<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von DUK:
Achtung, das hat steuerliche Konsequenzen und kann u.U. teuer werden!
<HR></BLOCKQUOTE>
Im Falle eines Nebenwohnsitzes, an dem die Waffen aufbewahrt werden, müßte das mal geprüft werden. Bei Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen inländischen Wohnsitz haben, kommt es ja auch nur darauf an, ob sie tatsächlich im Steuerjahr überwiegend in Deutschland waren oder nicht. Aber ich bin kein Steuerrechtler. Hier im vorliegenden Fall muß man waffen- bzw. verwaltungsrechtlich unterscheiden zwischen der vorübergehenden und vom Gesetz zeitlich nicht begrenzten Aufbewahrung von fremden Waffen durch einen -anderen- WBK-Inhaber und der Aufbewahrung eigener Waffen am Haupt- oder Nebenwohnsitz. Haveljäger hätte also die Möglichkeit, seine Waffen jemand anderem für die Dauer seiner Abwesenheit (3 Jahre) zur vorübergehenden Aufbewahrung zu geben. Der Dritte bräuchte keine waffenrechtliche Erlaubnis für die Aufbewahrung, aber ein Dokument, aus dem die Übergabe hervorginge und hilfsweise vielleicht noch die Kopien der WBK von Haveljäger. Dieser braucht keine diesbezügliche Meldung an die Behörde zu machen, es ist aber auch nicht verboten. Wenn er sich in seiner Gemeinde abmeldet, geht bei Auslandsaufenthalt die Waffenakte ohnehin zum BVA. Sofern dort oder bei einer anderen zuständigen Behörde Zweifel in Bezug auf die sichere Aufbewahrung bestünden, würde man ihn ohnehin anschreiben und er könnte die Geschichte vom Dritten erzählen, bei dem sich die Waffen vorübergehend für die Dauer des Auslandsaufenthaltes befinden oder die seiner Eltern, bei welchen sich die Schränke befinden. In beiden Fällen müßten dann allerdings auch die erforderlichen Behältnisse vorgewiesen werden können....
Sofern sich Haveljäger dazu entschließt, den Nebenwohnsitz bei seinen Eltern zu begründen, was ich nur waffenrechtlich betrachten kann, dann wäre wie gesagt auch dort die Unterbringung seiner Waffen in entsprechenden verschlossenen Behältnissen zulässig, sofern nur er die Schlüssel hat. Die Eltern wären dann in der Lage, auf Anfrage den Ort der Aufbewahrung zu zeigen und damit wäre dem Gesetz auch Genüge getan. Vielleicht kann sich ja mal ein Steuerberater oder Diplom-Finanzwirt zu den steuerlichen Aspekten auslassen. Aber ich denke mal, daß das Haveljäger ohnehin weiß....