<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von steffen01:
ich hab jetzt noch mal nachgeblättert, für mich gilt das jagdrecht ba-wü, in hessen ist das sicher analog geregelt, du musst dir eben die entsprechenden paragraphen des landesjagdgesetzes ausklamüsern:
es ist ein bischen anders, als ich und pipp aus dem stand geglaubt haben: aneignungsrecht und anrechnung auf den abschussplan laufen nicht!!! parallel:
LJG Ba-Wü § 15: Wildfolge:
"Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes (z.b. angefahrenes) Wild über die Grenze des Jagdbezirks .....
Der Jagdausübungsberechtigte (des Reviers, in dem das Stück liegt) ist unverzüglich zu benachrichtigen; ihm gehört das erlegte oder verendete Wild.
Krankgeschossenes und dann erlegtes wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Schützen..., schwerkrankes erlegtes oder verendetes Wild auf den Abschussplan des am Fundort Jagdausübungsberechtigten anzurechnen."
zumindes in ba-wü ist also explizit geregelt, daß verunfalltes wild auf den abschussplan des (in deinem beispiel sogenannten) nachbarreviers angerechnet wird.
Bei angeschossenem wild geht´s aber auf den plan des schützenreviers.
in beiden fällen gehört das stück (fleisch/trophäe) dem "nachbarrevier"
wieder was gelernt, danke dir für die frage
[Dieser Beitrag wurde von steffen01 am 12. Mai 2001 editiert.]<HR></BLOCKQUOTE>
Wie heißt es doch so schön, "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung"
In diesem Sinne, Danke an Steffen01
Gruß und Gut's Nächtle
Pipp