Waffe leihen als JugedJS Inhaber

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Hey Leute ,
Ich hätte mal ne Frage bezüglich Waffenrecht...
und zwar will ich "meine" Waffe die ich von meiem Geld bezahlt habe die aber bei nem befreundeten äger eingetrag ist mit auf die Jagd bei jemand anderem mitnehmen.
d.h Der befreundete Jäger muss die Waffe an den anderen verleihen oder ??
das geht do einfach schriftlich oder also einfach so nen Wisch ausfüllen ??
wäre euch echt dankbar...
Grüße Max
 
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Hallo
Warum leihst du sie dir denn nicht aus?
Soweit ich weiß, darf ein Jugendjagdscheininhaber lediglich keine Waffe besitzen.
Du kannst sie dir aber ausleihen (das Formular hierfür findet sich im Internet) und in deinen
Waffenschrank stellen.

grüße und Wmh
 
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Der befreundete Jäger leiht Dir die Waffe direkt. Ohne Umwege. Wie mit dem vollwertigen Jagdschein darfst Du Dir jede Waffe leihen und überall dort jagen, wo man Dich lässt.

Dein Jugendjagdschein ist immerhin ein vollwertiger Jagdschein unter anderem mit der Einschränkung, dass Du bis zum 18. Geburtstag keine Waffe kaufen darfst und keine WBK ausgestellt bekommst. Aber für die Jagd, im Zusammenhang damit, für den Schießstand und für Veranstaltungen darfst Du die Waffe uneingeschränkt führen und nutzen. Das gilt auch für Kurzwaffen.

Ob Du sie allerdings als Dauerleihgabe in Deinem Schrank aufbewahren darfst, das würde ich eher verneinen.
 
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Du nutzt sie ja jagdlich also kannst du sie immer nur 4 Woche ausleihen, dann brauchst du wieder in neues Formular. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Leihen kannst du sie direkt von ihm und auch jagdlich führen du darfst nur keine Besitzen.
 
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11 Okt 2010
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Hey ,
Das wär ja aber fast schon ne Gesetzeslücke...
dann könnt ich mir ja einfach alle 4 Wochen ein neues Formular holen und sie dann die ganze Zeit behalten...
ich hätt ja nix dagegen wenn´s so wär kanns aber nich glauben...
mfG
Maxe
 
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Sagen wir es mal so: Wenn Du in der Brunft- oder Blattzeit, wenn Du fast jeden Tag draußen bist, die Waffe für mehrere Tage vorübergehend im heimischen Schrank verwahrst, wird keiner etwas dagegen haben können. In der Schonzeit würde ich sie an Deiner Stelle aber nicht dauerhaft ausleihen, denn der Zusammenhang mit Jagd oder Schießstand muss nachvollziehbar sein.
 
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Berlinger schrieb:
Aber für die Jagd, im Zusammenhang damit, für den Schießstand und für Veranstaltungen darfst Du die Waffe uneingeschränkt führen und nutzen. Das gilt auch für Kurzwaffen.
Nein, für Kurzwaffen gilt das eben nicht.
Wer nur einen (Jugend-)Jagdschein, aber keine WBK hat, darf sich nur Langwaffen ausleihen (siehe auch § 13 Abs. 4 WaffG):
Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
 
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WaffG § 13 Absatz 7 abzulesen:

Auszug:
Sie (gemeint sind Jugendjagdscheininhaber) dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen,...

Entscheidet ist die Einschränkung: "für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen".

Eine Leihe, ein Transport oder eine vorübergehende Aufbewahrung nach § 12 WaffG sind dem Jugendjagscheininhaber nicht möglich, weil er eine WBK nicht besitzt und ein Jugendjagdschein eben kein Jagdschein nach § 15 BJagdG und somit einer WBK nicht gleichgestellt ist (§§ 13 Abs 4 WaffG und 16 BJagdG).

Der TS darf sich die Waffe für jede Jagd von dem Waffenbesitzer ausleihen und unmittelbar nach der jagd an diesen zurückgeben. Analoges gilt für das Übungsschießen.

Anmerkung noch:
Die Berechtigung zum erlaubnisfreien Erwerb, Besitz, das Schießen und das Führen erstreckt sich auf "Schusswaffen", das sind Lang- und Kurzwaffen und der Begriff geht sogar über den Begriff "Jagdwaffen", der zumindest theoretisch eine Begrenzung enthält, hinaus.
 

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