Abzug, selbst gefertig !

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anonym

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Pavel82 schrieb:
Ich würde mich in keinem Fall auf die Aussagen in einem Forum verlassen. Hier wird sich keiner mit in deine Zelle setzten wenn was passiert weil er dir falschen Rat gegeben hat.
Die sicherste Lösung wäre mal ein Telefonat mit einem Beschussamt oder evtl. DEVA zu führen. Wenn du vor der Antwort die dir diese Herrn geben werden Angst hast, beantwortest du die Ausgangsfrage selbst.

jo, die hauen mir dann einen Beschußstempel auf mein Züngerl !

Ich bau das Ding ein und alles ist gut.

@all

Nochmals vielen Dank für die Einschätzungen,

achtundneuziger
 
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Mach mal!
Was mir noch einfiel: Bei der R8 ist der Abzug ja zweigeteilt. Die eigentliche Abzugsgruppe verbleibt in der Waffe und Magazin mit Züngerl ist ja nur die Betätigung. Wenn du also das Züngerl auf Stecher umbaust, ist das noch unbedenklicher als bei einem konventionellen Abzug.
 
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anonym

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Solms schrieb:
Mach mal!
Was mir noch einfiel: Bei der R8 ist der Abzug ja zweigeteilt. Die eigentliche Abzugsgruppe verbleibt in der Waffe und Magazin mit Züngerl ist ja nur die Betätigung. Wenn du also das Züngerl auf Stecher umbaust, ist das noch unbedenklicher als bei einem konventionellen Abzug.

@ Solms

Im Magazin befindet sich original nur die einteilige Umlenkung. Die Kraft nach hinten wird einfach nach oben umgelenkt. Der Stecher besteht nun aus zwei Teilen und einer "Blattfeder" die auch nur die Kraft umlenkt. Wird die "Blattfeder vorgespannt, entläd sich diese Spannung durch ein kurzes antippen des Abzugs nach oben zum eigentlichen Auslösemechanismus der Waffe. An dem Auslösemechanismus wird NICHTS geändert/verstellt obwohl die R8 eine entsprechende Einstellschraube zum Ausgleich von Fertigungstoleranzen besitzt mit der das Abzugsgewicht justiert werden kann.

achtundneuziger
 
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@ achtundneuziger

Du hättest einen prima Grünen- Politiker abgegeben. Wegen einem Telefonat haut dir keiner irgendwo einen Stempel drauf. Außerdem bist du wohl der Ansicht nur wo ein Stempel drauf ist kucken die auch drauf. Es wird aber die Funktionssicherheit der Waffe geprüft also wirst du auch keinen Stempel bekommen wenn du statt einem Schlagbolzen einen Hammer und einen rostigen Nagel benutzt, obwohl der Schlagbolzen keinen Stempel hat.
Das schöne für dich ist, dass du am sicheren Ende der Waffe sitzt und, dass wahrscheinlich nix passieren wird weil es zu Katastrophe meist mehr als nur einer Ursache bedarf.
Für den Fall, dass du die Teile in dem Schloss galvanisch Beschichten willst gebe ich dir noch den Rat auf Wasserstoffverspödung zu achten. Aber das weißt du ja sicher selber.

Also noch viel Spaß beim bauen und mögen alle Götter ein Auge auf dich haben so, dass niemand zu Schaden kommt.
 
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anonym

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@Pavel82

Pavel82 schrieb:
@ achtundneuziger
Du hättest einen prima Grünen- Politiker abgegeben.


... spricht das für oder gegen mich ? ;)


Pavel82 schrieb:
@ achtundneuziger
Für den Fall, dass du die Teile in dem Schloss galvanisch Beschichten willst gebe ich dir noch den Rat auf Wasserstoffverspödung zu achten. Aber das weißt du ja sicher selber.

Oh man, jetzt sind wir aber bei einem Thema !?

Ja. davon kenne ich ein wenig. Ich könnte Dir Deutschlands größte/führende Galvaniken aufzählen, mit denen ich in Kontakt stehe.

Wasserstoffversprödung in Folge galvanischer Beschichtung tritt nur bei hoch vergüteten Stählen auf und ist durch anschließendes tempern beherrschbar. Das Ganze ist bei dem Abzug aber kein Thema, das das Teil NICHT auf Zug belastet wird. Infolge dessen wird der Abzug nach der Vergoldung keinen Schaden nehmen.

achtundneuziger, der im anderen Leben ca. 600.000.000 Schrauben im Jahr kauft, bei denen nicht zulässige Wasserstoffversprödung ein Thema ist.

Wenn ich mal Lust und Zeit habe, kann ich Dir berichten. ;)
 
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Wenn das Haus auf so einem Fundament steht sind meine Bedenken fast gänzlich ausgeräumt^^.
Also viel Spaß beim Basten äh Maschinenbau triffts dann wohl eher.
Das mit dem "Grünen Politiker" ist keine Wertung aber du hast das Talent eine Ausage grad so viel umzudeuten, dass sie nicht mehr den Punkt trifft. ;)
Also gute Nacht und ich hoffe, dass das Ergebnis im Forum veröffentlicht wird.
 
A

anonym

Guest
JMB schrieb:
Ich vergleiche es mal mit dem Auto: Es ist nicht verboten die Bremsbeläge und Scheiben selbst zu wechseln.
Allerdings gibt es auch kein Gesetz, was die Herstellung und Bearbeitung von Autos verbietet bzw. erlaubnispflichtig macht. Im übrigen wäre ich gern dabei, wenn du dein Auto mit z. B. einem selbstgebastelten Lenkrad zur HU vorführst :)

checkinthedark schrieb:
@haeschen
Wer deiner Ansicht zur Auslegung der genannten Normen strikt folgen möchte, darf konsequenterweise bei einer R8 keinen Abzugsgruppen/Magazinwechsel vornehmen. Das führt deine Auffassung ad absurdum.
Warum? Du darfst z. B. bei einer Flinte die herausnehmbare Abzugsgruppen herausnehmen und z. B. gegen die Ersatzgruppe austauschen, was aber noch lange nicht heißt, dass du dir selbst eine bauen darfst.
Du darfst bei einem Dan Wesson Revolver den Austauschlauf reinschrauben, obwohl du dafür sogar ein Werkzeug und eine Abstandslehre brauchst, aber du darfst bei einem 98er trotzdem keinen neuen Lauf reinschrauben (abgesehehen davon, dass dir der Händler keinen verkaufen darf, aber das ist eine ganz andere Geschichte).

Die Diskussion führt zu nichts. Der Gesetzgeber bringt klar zu Ausdrauck, dass er nicht will, dass "irgendwer" Waffen herstellt oder verändert und formuliert das ziemlich rigoros: Nix darfscht außer Schaft, Visierung, Zerstören, Einsetzen von ELs, Wechselsystemen und Läufen sowie Zerlegen der Waffe zur Reinigung.

Wer's anders interpretiert: Bitte! Er/sie wird vermutlich nicht erwischt - ob es uns aber nützt, wenn man mit dem Übertreten von Gesetzen in der Öffentlichkeit hausieren geht bezweifele ich.

Wichtig finde ich, dass man jemandem, der das nicht weiß, nicht auch noch ermuntert und ihn damit mglw. in Schwierigkeiten bringt. Im übrigen habe ich die Gesetze nicht gemacht.

Lustig finde ich, dass es offenbar wirklich Leute gibt, die bei einer roten Ampel nicht anhalten, weil sie GLAUBEN, dass die Straßenverkehrsordnung bestimmt ganz anders gemeint ist. Und da sie auf dem Dorf leben und noch nie erwischt worden sind beschimpfen sie am Ende sogar die Leute, die es zwar vielleicht genauso blöd finden, dass man bei rot anhalten muss, auch wenn rechts und links die Starße bis zum Horizont frei ist, sich aber trotzdem an die Regeln halten.
 
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Das haeschen saß ein halbes Jahr in der Sasse und hat sich nicht gemuckst.

Jetzt hoppelt es wieder rum als Bedenkenträger und beratungsresistent wie früher.

Es sind hier qualifizierte Bewertungen zum Sachverhalt gegeben worden. Mach es doch wie du es in vorauseilendem Gehorsam für richtig hältst. Mach ein Schloss an den Waffenkoffer wenn du ins Revier fährst, verschließ dabei die Munition separat mit einem Panzerschloss, kaufe dir einen Einserwürfel für die Schlüsselaufbewahrung und geh' zum Stechereinstellen zum Büchsenmacher.
Aber beschimpfe nicht die, die auf Kenntnissen beruhendes Verhalten vor Duckmäusertum stellen als wissentliche Rotlichtsünder.
 
A

anonym

Guest
haeschen schrieb:
...Im übrigen habe ich die Gesetze nicht gemacht...
Was Dich aber nicht davon abhalten sollte, sie vielleicht einmal zu lesen (und dabei das Verstehen nicht vergessen!).
 

JMB

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haeschen schrieb:
JMB schrieb:
Ich vergleiche es mal mit dem Auto: Es ist nicht verboten die Bremsbeläge und Scheiben selbst zu wechseln.
Allerdings gibt es auch kein Gesetz, was die Herstellung und Bearbeitung von Autos verbietet bzw. erlaubnispflichtig macht. Im übrigen wäre ich gern dabei, wenn du dein Auto mit z. B. einem selbstgebastelten Lenkrad zur HU vorführst :)
Schönes Beispiel, wie Du Zitate aus dem Zusammenhang reißt, um sie für Dich umzudeuten.
Wenn Du gelesen und/oder verstanden hättest was ich geschrieben habe, dann hättest Du bemerken müssen, dass ich in Deinem Sinne argumentiert habe:
Ist zwar nicht explizit verboten, aber wehe es passiert etwas und man kommt Dir drauf.


WaiHei
 
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Hab mir jetzt nicht alles durchgelesen. Daher bitte ich bei Doppeltnennung um Verzeihung:

Die Frage zerfällt in zwei Teile, widmen wir uns zunächst der Herstellung eines Abzugs.

Das WaffG stellt in § 2 Absatz 2 den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen unter Erlaubnisvorbehalt. In §
1 Abstaz 3 wird u.a. bestimmt, dass Umgang hat wer eine Waffe oder Munition herstellt, bearbeitet oder
instandsetzt.

Gemäß der Defintion in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 des WaffG werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen
oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden.

Die WaffVwV führt zur Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 bzgl. der Herstellung von Waffen nichts weiter aus.
Unter Nr. 21.2 also zum § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel finden wir folgende Definition:
"Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und
das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,
zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen
auseinandergenommen wird."
Warum bei den Erläuterungen zur Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 der Hinweis auf Nr. 21.2 fehlt obwohl er in
den Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 (Bearbeitung und Instandsetzung) gegeben wird, ist nicht
ersichtlich. Ein redaktionelles Versehen liegt aber nah.

Die Definition in Nr. 21.2 der WaffVwV stellt somit klar, dass mit "wesentliche Teile eines Endproduktes"
"wesentliche Teile von Schusswaffen" gemeint sind.

Was wesentliche Teile von Schusswaffen sind definiert das WaffG in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1
Nr. 1.3 ff. Abzüge von langwaffen zählen nicht zu den wesentlichen Teilen von Schusswaffen.

Die Herstellung eines Abzugs für eine Langwaffe wird also von der waffenrechtlichen Definition der
herstellung nicht umfasst und steht nicht unter Erlaubnisvorbehalt.

Komplizierter ist die Frage des Einbaus eines Abzugs in eine erlaubnispflichtige Waffe.

Soweit zur Klärung dieser Frage auf die Abzug-Magazin-Kombination der Blaser R8 verwiesen wird, geht diese
Argumentation leer, denn bei der Blaser R8 werden Rasten und andere funktionssicherheitswesentliche Teile
nicht mit dem Magazin getauscht, diese sind fest in der Waffe verbaut.

Der Einbau eines Abzugs in eine bereits vorhandene Waffe ist keine Waffenherstellung, weil der Abzug einer
Langwaffe kein wesentliches Teil einer Schusswaffe ist und keine fertigen teile zu einer Schusswaffe
zusammengefügt werden. Es bleibt also zu prüfen ob es sich beim Einbau eines Abzugs um bearbeiten oder
instandsetzen einer schusswaffe handelt.


Die Definition von bearbeiten und instandsetzen wird in der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 des WaffG gegeben.
Demnach "wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der
Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr
verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich
ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich
geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,"

Erläutert wird diese Definition durch die WaffVwV nr. 21.2 auf die in den Erläuterungen zur Anlage 1
Abschnitt 2 Nr. 8.2 verwiesen wird.

"Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer
Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe,
einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt
werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe
wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes,
Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch
das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein
Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.
Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer
Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre
Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wiederhergestellt wird oder wenn Mängel,
welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.
Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die
Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein
„Herstellen“ im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für
geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung."

Da die Instandsetzung die Behebung von Mängeln oder Schäden am betreffenden Gegenstand (der Schusswaffe)
ist, kann der Einbau eines Abzugs in eine vorhandene Waffe keine Instandsetzung sein, wenn die vorhandene
Waffe vor Einbau des Abzugs funktionsfähig war, ihre Funktionsfähigkeit also nicht erst wiederhergestellt
wird.

Es bleibt noch zu prüfen, ob der Einbau der Abzugsgruppe unter bearbeiten fällt.

Die Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 bestimmt im ersten Halbsatz zunächst was in jedem Falle unter bearbeiten
fällt und das Einbauen eines Abzugs in eine vorhandene Waffe subsummiert unter keines der aufgezählten
Beispiele aber ist leider diese Aufzählung durch das einleitende Wort "insbesondere" nur beispielhaft. Im
zweiten Halbsatz wird klargestellt was keinesfalls unter bearbeiten fällt. Auch hier können wir das
Einbauen eines Abzugs nicht subsummieren aber auch hier erfolgte nur eine beispielhafte Aufzählung, was uns weitere Möglichkeiten eröffnet.

Wenn hier also forsch vorgetragen wird "Nix darfscht außer Schaft, Visierung, Zerstören, Einsetzen von ELs,
Wechselsystemen und Läufen sowie Zerlegen der Waffe zur Reinigung." so findet sich dafür keine Grundlage im
Gesetzeswortlaut, das entscheidende Wort "insbesondere" wird offensichtlich ignoriert, die Explizit in der WaffVwV genannten "Verschönerungen" werden vergessen und Steindorf ließ wenigstens noch eine Änderung des Kammerstengels und des Gewehrriemens zu.

Die althergebrachte Praxis Abzüge zum Selbsteinbau zu verkaufen und die Tatsache, dass viele verstellbare
Abzüge vom Nutzer in absolut unsichere Abzüge "optimiert" werden können, spricht dafür dass die Behörden
hier keine Erlaubnispflicht sehen nur auch dafür finden wir keine sichere Begründung im Gesetzestext.
Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage und Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage
brachten keine Lösung zu Teil zwei der Eingangsfrage. Am Ende wird ein Richter zu entscheiden haben, ob der
Einbau einer selbsthergestellten Abzugsgruppe in eine vohandene Waffe erlaubnispfichtig ist oder nicht,
falls so ein Fall jemals zur Entscheidung kommt.
 
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Danke für die ausführliche Abhandlung.
Am Ende wird ein Richter zu entscheiden haben, ob der
Einbau einer selbsthergestellten Abzugsgruppe in eine vohandene Waffe erlaubnispfichtig ist oder nicht,
falls so ein Fall jemals zur Entscheidung kommt.

So meine Worte weiter oben.
Aber auch ein Richter wird aus dem von dir ausführlich zitierten Gesetzeswortlaut nur sehr schwer eine Begründung finden, um einen potentiellen Beschuldigten zu verurteilen. Böswillige historische oder teleologische Exegese mal ausgenommen, die aber leider immer mehr um sich greift.
 
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16 Jan 2003
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33.373
@Jfgpm

:) :cheers:

der Verweis auf

.....werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe
wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes,
Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch
das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein


entspricht dann weitgehend meiner Anmerkung vom 2.6. um 9:00.
(bohren, sägen, fräsen, Gewinde bohren oder schneiden)

Mein Post vom 31.5. 9:46 könnte bei entsprechenden "Ergebnissen" auch relevant werden.

Das UM-arbeiten muss einer bestimmten Bauart entsprechen,
die von PTB eine Art AGB erteilt bekommt. Dessen ungeachtet müssen Waffen mit gänderten Patronenlagern (auch für Platz- und Gaspatronen) beschossen werden.
Zerstörte Waffen werden aus einer WBK gelöscht. Die Zerstörung ist der Behörde nachzuweisen. Der Büma erteilt dafür eine Bescheinigung, Bei "Selbstzerstörung" dürfte das Vorzeigen erforderlich werden.

U.u. kann @Jfgpm hier Verweise einstellen.
 

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