Hallo, ein paar Erläuterungen und meine Meinung dazu.
Achtung! Keine Rechtsberatung und ohne Gewähr!
1. Prüfung der Verträge, damit klar ist, wer was zu verantworten hätte. Auch Pläne, Baubeschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Aufmaße, etc., da ggf. vertragswirksam.
2. Dies beinhaltet auch etwaige Versicherungen, wie TicTac schrieb. Allerdings sollte die Prüfung der Versicherung vorerst ein paralleler Vorgang sein. Ich habe es erlebt, dass Kunden primär einen Versicherungsfall sehen wollten. Dann kam der Sachverständige der Versicherung und hinter ihm ein Bau- und Sanierungstrupp. Anschließend ging es nur noch um die Kostenhöhe der bewilligten Maßnahmen. Und, wenn man sieht, was solchen Bau- und Sanierungsfirmen wofür den Versicherungen abknöpfen, würde man dafür fast neu bauen wollen. Da bestehen Rahmemverträge, deren Leistungen und Kosten dann pauschal ausgelöst werden. Der Kunde bleibt dann mit dem Ergebnis sitze, ob passend oder nicht. Meine Aufgabe war es dann stets, ungeeignete Leistungen abzuweisen und im Rahmen der bewilligten Mittel die geeigneten Maßnahmen freizugeben, auch von Dritten, also Handwerksfirmen, die nicht im Auftrag der Versicherung da waren. Wie auch immer. Die Versicherung kann ein heilloses Durcheinander verursachen, wenn man die Zügel aus der Hand gibt. Geprüft werden muss der Versicherungsfall dennoch.
3. Bei der Verjährung ist u.a. auch zu beachten, ob eine Verjährung überhaupt begonnen hat oder gar Verjährungshemmende Faktoren bestehen oder sich später ergaben. Eine Verjährung setzt grundsätzlich eine Abnahme voraus. Für eine Abnahme gäbe es entsprechend auslösende Ereignisse. Welche Verjährungsfrist dann gilt, hängt u.a. auch vom betreffenden Leistungsbereich aus, z.B. dem Gewerk.
4. Vor irgendwelchen Aufträgen an Handwerksfirmen rate ich ab. Kein Aufgraben, kein Abdichten, kein Verfüllen durch eine Handwerksfirma und vom Endkunden frei beauftragt. Am Ende wird man keine Beweise haben, die einem die Regulierung des eigenen Schadens ermöglichen. Dem möglichen Verantwortlichen für den Schaden, weil verschuldet und nicht verjährt, muss grundsätzlich eine geeignete Nachbesserung nach freier Wahl des Unternehmers eingeräumt werden.
5. Die Stadtwerke/Versorger sind den Handwerksfirmen dankbar, wenn diese Anschluss-Kunden bringen. Die Handwerksfirmen sitzen regelmäßig an Monatsstammtischen der Versorger/Stadtwerke und schütteln sich freundlich die Hand. Die Handwerksfirmen erhalten von Versorger/Stadtwerke die Wasserzähler/Stromzähler, verlegen selbst die Anschlüsse und rechnen diese Leistung mit Versorger/Stadtwerke ab. Die selbe Handwerksfirma baut dann die Haustechnik ein, sehr wahrscheinlich erheblich mangelhaft und teils gesetzeswidrig. Die selbe Handwerksfirma kommt dann und soll den Schaden begutachten bzw. bearbeiten, den sie selbst oder ein befreundetes Handwerksunternehmen für den gemeinsamen Kunden "Versorger/Stadtwerke" geleistet hat?
6. Aus Gründen der Interessenkollsion sollte daher keine Handwerksfirma einfach so beauftragt werden, sondern ein dem Endkunden verpflichteter geeigneter Sachverständiger. Dieser sollte
a) ein Sanierungskonzept erstellen
b) Verträge, Gewährleistung, etc. prüfen
c) Feststellungen vor Ort anstellen, auch durch Öffnen von Stellen
d) für c) den Endkunden Handwerksfirmen nach Vorgabe beauftragen, hier ggf. prüfen, ob eine Handwerksfirma, die in der Gewährleistung ist, nicht schon als Nachbesserung die Öffnung leistet; wenn auch nur als Kostenvorschuss
e) Mängel, Schaden und Sanierungsbedarf gutachterlich bewerten
f) die erforderliche Kommunikation mit verantwortlichen Vertragspartnern, Versicherungen, ggf. erforderlichen Fachanwälten und sonstigen Beteiligten leisten
g) die für eine ordnungsgemäße Sanierunung erforderlichen Maßnahmen, planerisch vorbereiten, deren Umsetzung überwachen und für den Endkunden abnehmen
h) eine Nachverfolgen für die Zeit der erneuten Gewährleistungsfrist leisten, um vor Ablauf der Gewährleistung etwaige neue oder wiederkehrende Mängel zu behandeln
i) weitere, wichtige Leistungen zur Abstellung der Mängel und Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs leisten
Für eine unprofessionelle, ahnungslose und planlose Handhabung kann ich keine Empfehlung aussprechen und muss ich dringend davor warnen. Der Einsatz von Handwerksfirmen sollte gesteuert, geplant, planerisch technisch und wirtschaftlich vorbereitet, überwacht und abgenommen werden. Alles andere ist ein Glücksspiel.
Achtung! Keine Rechtsberatung und ohne Gewähr!