SirLendelot schrieb:....
Und noch mal im Ernst gefragt: Für eine Laufkürzung war doch kein Neubeschuß fällig, oder?
Ganz im Ernst, doch das ist er.
Siehe § 3 (2) BeschG.
Ein Lauf ist ein höchstbeanspruchtes Teil, sogar eines das an erster Stelle im Gesetz genannt wird und kürzen ist ja wohl eine Veränderung des Laufes.
WH
Amadeus