Waffentransport als minderjähriger Jagdscheininhaber

G

Gacko

Guest
Hallo,

ich habe eine Frage mit der ich mir ziemlich unsicher bin. Folgendes: Ich selber habe vor einem Jahr den Jugendjagdschein bestanden, bin aber noch 17. Nun befindet sich mein Vater in der Ausbildung, und möchte nun gerne mal den Schießstand besuchen. Dafür würde er gerne die Flinte meines Opas mitnehmen, um sich an diese für die Schießprüfung (die ja noch ein wenig hin ist) zu gewöhnen(mein Opa würde mir dann die Flinte leihen, schriftlich natürlich). Ich war mir unsicher wegen des Transports, weil mein Opa aus gesundheit. Gründen nicht mitkommen kann. Mein Vater fragte deswegen seinen Waffenkundelehrer, der meinte, das wir die Waffe transportieren könnten, weil ich ein Jagdscheininhaber sei und ein über 18-jähriger (mein Vater) dabei sei.
Das hört sich für mich nicht wirklich rechtens an, aber ich habe dafür jetzt nichts gefunden, die Gesetze sagen mir nichts. Ich bin der Meinung das ich die Waffe nicht transportieren darf, da ich noch keine WBK habe und mein Vater auch noch keine Sachkundeprüfung hat. Ich glaube, die Waffe darf nur mit, wenn jemand uns begleitet, der eine WBK hat und ebenfalls die schriftl. Erlaubnis meines Opas hat.

Wer hat Recht? Kennt sich jemand mit den Gesetzen aus? Ich wäre um Hilfe sehr dankbar, auch wenn ich damit nichts aufs Spiel setzen will. Wahrscheinlich werde ich einfach warten, bis er die vorläufige WBK hat, weil meinen Jagdschein aufs Spiel setzen will ich wegen sowas nicht.

Danke trotzdem im voraus um jegliche Hilfe.
Waidmanns Heil!
 
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7 Sep 2010
Beiträge
1.454
Das ist in der Verwaltungsvorschrift näher beschrieben:

Zitat:

13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16
BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.
Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben, wo-
nach ein Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorge-
berechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten,
jagdlich erfahrenen Aufsicht
sperson berechtigt, dürfen Ju-
gendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung bzw.
des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforder-
lichen Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition
führen und damit schießen (§ 13 Absatz 7 Satz 2).
Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berech-
tigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten
nicht schussbereit führen; z. B. also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich
erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (siehe d
azu auch Nummer 12.1.1).


Hier nachzulesen S. 16 und 17.

http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffe ... 3_2012.pdf

Das heißt, ist erlaubt.

Wh

Nachtjäger

Edit: Am besten S. 16 und 17 ausdrucken und mitführen. Manche Standaufsicht kennt den Passus nicht und macht dann einen unnötigen Affentanz.
 
Registriert
17 Mrz 2010
Beiträge
14.975
Ich sehs zwar als liberaler Mensch auch so, aber die Juristen streiten sich schon wieder um den Passus im Paragraphen.
 
Registriert
7 Sep 2010
Beiträge
1.454
Leihschein von deinem Opa nicht vergessen.

Formloses Blatt, Anschrift und Name Opa, WBK Nr. Opa, Waffen Nr., dein Name und Adresse, Zeitraum des Verleihens (max. 4 Wochen) Unterschrift Opa ;).

Wh

Nachtjäger
 
G

Gacko

Guest
Da nicht von Langwaffe explizit, sondern von Jagdwaffe gesprochen wird, müsste diese Regelung dann auch für Kurzwaffen gelten...

Nachtjäger 65 schrieb:
Leihschein von deinem Opa nicht vergessen.

Formloses Blatt, Anschrift und Name Opa, WBK Nr. Opa, Waffen Nr., dein Name und Adresse, Zeitraum des Verleihens (max. 4 Wochen) Unterschrift Opa ;).

Wh

Nachtjäger

Das vergesse ich sicher nicht haha! Vielen Dank nochmals!
 

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