Waffe in die WBK eintragen aber nicht Besitzer?

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Hallo,

Timm ist mein Name und bin neu hier.

Ich hoffe jemand von Euch kann mir Helfen.

Folgendes Problem,

Da ich eines von sechs Enkel meines Opas bin und der einzigste davon bin mit dem Bedürfnis eine Waffe besitzen. ( Jungjäger ) möchte er mir zwei Langwaffen überlassen.

Aber warum auch immer hat er Angst mir was zu schenken und den anderen fünf Enkeln nicht,
deshalb meine Frage ( leider nirgends zu finden aber wurde auf der Jagdschule von unserem Rechtsanwalt (Ausbilder) so angesprochen).

Kann ich besitzer der beiden Langwaffen werden und sie in meine noch nicht vorhandene WBK eintragen lassen? wenn aber der Opa wie auch immer der eigentümer bleibt ? und ich sie bei mir sicher verwahre?

Oder gibt es nur die eine Möglichkeit Max. 4 Wochen mit Leihschein?

Oder sonst ein Weg?
Opa will halt Eigentümer bleiben.

Mfg Timm
 
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Zumindest im Kreis Bitburg-Prüm (Rheinland-Pfalz) gibt es die Möglichkeit
einer Zweitschrift der WBK mit Vermerk " im Mitbesitz von...",
somit bleibt der Besitzer der Besitzer,
der Mitbesitzer hat aber alle Nutzungsrechte (und natürlich auch Pflichten)
unbefristet und eben mit eigener WBK in der Tasche
für alle eingetragenen Waffen.
 
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Frage bei deiner Waffenbehörde nach einer "gemeinsamen WBK".
Dann kann Opa Eigentümer bleiben, aber ihr beide seit Besitzer.

basti
 
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Hallo,

Vielen Dank für die Erfreuenden Nachrichten!

Habe schon nachgefragt, der war wahrscheinlich gerade am Frühstücken ( 10 Uhr ) und irgendwie unfreundlich und sagte immer nur geht nicht, als ich sagte irgendwie leihen GEHT NICHT!!!!! voll der Beamte 10 Uhr in Deutschland :34:
Ich komme übrigends aus dem Saarland.
weiß Jmd. einen Paragraphen dazu? irgendetwas muss ich ihm ja unter die Nase halten wenn er wieder mit dicker Backe und Pausenbrot GEHT NICHT sagt.

Grüße Timm
 
A

anonym

Guest
timm schrieb:
Kann ich besitzer der beiden Langwaffen werden und sie in meine noch nicht vorhandene WBK eintragen lassen? wenn aber der Opa wie auch immer der eigentümer bleibt ? und ich sie bei mir sicher verwahre? ... Opa will halt Eigentümer bleiben.
Ja, das kannst du. Die waffenrechtliche Zuordnung (öffentliches Recht) und die sachenrechtliche Eigentumszuordnung (Zivilrecht) sind unabhängig voneinander. Dein Großvater kann Dir die Nutzung der Waffe einräumen und sich das Eigentum weiter vorbehalten; Besitzkonstitut. In der WBK braucht sich das nicht widerzuspiegeln. Sinnvoll ist zur Dokumentation eine privatschriftliche Vereinbarung zwsichen euch beiden.

Carcano
 
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Hallo,

Soeben habe ich mal wieder angerufen!

zuerst sagte er wie immer GEHT NICHT :16:

aber dann sagte ich das dies möglich wäre und er rückte langsam damit raus.

scheinbar machen die das nicht so gerne :?:

Also opa kann eigentümer bleiben und in seiner WBK wird vermerkt gemacht,
ich kann sie also auch in meine WBK eintragen lassen und sie auch auf unbestimmte Zeit bei mir Langern, dies geht auch nur wenn Opa nicht all zu weit weg wohnt!!! was bei uns zu Glück nur der Nachbarort ist.
Kostet mich pro Eintag 25,55€ incl. Erstellung einer WBK da ich ja noch keine habe.
und der Vermerk bei Opa pro Waffe 12,75€
Und bin somit zum eingeschränkten Führen der Waffen berechtigt auf unbestimmte Zeit.

Danke für die Hilfe,

Grüße Timm
 
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Na bitte. ist zwar nicht die elegante Lösung, die carcano vorgeschlagen hat, aber richtig und gangbar.

dies geht auch nur wenn Opa nicht all zu weit weg wohnt!!! was bei uns zu Glück nur der Nachbarort ist.

Es kann dich jetzt nicht kratzen und brauchst auch kein Fass aufmachen, aber das ist nicht korrekt.
 
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Hmm, ok herrn GEHT NICHT meinte das so, " Der Nachbarort ist noch ok "

Was ich nur nicht verstehe ist warum ich darüber kein Gesetzestext finde.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
timm schrieb:
Hallo,
....
Aber warum auch immer hat er Angst mir was zu schenken und den anderen fünf Enkeln nicht,
....
.....
Mfg Timm
er wird, in jedem Fall, wissen warum :26:
 
A

anonym

Guest
timm schrieb:
Hmm, ok herrn GEHT NICHT meinte das so, " Der Nachbarort ist noch ok "

Was ich nur nicht verstehe ist warum ich darüber kein Gesetzestext finde.

Weil sich Waffenrecht grds. nur um Besitz und nicht um Eigentum schert, den § 20 mal außen vor. Wenn man mit jemandem eine Sicherungsübereignung vereinbart, wechselt zwar das Eigentum, aber meist nicht der Besitz, was ja Sinn der ganzen Sache ist. Ob das dem Sachbearbeiter gefällt oder nicht, ob der neue Eigentümer 20 oder 220 km weg "wohnt", nur der Besitzer braucht die erforderlichen Erlaubnisse, der Eigentümer nie, wenn er kein Besitzer ist.
Auch denkbar bei der Leihe von mehr als einem Monat, die ja nicht mehr erlaubnisfrei ist, weil sie vom 12 I WaffG nicht mehr erfasst wird. D.h., dass man als Entleiher dann die Waffe in seine WBK eintragen lassen muss, der Verleiher hat austragen zu lassen, ist aber weiterhin selbstverständlich noch Eigentümer. Es ist also durchaus denkbar, dass die Waffen in einer WBK demjenigen gar nicht gehören, auf den die WBK ausgestellt ist. Die WBK ist also grds. nichtmal Indiz für Eigentum, auch wenn Eigentum und Besitz natürlich regelmäßig zusammenfallen, aber das muß nicht so sein und ist auch nicht vorgeschrieben. Darum findet man eben im Waffengesetz auch nix dazu.

Wie schon gesagt sollte man in solchen Fällen einen Schriftsatz verfassen, aus dem die Eigentumsverhältnisse für eigene - vor allem zivilrechtliche- Zwecke hervorgehen.
 

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