Welche Einschränkungen bei Jugendjagdschein?

A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Franziska:
Vielen Dank Carcano!
Heißt das jetzt, das eine von mir erworbene Waffe nur zur Zeit der Jagdausübung oder auf dem Schießstand wirklich mir gehört?
<HR></BLOCKQUOTE>

Fragen dessen, was "wirklich" ist, gehören je nach Einteilung zur Ontologie oder Transzendentalphilosophie ;-). Manchmal auch zur angewandten Schlagerkunde... ("do you really want to hurt me...?")
Dein zivilrechtliches Eigentum an deiner Waffe wird durch die WaffG-Änderung nicht berührt, wohl aber deine öffentlich-rechtliche Befugnis, mit dem Eigentum Umgang zu haben.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Es ist doch aber auch nicht möglich für einen Jugendjagdscheininhaber eine WBK auszustellen, oder doch?

Doch. Wie ich schrieb: § 3 Abs. 3 WaffG.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Wie ist das zu verstehen mit der bis 2003 ausgestellten Erlaubnis?

Es ist so zu verstehen, daß vorhandene Erlaubnisse mindestens im bisherigen Umfang (i.d.R. aber im neuen, erweiterten Umfang) fortgelten.

Carcano
 
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Das heißt also, das es für mich keinen großen Wert hat eine WBK ausgestellt zu bekommen, da ich sie nicht normal nutzen kann?
Waffen darf ich doch nach den neuen Regelungen auch nicht regulär erwerben! Dann macht eine WBK erst recht keinen Sinn!

[ 19. Oktober 2002: Beitrag editiert von: Franziska ]
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Franziska:
Das heißt also, das es für mich keinen großen Wert hat eine WBK ausgestellt zu bekommen, da ich sie nicht normal nutzen kann?<HR></BLOCKQUOTE>

Es heißt also, daß es für Dich (und andere Jägerinnen und Jäger unter 18) von großem Wert wäre, die WBK jetzt, sc. vor dem 1.4.2003, ausgestellt zu erhalten, weil Du sie dann auch unter dem neuen WaffG normal nutzen kannst.

Carcano
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:


Es heißt also, daß es für Dich (und andere Jägerinnen und Jäger unter 18) von großem Wert wäre, die WBK jetzt, sc. vor dem 1.4.2003, ausgestellt zu erhalten, weil Du sie dann auch unter dem neuen WaffG normal nutzen kannst.

Carcano
<HR></BLOCKQUOTE>

Aber ist es nicht so, das ich bis ich 18 bin gar keine Waffen erwerben darf?
 
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Hallo Franziska,
ich war eine Woche offline, dafer hier noch einmal ganz kurz. Noch, darfst du (Lang)waffen erweben und eine WBK beantragen, da das neue Waffengesetz noch nicht in Kraft ist! Die Waffen, die du bis dahin (01.04.2003?) erworben hast darfst du behalten und auch zur Jagd und Übungsschießen (BUKE2003
icon_smile.gif
)benutzen. Wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist, darfst du erst wieder Waffen erwerben sobald du dein 18. Lebensjahr vollendet hast.
Klartext: Die Waffen, die du dringend benötigst solltest du noch vor inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erwerben.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Franziska:
Aber ist es nicht so, das ich bis ich 18 bin gar keine Waffen erwerben darf?<HR></BLOCKQUOTE>

Nein, es ist nicht so: § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG a.F.

Carcano
 

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