Waffenlagerung in Elterns Haus

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21 Jan 2002
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Ein Schrank reicht.
Allerdings für Kurzwaffen muß jeder die gleiche Erwerbsberechtigung in der WBK haben.
Also wenn dein Vater einen Revolver in 357 besitzt und du eine Pistole in 9 Para muß das ganze getrennt aufbewahrt werden, ohne Möglichkeit des Zugriffs durch den anderen. Haben beide jeweils einen Revolver gleichen Kalibers ist das egal.
 
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7 Jul 2004
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§ 13 Abs. 10 AwffV: Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Voraussetzungen also häusliche Gemeinschaft und Berechtigung, also Vorhandensein waffenrechtlicher Erlaubnisse. Wieviele Waffen in welchem Sicherheitsbehältnis nach welcher Din/EN-Norm verwahrt werden dürfen, findest Du ebenfalls im § 13 AWaffV (www.fwr.de). Es hängt demnach nur davon ab, welche Schränke oder gar Waffenräume Ihr zuhause habt. Es bedarf mithin weder eines Leihscheines noch gesonderter Schränke für jeden Berechtigten.
 
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16 Aug 2002
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR> berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
<HR></BLOCKQUOTE>Dazu muß der Student aber auch noch zu Hause (beim Vater) gemeldet sein. Wenn sein Hauptwohnsitz am Studienort ist (dort gemeldet) ists Essig mit der Lösung!

Richtig?
 
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22 Nov 2004
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Im thread wurden Ueberlassungsschreiben und Leihschein genannt.

Wie muss denn so etwas genau formuliert werden, damit evtl. Kontrolleure nun wirklich nichts auszusetzen haben?

Kenne einen Fall, wo der Vater keine Waffen mehr besitzt, weil alle an Sohenmann uebergeben (von wegen Erbschaft und Uebertragung einfacher). Vater hat aber natuerlich noch Jagdschein. Sohnemann hat seinen Wohnsitz woanders angemeldet.

In dem mir bekannten Fall liegt eine formlose, handschriftlich verfasste Erklaerung des Sohenmanns vor.

Gruss
G-hunter
 
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31 Mai 2001
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DIe Rechtsgrundlage für eine gemeinsame Aufbewahrung hat 9x19 zutreffen zitiert.

Bleibt zu ergänzen, dass das Beispiel mit dem Studenten in der Verordnungsbegründung steht also genau dies dem Willen des Verordnungsgebers entspricht. Hauptwohnsitz des Studenten spielt keine Rolle. Irgendwelcher Papiere bedarf es nicht.

Über die Unzulässigkeit von Behördenkontrollen haben wir lange und breit geschrieben. Wer es sich trotzdem gefallen läßt verdient es nicht besser.

WH
Amadeus
 

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