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- 10 Jul 2007
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Hab ich gerade bei W+H gefunden.
Heißt das nun, dass das, was ich nachfolgend bez. §12 angehängt habe, damit wiederum aufgehoben ist?
Zudem heißt es im nachfolgenden Text "stets ungeladen" sein, ohne darauf abzustellen, ob die Waffe nur bei der Aufbewahrung stets ungeladen sein muss, oder ob man die Waffe auch auf dem eigenen befriedeten Besitztum nicht mehr geladen bei sich haben darf?
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https://wildundhund.de/404-jvg-unzuverlaessigkeit-leichtfertiger-waffenumgang/
2. Wichtige Grundregeln
Regel Nr. 1: Zu Hause immer vollständig entladen. Zwar ist es erlaubt, in seiner Wohnung und seinem befriedeten Bezirk die Waffe bei sich zu haben, sie zu putzen, zu pflegen, zu zerlegen und wieder zusammenzufügen. Aber die Waffe muss stets ungeladen sein, weil sie nach § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften (wörtlich) „nur während der tatsächlichen Jagdausübung“ geladen sein darf (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19.5.2008 – 8 ME 50/2006-, WuH 16/2008, S. 98). Außerdem muss sie außerhalb des Waffenschranks ständig beaufsichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass kein Unbefugter sie in Besitz nehmen kann – auch kein
Familienangehöriger!
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ich kenne es so:
§12 WaffG
"(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. ..."
"Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ...
2. ...
3. ...
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5. ..."
Fazit:
im eigenen Garten kann man nicht "führen", im fremden Garten darf man (unter bestimmten Bedingungen) erlaubnisfrei führen; ansonsten nur mit Erlaubnis/Berechtigung.
Heißt das nun, dass das, was ich nachfolgend bez. §12 angehängt habe, damit wiederum aufgehoben ist?
Zudem heißt es im nachfolgenden Text "stets ungeladen" sein, ohne darauf abzustellen, ob die Waffe nur bei der Aufbewahrung stets ungeladen sein muss, oder ob man die Waffe auch auf dem eigenen befriedeten Besitztum nicht mehr geladen bei sich haben darf?
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https://wildundhund.de/404-jvg-unzuverlaessigkeit-leichtfertiger-waffenumgang/
2. Wichtige Grundregeln
Regel Nr. 1: Zu Hause immer vollständig entladen. Zwar ist es erlaubt, in seiner Wohnung und seinem befriedeten Bezirk die Waffe bei sich zu haben, sie zu putzen, zu pflegen, zu zerlegen und wieder zusammenzufügen. Aber die Waffe muss stets ungeladen sein, weil sie nach § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften (wörtlich) „nur während der tatsächlichen Jagdausübung“ geladen sein darf (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19.5.2008 – 8 ME 50/2006-, WuH 16/2008, S. 98). Außerdem muss sie außerhalb des Waffenschranks ständig beaufsichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass kein Unbefugter sie in Besitz nehmen kann – auch kein
Familienangehöriger!
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ich kenne es so:
§12 WaffG
"(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. ..."
"Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ...
2. ...
3. ...
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5. ..."
Fazit:
im eigenen Garten kann man nicht "führen", im fremden Garten darf man (unter bestimmten Bedingungen) erlaubnisfrei führen; ansonsten nur mit Erlaubnis/Berechtigung.