§ 17 Absatz 5 Satz 2 JWMG was ist ein begründeter Einzelfall ?

Fex

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Ganz einfach - die Untere Jagdbehörde KANN eine Ausnahme zulassen, MUSS aber nicht. Es besteht kein Anspruch darauf...

Wenn sich für die betreffenden Reviere mehrere Jäger beworben haben, wird die UJB sich da auch raushalten...
 
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Wenn du schon seit 2011 die französische Jägerprüfung und einen Begehungsschein hast, würde ich mal die "europäische Karte" spielen.

......

Auch wenn offiziell m.W. eine Gleichstellung des französischen mit dem deutschen Jagdschein nicht erfolgt ist (wäre , nebenbei gesagt, eine lohnende Aufgabe für unsere Jagdverbände), so entspricht es doch dem Geist der EU, die jeweiligen nationalen Dokumente EU-weit anzuerkennen.

......

Viel Erfolg und Waidmannsheil
bonchasseur


Sorry, aber bevor Du "Brötchen" gesagt hast, hatten´s die Verbände bereits gegessen - und zwar bereits seit ca. drei Jahren! :p

Eine gegenseitige Anerkennung erfolgt, wenn ein Franzose neben seinem französischen JS eine Schießleistungsprüfung (nach deutscher Vorlage) absolviert hat. Diese kann er in Frankreich bei der FdC du Bas Rhin ablegen.

Ansonsten gilt aber nach wie vor die Regelung der zufolge ein deutscher Staatsbürger (leider) auch eine Jägerprüfung in Deutschland ablegen muss.
 
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Ganz einfach - die Untere Jagdbehörde KANN eine Ausnahme zulassen, MUSS aber nicht. Es besteht kein Anspruch darauf...
Wenn sich für die betreffenden Reviere mehrere Jäger beworben haben, wird die UJB sich da auch raushalten...

wenn sich die Jagdgenossenschaft einig ist, bzw. wenn KEINE anderen Bewerber da sind, dann hat halt die Verhandlung für den Pachtvertrag lange gedauert und wird erst am 6. Mai unterschrieben.


In meiner Nachbargemeinde gibs ein Revier, bei dem die alten Pächter bis in den Frühsommer rein um einen "besseren" Pachtpreis gepokert hatten. Im Juli wurde es den Jagdgenossen zu blöd (zumal vom Vorjahr noch kein Wildschaden bezahlt war), die Verhandlungen wurden abgebrochen, das Revier öffentlich ausgeschrieben. Der neue Pächter kam von außerhalb, Pachtbeginn war der 1. September.
 
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Außerdem bedeutet "kann" nicht Willkür, sondern eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Und die ist zu begründen!
 
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Pachte ab 1.5. für den Gesamtzeitraum und zahle im ersten Jahr eine etwas höhere Jagdpacht, die den einen Monat Differenz zum Beginn des Jagdjahres kompensiert.

Das sollte sich relativ leicht umsetzen lassen.
 
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Sorry, aber bevor Du "Brötchen" gesagt hast, hatten´s die Verbände bereits gegessen - und zwar bereits seit ca. drei Jahren! :p

Eine gegenseitige Anerkennung erfolgt, wenn ein Franzose neben seinem französischen JS eine Schießleistungsprüfung (nach deutscher Vorlage) absolviert hat. Diese kann er in Frankreich bei der FdC du Bas Rhin ablegen.

Ansonsten gilt aber nach wie vor die Regelung der zufolge ein deutscher Staatsbürger (leider) auch eine Jägerprüfung in Deutschland ablegen muss.

Das ist ja interessant, wußte ich in der Tat nicht. Danke für den Hinweis.
Könntest Du noch die Rechtsgrundlage für diese gegenseitige Anerkennung benennen? Offenbar hat die UJB von dieser Regelung auch noch nichts mitgekriegt. Denn das Problem von Nikodemus ließe sich dann ja auch zeitlich ganz schnell lösen: mal eben nach Straßburg fahren, Schießleistungsnachweis erbringen und dann kommt es auf die fehlenden 3 deutschen Jahresjagdscheine gar nicht mehr an.

Waidmannsheil
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Das ist ja interessant, wußte ich in der Tat nicht. Danke für den Hinweis.
Könntest Du noch die Rechtsgrundlage für diese gegenseitige Anerkennung benennen? Offenbar hat die UJB von dieser Regelung auch noch nichts mitgekriegt. Denn das Problem von Nikodemus ließe sich dann ja auch zeitlich ganz schnell lösen: mal eben nach Straßburg fahren, Schießleistungsnachweis erbringen und dann kommt es auf die fehlenden 3 deutschen Jahresjagdscheine gar nicht mehr an.

Waidmannsheil
bonchasseur

Die Liste der anerkennenswerten/vergleichbaren ausländischen Jägerprüfungen liegt bei den verschiedenen Jagdbehörden vor.

Du unterliegst jedoch einem mehrfachen Trugschluss! Ein deutscher Staatsbürger braucht, auch wenn er seinen ersten Wohnsitz im Ausland hat, um einen deutschen Jagdschein lösen zu können, eine deutsche Jägerprüfung, nach wie vor! (M.W. gehörte die Änderung dieser Regelung auch zu den Überlegungen bei dem Novellierungsversuch des BJG im letzten Jahr, die Betroffenen dürften sich demnach bei Herrn Seehofer persönlich bedanken, dass das nix geworden ist!)

Darüber hinaus bemisst sich die Pachtfähigkeit hier in Deutschland nicht nach der Zahl der ausländischen Jagdscheine, sondern der in Deutschland gelösten; d.h. auch ein Franzose/Holländer/Belgier... muss pachtfähig nach deutschem Recht sein.

s. § 11 Abs. 5 BJG. Hier heißt es "Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden."

Die drei Jahre werden dabei i.d.R. in Richtung von drei volle Jagdjahre interpretiert; hier zählt eigentlich nicht der reine Zeitablauf, sodass die Überlegung, dann eben erst im Mai/Juni zu pachten, nicht funktionieren dürfte!

Ich würde mir die telefonische Auskunft zu der Nicht-/Pachtfähigkeit daher an Stelle des TS schriftlich bestätigen lassen, denn die vier Wochen sollten normalerweise i.d.T. kein wirklicher Hinderungsgrund sein.
 
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Moin!

(M.W. gehörte die Änderung dieser Regelung auch zu den Überlegungen bei dem Novellierungsversuch des BJG im letzten Jahr, die Betroffenen dürften sich demnach bei Herrn Seehofer persönlich bedanken, dass das nix geworden ist!)

So wie die Leute, die keine Einmischungen wegen FFH haben wollen und die, die die Munitionszertifizierung nach Gremse und Co. ablehnen sich wirklich bedanken können. :roll:

Auch wenn es bei der Gesetzesablehnung durch den von mir sonst überhaupt nicht geschätzten S. primär andere Gründe gab hat er uns da insgesamt eher einen Gefallen getan.

Viele Grüße

Joe
 
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Die Liste der anerkennenswerten/vergleichbaren ausländischen Jägerprüfungen liegt bei den verschiedenen Jagdbehörden vor.

Du unterliegst jedoch einem mehrfachen Trugschluss! Ein deutscher Staatsbürger braucht, auch wenn er seinen ersten Wohnsitz im Ausland hat, um einen deutschen Jagdschein lösen zu können, eine deutsche Jägerprüfung, nach wie vor! (M.W. gehörte die Änderung dieser Regelung auch zu den Überlegungen bei dem Novellierungsversuch des BJG im letzten Jahr, die Betroffenen dürften sich demnach bei Herrn Seehofer persönlich bedanken, dass das nix geworden ist!)

Darüber hinaus bemisst sich die Pachtfähigkeit hier in Deutschland nicht nach der Zahl der ausländischen Jagdscheine, sondern der in Deutschland gelösten; d.h. auch ein Franzose/Holländer/Belgier... muss pachtfähig nach deutschem Recht sein.

s. § 11 Abs. 5 BJG. Hier heißt es "Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden."

Die drei Jahre werden dabei i.d.R. in Richtung von drei volle Jagdjahre interpretiert; hier zählt eigentlich nicht der reine Zeitablauf, sodass die Überlegung, dann eben erst im Mai/Juni zu pachten, nicht funktionieren dürfte!

Ich würde mir die telefonische Auskunft zu der Nicht-/Pachtfähigkeit daher an Stelle des TS schriftlich bestätigen lassen, denn die vier Wochen sollten normalerweise i.d.T. kein wirklicher Hinderungsgrund sein.

Du hast Recht. Das zuständige Min. Bad.-Württ. hat bereits im März 2012 das französische permit de chasser mit zusätzlicher Schießprüfung als gleichwertig mit der deutschen Jägerprüfung anerkannt. Asche über mein Haupt, daß ich das nicht gewußt habe. Aber es ist auch nicht leicht, den Überblick über das Bundesjagdgesetz und 16 verschiedene Landesregelungen samt dazugehöriger Verwaltungserlasse zu behalten, insbesondere bei einem Bundesland, in dem man weder wohnt noch sein Revier hat.

Ich unterliege keinem mehrfachen Trugschluß, sondern weiß natürlich auch, daß der Gesetzeswortlaut bzgl. der Pachtfähgkeit auf die Zahl deutscher Jagdscheine abstellt. Es ist jedoch die Frage, ob diese Bestimmung nicht teleologisch dahingehend auszulegen ist, daß auch französische Jagdscheine für die Pachtfähigkeit ausreichen.

M.E ist diese Frage zu bejahen, denn zwischen deutschem Jahresjagdschein und französischem Jahresjagdschein (validation annuelle) besteht sachlich überhaupt kein Unterschied.
Bei der Erteilung des deutschen Jahresjagdscheines wird kein Jota theoretischen Wissens oder praktischer jagdlicher Kenntnisse nochmals geprüft. Entscheidend ist lediglich neben einigen Formalien (Versicherung, Führungszeugnis etc.), daß die Gebühr bezahlt wird. Ganz genauso verhält es sich bei der französischen validation annuelle. Welchen sachlichen Grund sollte es also für eine unterschiedliche Behandlung geben?

Und wenn ein Franzose mit permit de chasser plus Schießprüfung 4 deutsche Jahresjagdscheine lösen und damit pachtfähig in Deutschland werden kann, warum sollte ein Deutscher mit gleicher Qualifikation das nicht auch dürfen?
Einen vernünftigen Grund für diese Ungleichbehandlung vermag ich nicht zu sehen. Und so ist m.E. mehr als zweifelhaft, ob diese Form der Inländerdiskriminierung rechtens ist. Aber das ist dann eher ein Thema für ein rechtswissenschaftliches Doktorandenseminar als für dieses Forum.

Waidmannheil
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Warum schreibt man nicht in den Jagdpachtvertrag :
Die Vertragsparteien sind sich einig das Herr XXX zum XX.X.2017 mit erlangung der Jagdpachtfähigkeit als weiterer Pächter aufgenommen wird .

Bumm aus fertig . So wurde das bei mir gehandhabt vor 27 Jahren .
 
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Du hast Recht. Das zuständige Min. Bad.-Württ. hat bereits im März 2012 das französische permit de chasser mit zusätzlicher Schießprüfung als gleichwertig mit der deutschen Jägerprüfung anerkannt. Asche über mein Haupt, daß ich das nicht gewußt habe. Aber es ist auch nicht leicht, den Überblick über das Bundesjagdgesetz und 16 verschiedene Landesregelungen samt dazugehöriger Verwaltungserlasse zu behalten, insbesondere bei einem Bundesland, in dem man weder wohnt noch sein Revier hat.

Ich unterliege keinem mehrfachen Trugschluß, sondern weiß natürlich auch, daß der Gesetzeswortlaut bzgl. der Pachtfähgkeit auf die Zahl deutscher Jagdscheine abstellt. Es ist jedoch die Frage, ob diese Bestimmung nicht teleologisch dahingehend auszulegen ist, daß auch französische Jagdscheine für die Pachtfähigkeit ausreichen.

M.E ist diese Frage zu bejahen, denn zwischen deutschem Jahresjagdschein und französischem Jahresjagdschein (validation annuelle) besteht sachlich überhaupt kein Unterschied.
Bei der Erteilung des deutschen Jahresjagdscheines wird kein Jota theoretischen Wissens oder praktischer jagdlicher Kenntnisse nochmals geprüft. Entscheidend ist lediglich neben einigen Formalien (Versicherung, Führungszeugnis etc.), daß die Gebühr bezahlt wird. Ganz genauso verhält es sich bei der französischen validation annuelle. Welchen sachlichen Grund sollte es also für eine unterschiedliche Behandlung geben?

Und wenn ein Franzose mit permit de chasser plus Schießprüfung 4 deutsche Jahresjagdscheine lösen und damit pachtfähig in Deutschland werden kann, warum sollte ein Deutscher mit gleicher Qualifikation das nicht auch dürfen?
Einen vernünftigen Grund für diese Ungleichbehandlung vermag ich nicht zu sehen. Und so ist m.E. mehr als zweifelhaft, ob diese Form der Inländerdiskriminierung rechtens ist. Aber das ist dann eher ein Thema für ein rechtswissenschaftliches Doktorandenseminar als für dieses Forum.

Waidmannheil
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Du musst MIR das nicht sagen! Aber wenn die zuständige UJB bereits wegen der fünf oder sechs Wochen keine Ausnahme macht, wird sie eine solche wahrscheinlich wegen eines JS aus einem anderen Land erst recht nicht machen, Teleologie hin oder her.

Einen direkten Rechtsanspruch kann ich jedenfalls aus den gegebenen Formulierungen nicht ableiten - und bis im vorliegenden Fall eine Gerichtsentscheidung vorläge, hätte sich das Thema sowieso erledigt...
 
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Du musst MIR das nicht sagen! Aber wenn die zuständige UJB bereits wegen der fünf oder sechs Wochen keine Ausnahme macht, wird sie eine solche wahrscheinlich wegen eines JS aus einem anderen Land erst recht nicht machen, Teleologie hin oder her.

Einen direkten Rechtsanspruch kann ich jedenfalls aus den gegebenen Formulierungen nicht ableiten - und bis im vorliegenden Fall eine Gerichtsentscheidung vorläge, hätte sich das Thema sowieso erledigt...

Auch die Ermessensentscheidung einer Behörde muß rechtsfehlerfrei begründet werden. Möglicherweise liegt hier sogar ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor, das laßt sich aber ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts nicht sagen.

Das Problem ist natürlich , worauf Du zu Recht hinweist, der Zeitablauf. Bis der Fall höchstrichterlich ggflls bis zum EuGH geklärt ist, dürfte die Jagd bereits zum 2. Male verpachtet sein....

Das ist natürlich in gewisser Weise frustrierend aber wie wußte schon Bismarck: "Es ist die Bürokratie, an der wir alle kranken " und "Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten läßt sich immer noch regieren. Bei schlechten Beamten aber helfen die besten Gesetze nicht"

Waidmannsheil
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Das der alte Pächter den Vertrag noch 1 Jahr verlängert (dann gilt ja nicht die Mindestdauer) ist keine Option?


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Kleiner Zwischenstand :
Ich habe einen formlosen Antrag gestellt und mich darauf beschränkt meine Jagdzeiten in Frankreich einzubringen ,mit dem Verweis das zB auch DDR Jagdzeiten anerkannt werden können.

und siehe da nach einer etwas längeren "Beratungspause", diese Antwort:

.....Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts können wir Ihnen die positive Verbescheidung
der von Ihnen beantragten Ausnahme in Aussicht stellen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass......



...ja dass ich das alles belegen kann, sagen wir mal 70% aller Unterlagen hab ich schon zusammen und der Rest ist Anfang nächste Woche da

Waihei
 
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Das freut mich. Jetzt drücke ich dir noch die Daumen, daß es mit der Pacht klappt!

Waidmannsheil
bonchasseur
 

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