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@Mantelträger
Ich bewundere Deine Geduld.
Ich bewundere Deine Geduld.
Das melde ich !
Da gehört ein Maulkorb drauf, wir haben hier Täterschutz !
Remy
Ich wiederhole aber nochmal. Dieses Mal beitet bereits Wikipedia sehr viel.
... ist wirklich hanebüchener Unsinn, sorry.das was ich dazu im netz finden konnte ...
Das melde ich !
Da gehört ein Maulkorb drauf, wir haben hier Täterschutz !
Remy
Es darf tatsächlich nicht der Eindruck entstehen, dass in einer Notwehrsituation sofort geschossen werden darf.
Die Schusswaffe ist letztes Mittel, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das den Angriff <EDIT> auf ein geschütztes Rechtsgut, nicht nur das Leben </EDIT> (zuverlässig) beendet.
Das bedeutet natürlich, dass grundsätzlich (d.h. wenn es die konkreten Umstände zulassen) der Schusswaffeneinsatz angedroht und ein Warnschuss abgegeben werden muss.
Vergessen werden darf auch nicht, dass das Notwehrrecht eingeschränkt sein kann. Dies beispielsweise bei vorangegangener Provokation durch den Angegriffenen oder sichtlicher Trunkenheit des Angreifers. Letztlich wird das erkennende Gericht eine Gesamtbetrachtung vornehmen und alle relevanten Umstände berücksichtigen.
Ich halte diese Diskussion aber auch für eine eher theoretische, da ich davon ausgehe und hoffe, dass in einer zivilisierten Gesellaft kein halbwegs vernünftiger Mensch tatsächlich auf einen anderen Menschen schießen würde, wenn er nicht (s)ein Leben / körperliche Unversehrtheit ernsthaft in Gefahr sähe. Insofern finde ich es gut, dass du hier relativiert <EDIT> bzw. Dein Gerechtigkeitsempfinden hier rebelliert. </EDIT>
Das ist in dieser Absolutheit so nicht haltbar. Es gibt durchaus denkbare Situationen, in denen das sehr wohl gegeben ist. Aber wiederum nicht in JEDER.
Das sind eben die Graustufen die das Leben so mit sich bringt,, wie Du selbst ja auch beschreibst:
Warum leider? Für den Austausch juristischer Fachaufsätze ist das hier der falsche Ort und mir meine Zeit zu schade.Tja, der Teil ist jetzt leider wieder völlig weg von der Sachebene
...
Warum leider? Für den Austausch juristischer Fachaufsätze ist das hier der falsche Ort und mir meine Zeit zu schade.
Das ist eine pointiert zum Ausdruck gebrachte persönliche Meinung, deren Austausch aus meiner Sicht der Sinn eines solchen Forums ist.
Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden.
Es finden sich in ganz kurzer Suche sehr viele entsprechende Urteile, allein in Deutschland und sogar nur bei JägernKönnten hier eventuell einmal ein paar wenige Leut posten, die mit der Schusswaffe im Eigenheim in D einen Verbrecher sachgerecht umgepustet haben und das Ergebnis, vor dem Staatsanwalt, dieser ehrenwerten Handlung, hier darlegen. Sonst fabulieren wir hier bis in alle Ewigkeit. Ich habe nichts zu bieten was Deutschland, Österreich oder Südtirol angeht, alles deutschsprachlich.
sca
https://www.focus.de/panorama/trotz...lt-verfahren-gegen-jaeger-ein_id_6411326.html#Notwehr: Jäger erschießt Einbrecher – Verfahren eingestellt
Veröffentlicht am13. Januar 2017AutorWSA15 Kommentare
Fast jeder erinnert sich noch an den Fall:
Ein Jäger erwischt einen Einbrecher in seinen Wohnräumen. Der Einbrecher hält einen Gegenstand in der Hand, der für den Jäger wie ein Messer aussieht. Daraufhin schießt der Jäger auf den Einbrecher. Der Einbrecher erliegt seinen Verletzungen und verstirbt leider.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und begründete diesen Schritt damit, dass es sich um Notwehr des Jägers gehandelt hat.
Ferner wurde bei den Ermittlungen bekannt, dass die benutze Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt worden sei. Dazu wurde ein gesondertes Verfahren eingeleitet.
Dort wurde festgestellt:
„Wegen dieses Verstoßes gegen das Waffengesetz ist in einem getrennten Verfahren gegen den Jäger ermittelt worden. Es ist aber im Rahmen des Hauptverfahrens zur Klärung der Gesamtumstände wegen Geringfügigkeit eingestellt worden“, erklärt der Sprecher der Hagener Staatsanwaltschaft.(Quelle)
https://www.rechtslupe.de/strafrecht/schuss-ins-knie-in-notwehr-397956Staatsanwaltschaft: "Grundsatz der Notwehr verpflichtet nicht, Risiko bei Verteidigung einzugehen"
Auch was den Kopfschuss betrifft, wollte die Staatsanwaltschaft dem Jäger keinen Vorwurf machen. „Unter den gegebenen Umständen galt das Prinzip der Notwehr, bei dem der Angegriffene nicht verpflichtet ist, Risiken bei seiner Verteidigung einzugehen“, so Maas. Das wäre etwas Anderes gewesen, wenn der Einbrecher bei Tag erwischt worden wäre. Dann, so Maas, wäre es sogar die Pflicht des Jägers gewesen, den Angreifer lediglich kampfunfähig zu machen und ihm etwa in die Beine zu schießen. „Diese Einschätzung hat nach der Beschwerde auch die Generalstaatsanwaltschaft geteilt und unsere Entscheidung, das Verfahren einzustellen, bestätigt“, sagte Maas.