Hab mir jetzt nicht alles durchgelesen. Daher bitte ich bei Doppeltnennung um Verzeihung:
Die Frage zerfällt in zwei Teile, widmen wir uns zunächst der Herstellung eines Abzugs.
Das WaffG stellt in § 2 Absatz 2 den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen unter Erlaubnisvorbehalt. In §
1 Abstaz 3 wird u.a. bestimmt, dass Umgang hat wer eine Waffe oder Munition herstellt, bearbeitet oder
instandsetzt.
Gemäß der Defintion in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 des WaffG werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen
oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden.
Die WaffVwV führt zur Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 bzgl. der Herstellung von Waffen nichts weiter aus.
Unter Nr. 21.2 also zum § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel finden wir folgende Definition:
"Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und
das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,
zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen
auseinandergenommen wird."
Warum bei den Erläuterungen zur Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 der Hinweis auf Nr. 21.2 fehlt obwohl er in
den Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 (Bearbeitung und Instandsetzung) gegeben wird, ist nicht
ersichtlich. Ein redaktionelles Versehen liegt aber nah.
Die Definition in Nr. 21.2 der WaffVwV stellt somit klar, dass mit "wesentliche Teile eines Endproduktes"
"wesentliche Teile von Schusswaffen" gemeint sind.
Was wesentliche Teile von Schusswaffen sind definiert das WaffG in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1
Nr. 1.3 ff. Abzüge von langwaffen zählen nicht zu den wesentlichen Teilen von Schusswaffen.
Die Herstellung eines Abzugs für eine Langwaffe wird also von der waffenrechtlichen Definition der
herstellung nicht umfasst und steht nicht unter Erlaubnisvorbehalt.
Komplizierter ist die Frage des Einbaus eines Abzugs in eine erlaubnispflichtige Waffe.
Soweit zur Klärung dieser Frage auf die Abzug-Magazin-Kombination der Blaser R8 verwiesen wird, geht diese
Argumentation leer, denn bei der Blaser R8 werden Rasten und andere funktionssicherheitswesentliche Teile
nicht mit dem Magazin getauscht, diese sind fest in der Waffe verbaut.
Der Einbau eines Abzugs in eine bereits vorhandene Waffe ist keine Waffenherstellung, weil der Abzug einer
Langwaffe kein wesentliches Teil einer Schusswaffe ist und keine fertigen teile zu einer Schusswaffe
zusammengefügt werden. Es bleibt also zu prüfen ob es sich beim Einbau eines Abzugs um bearbeiten oder
instandsetzen einer schusswaffe handelt.
Die Definition von bearbeiten und instandsetzen wird in der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 des WaffG gegeben.
Demnach "wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der
Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr
verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich
ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich
geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,"
Erläutert wird diese Definition durch die WaffVwV nr. 21.2 auf die in den Erläuterungen zur Anlage 1
Abschnitt 2 Nr. 8.2 verwiesen wird.
"Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer
Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe,
einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt
werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe
wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes,
Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch
das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein
Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.
Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer
Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre
Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wiederhergestellt wird oder wenn Mängel,
welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.
Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die
Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein
„Herstellen“ im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für
geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung."
Da die Instandsetzung die Behebung von Mängeln oder Schäden am betreffenden Gegenstand (der Schusswaffe)
ist, kann der Einbau eines Abzugs in eine vorhandene Waffe keine Instandsetzung sein, wenn die vorhandene
Waffe vor Einbau des Abzugs funktionsfähig war, ihre Funktionsfähigkeit also nicht erst wiederhergestellt
wird.
Es bleibt noch zu prüfen, ob der Einbau der Abzugsgruppe unter bearbeiten fällt.
Die Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 bestimmt im ersten Halbsatz zunächst was in jedem Falle unter bearbeiten
fällt und das Einbauen eines Abzugs in eine vorhandene Waffe subsummiert unter keines der aufgezählten
Beispiele aber ist leider diese Aufzählung durch das einleitende Wort "insbesondere" nur beispielhaft. Im
zweiten Halbsatz wird klargestellt was keinesfalls unter bearbeiten fällt. Auch hier können wir das
Einbauen eines Abzugs nicht subsummieren aber auch hier erfolgte nur eine beispielhafte Aufzählung, was uns weitere Möglichkeiten eröffnet.
Wenn hier also forsch vorgetragen wird "Nix darfscht außer Schaft, Visierung, Zerstören, Einsetzen von ELs,
Wechselsystemen und Läufen sowie Zerlegen der Waffe zur Reinigung." so findet sich dafür keine Grundlage im
Gesetzeswortlaut, das entscheidende Wort "insbesondere" wird offensichtlich ignoriert, die Explizit in der WaffVwV genannten "Verschönerungen" werden vergessen und Steindorf ließ wenigstens noch eine Änderung des Kammerstengels und des Gewehrriemens zu.
Die althergebrachte Praxis Abzüge zum Selbsteinbau zu verkaufen und die Tatsache, dass viele verstellbare
Abzüge vom Nutzer in absolut unsichere Abzüge "optimiert" werden können, spricht dafür dass die Behörden
hier keine Erlaubnispflicht sehen nur auch dafür finden wir keine sichere Begründung im Gesetzestext.
Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage und Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage
brachten keine Lösung zu Teil zwei der Eingangsfrage. Am Ende wird ein Richter zu entscheiden haben, ob der
Einbau einer selbsthergestellten Abzugsgruppe in eine vohandene Waffe erlaubnispfichtig ist oder nicht,
falls so ein Fall jemals zur Entscheidung kommt.