der Empfehlung einen Anwalt zu nehmen, worum geht es überhaupt? Beleidigung, wieso, warum, weshalb?
Es geht darum, die richtige Verteidigungsstrategie zu ergreifen. Recht zu haben heißt noch lange nicht, Recht zu bekommen. :26:
 
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Wenn schon Anwalt, dann bitte einen guten!!! In kaum einer anderen Branche gibt es so viele Stümper.

Ob hier ein juristischer Beistand überhaupt erforderlich ist, hängt von den genauen Umständen ab, welche nicht vorgetragen wurden. Ungünstig ist, wenn eigene Zeugen fehlen, aber die Gegenseite vorweisen kann.

Besitzt die Gegenseite keine Zeugen und man selbst ist nicht Dauerkunde der Staatsgewalt, würde ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zu 99,99% ist Ruhe.
 
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11 Jun 2009
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Gute Nachrichten.

Das Ermittlungsverfahren ist nach §170 Abs. 2 eingestellt worden. Keine weitere Begründung mitgeteilt.
Die Person die mich anzeigte hat kalte Füße bekommen und keinen Strafantrag gestellt.

Es war sinnvoll keine Angaben zu machen.
Ich kann nur jedem empfehlen in so einer Situation dem Drang zu widerstehen, die Angelegenheit richtigstellen zu wollen.
Der beste Rat war abzuwarten und zu sehen aus welcher Richtung der Wind weht.

Negativer Begleiteffekt der ganzen Sache ist, dass der Vorgang mindestens 5 Jahre bei der Polizei gespeichert bleibt.

Danke an alle, die sich des Themas angenommen haben!

Waidmannsheil!
 

Hap

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Freut mich zu hören. Wieso bleibt da 5 Jahre gespeichert??? Mit welcher Begründung und welcher Rechtsgrundlage?
 

Hap

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Verjährungsfrist für etwas, bei dem noch nicht einmal ein Verfahren aufgenommen wurde??
 
A

anonym

Guest
Grundlage für die Speicherung ist § 484 StPO. Die Löschungsfrist beträgt idR 10 Jahre, § 489 StPO.

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