Wildunfall

T

Thomas Diedrich

Guest
Eine Frage aus der Praxis:

Ein Stück Rehwild wird auf einer Landstrasse
angefahren und verendet im Nachbarrevier .

Auf wessen Abschussplan wird das Stück angerechnet ?
-Dem Revier in dem es angefahren wurde,oder
-dem Revier in dem es verendete?

Wer weiß Antwort mit Begründung,evtl Gesetzestext oder Grundsatzurteil ?

Gruss Thomas
 
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Rein logisch betrachtet müßte es dem Revier zugerechnet werden,indem es den - letztendlich tödlichen - Unfall hatte.
Aber ob das rechtlich genauso aussieht, müßte man wirklich mal klären. Würde mich auch interessieren!
 
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m.e. geht es bei dem revierteil, in dem es verendet auf den abschussplan:

lebendes wild (auch verletztes) ist bekanntlich herrenlos und daher als individuum auch nicht fest einem bestimmten abschussplan zugeordnet. erst nach tod wird es zu eigentum mit allen rechten und pflichten - eben aneignungsrecht, aber auch wirkung auf den abschussplan. das läuft analog zu revierübergreifenden nachsuchen.

wildfolgevereinbarungen können diesen grundsatz ändern.

kenne aber kein entsprechendes urteil - würd mich auch interessieren.
 
T

Thomas Diedrich

Guest
Hallo Ingwer,Hallo Steffen

Wo könnte man denn Rechtsgrundlagen dazu finden?
BJG bzw. LJG (Hessen)bezieht sich nur auf
krankgeschossenes Wild.

Gruss Thomas
 
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es ist so wie steffen es bereits dargestellt hat.

bezüglich der anrechnung auf den abschußplan macht es keinen unterschied, ob das stück angeschweißt wurde und beim nachbarn verendet, oder ob es von einem auto angefahren wurde. es soll sogar pächter geben, die aus diesem grund bereits verendetes unfallwild zum nachbarn "verlagern". (ein schelm wer böses dabei denkt
redface.gif
)


grund: solange wild noch nicht in die ewigen jagdgründe eingegangen ist (aus welchem grund auch immer, kann ja auch natürliche ursachen haben) gilt es grundsätzlich als herrenlos, erst mit dem verenden lebt das aneignungsrecht des berechtigten auf und das ist eben zwingend derjenige, in dessen revier der tod letztlich eingetreten ist.

falls es sich also bei dem verunfallten stück um einen besonders braven bock handelt, kann sich u.u. auch der nachweis des hirntodes im eigenen revier lohnen (quasi ein störtebeckerbock)

ich schau mal, ob ich noch irgendein urteil dazu finden kann, ansonsten hilft aber auch ein blick in die entsprechende kommentierung (komme ich hier leider nicht dran)

gruß und waidmannsheil

philipp

[Dieser Beitrag wurde von pipp am 12. Mai 2001 editiert.]
 
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ich hab jetzt noch mal nachgeblättert, für mich gilt das jagdrecht ba-wü, in hessen ist das sicher analog geregelt, du musst dir eben die entsprechenden paragraphen des landesjagdgesetzes ausklamüsern:

es ist ein bischen anders, als ich und pipp aus dem stand geglaubt haben: aneignungsrecht und anrechnung auf den abschussplan laufen nicht!!! parallel:


LJG Ba-Wü § 15: Wildfolge:

"Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes (z.b. angefahrenes) Wild über die Grenze des Jagdbezirks .....


Der Jagdausübungsberechtigte (des Reviers, in dem das Stück liegt) ist unverzüglich zu benachrichtigen; ihm gehört das erlegte oder verendete Wild.

Krankgeschossenes und dann erlegtes wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Schützen..., schwerkrankes erlegtes oder verendetes Wild auf den Abschussplan des am Fundort Jagdausübungsberechtigten anzurechnen."

zumindes in ba-wü ist also explizit geregelt, daß verunfalltes wild auf den abschussplan des (in deinem beispiel sogenannten) nachbarreviers angerechnet wird.

Bei angeschossenem wild geht´s aber auf den plan des schützenreviers.

in beiden fällen gehört das stück (fleisch/trophäe) dem "nachbarrevier"

wieder was gelernt, danke dir für die frage


[Dieser Beitrag wurde von steffen01 am 12. Mai 2001 editiert.]
 
T

Thomas Diedrich

Guest
Bedanke mich für Eure Mitarbeit

Ich werde nochmal im LJG(Hessen)stöbern.
ich hörte,das es in dieser hinsicht eine
novellierung geben soll.

Waidmannsheil

Thomas
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von steffen01:
ich hab jetzt noch mal nachgeblättert, für mich gilt das jagdrecht ba-wü, in hessen ist das sicher analog geregelt, du musst dir eben die entsprechenden paragraphen des landesjagdgesetzes ausklamüsern:

es ist ein bischen anders, als ich und pipp aus dem stand geglaubt haben: aneignungsrecht und anrechnung auf den abschussplan laufen nicht!!! parallel:


LJG Ba-Wü § 15: Wildfolge:

"Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes (z.b. angefahrenes) Wild über die Grenze des Jagdbezirks .....


Der Jagdausübungsberechtigte (des Reviers, in dem das Stück liegt) ist unverzüglich zu benachrichtigen; ihm gehört das erlegte oder verendete Wild.

Krankgeschossenes und dann erlegtes wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Schützen..., schwerkrankes erlegtes oder verendetes Wild auf den Abschussplan des am Fundort Jagdausübungsberechtigten anzurechnen."

zumindes in ba-wü ist also explizit geregelt, daß verunfalltes wild auf den abschussplan des (in deinem beispiel sogenannten) nachbarreviers angerechnet wird.

Bei angeschossenem wild geht´s aber auf den plan des schützenreviers.

in beiden fällen gehört das stück (fleisch/trophäe) dem "nachbarrevier"

wieder was gelernt, danke dir für die frage


[Dieser Beitrag wurde von steffen01 am 12. Mai 2001 editiert.]
<HR></BLOCKQUOTE>

Wie heißt es doch so schön, "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung"

In diesem Sinne, Danke an Steffen01

Gruß und Gut's Nächtle

Pipp
 

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