Waffen auf Firma überschreiben?

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von M66:
Ach so....beinahe hätte ich es vergessen
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. Sorry Andreas. Da der Begriff Jagdwaffe nirgendwo eindeutig definiert ist, ist es natürlich auch schwierig festzustellen was erworben werden darf.

Gruß Michl
<HR></BLOCKQUOTE>

Das Anliegen wird aber zum Spießrutenlauf wen ich als Begründung für die Ausstelung der WBK
( auch als Erwerbsberechtigung) dann " Jagdausübung" angebe...

Andreas
 
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Ist es eigentlich net ein risiko die Knarren ,wenn es möglich wäre, auf ne firma zu schreiben....wenn der laden pleite geht gehen die waffen anden den Herrn mit dem Kuckuck...ist ja auch net sinn der übung
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M66

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Als Jahresjagdscheininhaber zum Erwerb eine WBK
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?

In diesem Fall ist gem. § 13 Abs. 3 und 4 WaffG keine Erlaubnis in Form einer WBK notwendig. Dier erworbene Waffe muss nur binnen 2 Wochen in eine vorhandene WBK einzutragen oder eine neue WBK ist auszustellen. Die Frage nach dem Zweck des Erwerbs und damit dem Bedürfnis erübrigt sich bei Jägern. Die erworbene Waffe darf nur nicht nach dem BJG verboten sein. Verboten sind Vollautomaten sowie Halbautomaten deren Magazin mehr als 2 Patronen fassen kann.

Was den Herrn mit den Kuckuck anbetrifft....der will schließlich seine Kohle. Im übrigen ist nicht der Kuckuck der zuständige, sondern ein netter Herr der Konkursverwaltung
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.
Die Kanonen müssen aber von einem Berechtigten bis zur Veräußerung aufbewahrt werden.

WaiHei Michl
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schürzenjaeger:
Ist es eigentlich net ein risiko die Knarren ,wenn es möglich wäre, auf ne firma zu schreiben....wenn der laden pleite geht gehen die waffen anden den Herrn mit dem Kuckuck...ist ja auch net sinn der übung
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<HR></BLOCKQUOTE>

Kannste sehen wie du willst, kann auch genau anders herum sein
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Alles eine Frage der Eigentums-& Besitzstandregelung
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Denn eingetragen werden müssen die Waffen imho ja dort, wo diese sich nach 14 Tagen tatsächlich befinden. Somit kann der Eigentümer die Firma sein, der Besitzer jedoch der WBK Inhaber. Aber hier beißt sich scheinbar irgendwo die Katze in den Schwanz, denn wenn die Firma nicht erwerben darf, dann kann die auch nicht Überlasser sein. Oder doch, oder wie? Komische Gesetze haben wir in Deutschland. Auf dem Papier gehören meine Waffen der Firma, diese hat mir diese wiederum überlassen und deshalb ist der Besitz dieser Waffen gesetzeskonform in meiner WBK eingetragen, die Waffen also offiziell mein Besitz.

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schürzenjaeger:
Das heisst es kann eine WBK auf den Verein erstellt werden, wenn es eine person gibt die die auf der Karte stehenden Waffen in seine/ihre obhut nimmt.
<HR></BLOCKQUOTE>

Oder auch zwei .

H.W.
 
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Weiss jemand, wie die Jagdschulen das handhaben? Die müssen schließlich Plempen besitzen und ich glaube nicht, dass sie diese auf die WBKs der (angestellten und somit fluktuierenden) Angestellten verteilen.
 

M66

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Jagdschulen fragen
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In diesem Fall ist der verantwortliche Geschäftsführer in der Bütt. Oder aber eine von ihm bestimmte Person. Der Schiessausbilder und Waffenkundler würden sich geradezu anbieten. Es steht aber auch nichts dagegen wenn andere Angestellte der Jagdschulen ihre eigenen Waffen hierfür zur Verfügung stellen.

Horrido Michl
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Thorsten Schmidt:


Kannste sehen wie du willst, kann auch genau anders herum sein
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Alles eine Frage der Eigentums-& Besitzstandregelung
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Denn eingetragen werden müssen die Waffen imho ja dort, wo diese sich nach 14 Tagen tatsächlich befinden. Somit kann der Eigentümer die Firma sein, der Besitzer jedoch der WBK Inhaber. Aber hier beißt sich scheinbar irgendwo die Katze in den Schwanz, denn wenn die Firma nicht erwerben darf, dann kann die auch nicht Überlasser sein. Oder doch, oder wie? Komische Gesetze haben wir in Deutschland. Auf dem Papier gehören meine Waffen der Firma, diese hat mir diese wiederum überlassen und deshalb ist der Besitz dieser Waffen gesetzeskonform in meiner WBK eingetragen, die Waffen also offiziell mein Besitz.

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<HR></BLOCKQUOTE>

Ich denke die Firma dar f die waffen gar nicht erwerben....ergo müssen sie dir gehören.

wenn sie trotzdem der firma gehören...dann sind sie ja illegale oder seh ich das falsch.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schürzenjaeger:


Ich denke die Firma dar f die waffen gar nicht erwerben....ergo müssen sie dir gehören.

wenn sie trotzdem der firma gehören...dann sind sie ja illegale oder seh ich das falsch.
<HR></BLOCKQUOTE>

Sicherungsübereignung mit gezogenem Pfandrecht & anschließender, sowie umgehender Überlassung an Berechtigten bis Abverkauf. Illegal können sie ja nicht sein, da eingetragen auf Berechtigten. Eigentumsübergang auf Firma, Besitz bei Berechtigtem. Keine Ahnung, mal schauen was der Landkreis sagt. Dürfte aber eigentlich nichts im Wege stehen. Dennoch dürften die Waffen leider nicht abzuschreiben sein.
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[ 05. Januar 2006: Beitrag editiert von: Thorsten Schmidt ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Thorsten Schmidt:


Sicherungsübereignung mit gezogenem Pfandrecht & anschließender, sowie umgehender Überlassung an Berechtigten bis Abverkauf. Illegal können sie ja nicht sein, da eingetragen auf Berechtigten. Eigentumsübergang auf Firma, Besitz bei Berechtigtem. Keine Ahnung, mal schauen was der Landkreis sagt. Dürfte aber eigentlich nichts im Wege stehen. Dennoch dürften die Waffen leider nicht abzuschreiben sein.
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[ 05. Januar 2006: Beitrag editiert von: Thorsten Schmidt ]
<HR></BLOCKQUOTE>


Es giebt immer noch einen kleinen, aber feinen unterschied zwischen Besitzer und Eigenümer...

Derjenige bei dem die Waffe in der WBK eingetragen ist; Besitzt die Waffe und übt die Tatsächliche Gewalt drüber aus;
muß aber nicht der Eigentümer sein...


Andreas
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Rugen:



Es giebt immer noch einen kleinen, aber feinen unterschied zwischen Besitzer und Eigenümer...

Derjenige bei dem die Waffe in der WBK eingetragen ist; Besitzt die Waffe und übt die Tatsächliche Gewalt drüber aus;
muß aber nicht der Eigentümer sein...


Andreas
<HR></BLOCKQUOTE>

...und warum reiten die heinis vom ordnungsamt immer auf nem kaufvertrag drauf rum...ich wollte mal eine legale waffe auf meine wbk nehmen (der grunds ist sehr kompl.) das war aber alles so total legal...der besitzer war berechtigt und ich auch...aber überlassung und eintrag auf meine wbk ging ohne einen kaufvertrag oder eine änderung des eigentümers nicht.

Hat mein ordnungsamt mir da mist erzählt?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schürzenjaeger:


...und warum reiten die heinis vom ordnungsamt immer auf nem kaufvertrag drauf rum...ich wollte mal eine legale waffe auf meine wbk nehmen (der grunds ist sehr kompl.) das war aber alles so total legal...der besitzer war berechtigt und ich auch...aber überlassung und eintrag auf meine wbk ging ohne einen kaufvertrag oder eine änderung des eigentümers nicht.

Hat mein ordnungsamt mir da mist erzählt?
<HR></BLOCKQUOTE>

Ja, mal ohne das neue Waffenrecht studiert zu haben.

Ist doch so, das LW innerhalb (waren es 14 Tage oder 4 Wochen?) gesetzter Fristen auf denjenigen enzutragen sind, der die tatsächliche Gewalt über diese ausübt. Aus dem Grunde habe ich früher nie Waffen verliehen, es ist eine ewige Umschreiberei. Und nach knapp 9 Jahren habe ich immer noch 3 Einträge auf der ersten WBK frei.

Da mußman dir Mist erzählt haben, der SB sollte es besser wissen, denn dafür geht die Zuverlässigkeit der beiden (Entleiher / Verleiher) flöten, mit bekanntem Ausgang. Aber den Beginn einer Überlassungsfrist muß man ersteinmal wiederlegen, das wird auch wieder schwer.
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M66

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Moin, moin,

falsch gedacht.

Der Spruch wenn man mit einer Leihwaffe angetroffen wurde " hab ich erst letzten Sonntag ausgeliehen" war nach dem alten Recht möglich und gang und gäbe.

Nach der neuen Rechtslage ist der § 38 Nr. 1 e WaffG einschlägig. Geregelt wir hier das Ausleihen an einen Berechtigten gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Die zeitliche Frist beträgt hier einen Monat. Danach ist entweder eine Umtragung notwendig oder halt ein neuer Leihbeleg.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG.

Hierdurch wird man aber nicht gleich unzuverlässig. Kommt dies aber mehrmals vor und wurde schon ein oder mehrere Owi-Verfahren betrieben, kann es schon zum Woiderruf der WBK kommen. Dies unterliegt aber voll der gerichtlichen Prüfung.

Was die staatliche Obrigkeit angeht: ein schriftlicher Vertrag ist nur bei einem gewerblichen Waffenhändler notwendig. Wenn ich als Erwerber mit meiner WBK und der von dem Überlasser zum Umtragen aufkreuze genügt dies. Wenn der Bearbeiter Zweifel hat, kann er ja den Überlasser anrufen.

Waidmannsheil Michl
 
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Verquerte Welt, wer soll den Blödsinn alles noch mitbekommen. Danke für die Richtigstellung.

Thorsten, der sich nunmehr Gedanken macht, ob er zu seiner Jagdausübung nicht noch besser ein Jurastudium absolviert.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Thorsten Schmidt:


Ja, mal ohne das neue Waffenrecht studiert zu haben.

Ist doch so, das LW innerhalb (waren es 14 Tage oder 4 Wochen?) gesetzter Fristen auf denjenigen enzutragen sind, der die tatsächliche Gewalt über diese ausübt. Aus dem Grunde habe ich früher nie Waffen verliehen, es ist eine ewige Umschreiberei. Und nach knapp 9 Jahren habe ich immer noch 3 Einträge auf der ersten WBK frei.

Da mußman dir Mist erzählt haben, der SB sollte es besser wissen, denn dafür geht die Zuverlässigkeit der beiden (Entleiher / Verleiher) flöten, mit bekanntem Ausgang. Aber den Beginn einer Überlassungsfrist muß man ersteinmal wiederlegen, das wird auch wieder schwer.
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<HR></BLOCKQUOTE>

Wieso sollte da meine Zuverlässigkeit flöten gehen????

Das Problem war ein rein privates, ich wollte ihm nen gefallen tun, ich hab das auch lang und breit dem Beamten erklät, der meinte das wäre ja völlig in Ordnung hehre ziele blablabla. aber er dürfte das so nicht machen.

Najaj wurscht ging dann auch anders
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