Was kostet Kinderarbeit?

A

anonym

Guest
Servus Buben,

ein älteres Ehepaar hat einen grossen Garten.
Dort sollte man einmal im Monat ranglozen.
D.h. ca. 2 Stunden Rasenmähen, 1 Stunde Hecke schneiden und 1 Stunde diverses.

Nun meine Frage:

1. Ab welchem Alter darf ein Nachbarsjunge solche Arbeiten erledigen?
Benzinrasenmäher, eletrische Heckenscheere.

2. Was würdet ihr pro Stunde zahlen?
 
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15 Dez 2008
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Der Dude schrieb:
Servus Buben,

ein älteres Ehepaar hat einen grossen Garten.
Dort sollte man einmal im Monat ranglozen.
D.h. ca. 2 Stunden Rasenmähen, 1 Stunde Hecke schneiden und 1 Stunde diverses.

Nun meine Frage:

1. Ab welchem Alter darf ein Nachbarsjunge solche Arbeiten erledigen?
Benzinrasenmäher, eletrische Heckenscheere.

2. Was würdet ihr pro Stunde zahlen?

Ohne REchtliches Hintergundwissen....
1. denke 15 wäre ok...

2. Früher bekam ich 10DM..heute ist wohl 10€ angebracht...
 
A

anonym

Guest
Schweissspur schrieb:
2. Früher bekam ich 10DM..heute ist wohl 10€ angebracht...

10 Euro? :shock:
Da verdient der Hosenscheisser ja mehr als ich :!: :evil:

Ich dachte da so an 6 - 8 Euro.
Zuwenig? :oops:
 
G

Gelöschtes Mitglied 6729

Guest
Für´s Rasenmähen hier inner Gegend bekomme ich pro Durchgang 5€, allerdings auch größere Gärten.
Also insgesamt für die zu erledigenden Aufgaben wären 15€ schon angemessen. Ein Knabe muss heutzutage ja auch seinen Lebensunterhalt veridenen. Und solange er das Geld nur für Schnaps, Weiber und die Jagd ausgibt ist auch alles in Ordnung bzw. das Geld gut investiert :!:

By the way: Du solltest dir noch das Qualitätssiegel für kontrollierte Kinderarbeit besorgen, es wirkt "gut" :lol:
 
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26 Okt 2005
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Ich hab vor ca. 10 Jahren 16 Mark die Stunde verlangt und auch bekommen ...

Ich würde es von der Qualität die der Nachbarsjunge liefert, abhängig machen. Denke 12 ist eine gute Altersgrenze...
 
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7 Mai 2009
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Rechtlich: Ein Blick ins Jugenarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung hilft.


Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
§ 2 Zulässige Beschäftigungen
(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden1.mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
2.in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a)Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
b)Botengängen,
c)der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
d)Nachhilfeunterricht,
e)der Betreuung von Haustieren,
f)Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
3.in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
a)der Ernte und der Feldbestellung,
b)der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
c)der Versorgung von Tieren,
4.mit Handreichungen beim Sport,
5.mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,
wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.
(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere1.mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,
2.infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
3.mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
1.zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2.im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3.in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1.die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2.ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3.ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

finanziell: 5 € sollten pro Stunde genügen. Mehr finde ich in der heutigen Zeit bei mehreren Millionen von prekären Beschäftigungsverhältnissen (Arm trotz Arbeit ) für Kinder und Jugendliche für Gartenarbeit etc nicht gerechtfertigt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 3257

Guest
Für 5 Euro die Stunde lockst du heute keinen mehr hinterm Ofen hervor bzw. dafür macht sich keiner die Finger dreckig. Dazu sollte ja Hecke schneiden nicht wirklich jeden Monat erforderlich sein. Ich sag mal unter 25 bis 30 Euro geht da nichts, aber rein gar nichts.
 
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12 Jul 2008
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101
Hi,

oh man, wenn man das hier hört, kann man ja direkt traurig werden :lol:
Ich jobbe nebenbei auf 400€ Basis für 6,46 die Stunde....
Aber nun zur Sache, ein Bekannter von mir arbeitet auch in diversen Gärten und nimmt nen Stundenlohn von 7€, den er auch bezahlt bekommt.
Ich denke das ist genug, vor allem kenne ich auch Hausfrauen, die nebenbei putzen gehen und das für weniger...
Zu guter letzt: Nein ich wohne nicht im Osten :wink:

LG Jan
 
A

anonym

Guest
Basti1982 schrieb:
3.mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Genau das ist mein Problem im Bezug auf Benzin Rasenmäher. :?
Dann darf ich keinen Jungendlichen unter 16 an so einen Rasenmäher ranlassen :?:
 

JMB

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2 Jan 2005
Beiträge
25.979
Der Dude schrieb:
Dort sollte man einmal im Monat ranglozen.
...
1. Ab welchem Alter
Nun, zuschauen dürfen schon die kleinsten.
Sollte er aber nicht nur glotzen, sondern ranklotzen müssen, sieht's anders aus.
Wo kein Kläger, da kein Richter, aber wehe es passiert ein Unfall.


WaiHei
 

Borne

Administrator
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22 Jan 2008
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Ohne Vertrag wärst du dann sowieso bei einem Unfall gekniffen; ich tippe nämlich, dass da irgendetwas mündliche nicht zugelassen ist!
Deshalb :arrow: einfach machen!

Aber hast du nicht noch eine Fußballmanufaktur in der Garage, da wären die kleinen Kinderhände nämlicher optimaler eingesetzt ;)
 
Registriert
27 Sep 2006
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27.462
Der Dude schrieb:
Genau das ist mein Problem im Bezug auf Benzin Rasenmäher. :?
Dann darf ich keinen Jungendlichen unter 16 an so einen Rasenmäher ranlassen :?:

Moin,

dazu kannst Du hilfsweise sicherlich die UVV* heranziehen, da müßte relativ weit "oben" im allgemeinen Teil was über Maschinen und wer damit arbeiten darf stehen. Wenn Du Dich daran orientierst dürftest Du nichts falsch machen.

*Nicht die UVV "Jagd" - die UVV ist IIRC hierarchisch und dazu sektorial aufgebaut. Was ich meine müßtest Du in der 1. oder 1.1 oder so finden. Ausbilder vor! ;)

Viele Grüße,

Joe
 

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