Waffe im eigenen befriedeten Besitztum "stets ungeladen"?

Registriert
10 Jul 2007
Beiträge
11.349
Hab ich gerade bei W+H gefunden.

Heißt das nun, dass das, was ich nachfolgend bez. §12 angehängt habe, damit wiederum aufgehoben ist?

Zudem heißt es im nachfolgenden Text "stets ungeladen" sein, ohne darauf abzustellen, ob die Waffe nur bei der Aufbewahrung stets ungeladen sein muss, oder ob man die Waffe auch auf dem eigenen befriedeten Besitztum nicht mehr geladen bei sich haben darf?

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

https://wildundhund.de/404-jvg-unzuverlaessigkeit-leichtfertiger-waffenumgang/

2. Wichtige Grundregeln
Regel Nr. 1
: Zu Hause immer vollständig entladen. Zwar ist es erlaubt, in seiner Wohnung und seinem befriedeten Bezirk die Waffe bei sich zu haben, sie zu putzen, zu pflegen, zu zerlegen und wieder zusammenzufügen. Aber die Waffe muss stets ungeladen sein, weil sie nach § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften (wörtlich) „nur während der tatsächlichen Jagdausübung“ geladen sein darf (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19.5.2008 – 8 ME 50/2006-, WuH 16/2008, S. 98). Außerdem muss sie außerhalb des Waffenschranks ständig beaufsichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass kein Unbefugter sie in Besitz nehmen kann – auch kein
Familienangehöriger!

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

ich kenne es so:

§12 WaffG
"(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. ..."
"Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ...
2. ...
3. ...
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5. ..."
Fazit:
im eigenen Garten kann man nicht "führen", im fremden Garten darf man (unter bestimmten Bedingungen) erlaubnisfrei führen; ansonsten nur mit Erlaubnis/Berechtigung.


 
Registriert
30 Aug 2015
Beiträge
2.488
Was ein Quatsch - wozu der Faden ?
Willst Du in einer Grauzohe (eher schwarz) mit einer geladenen Waffe in Deinem Haus patroulieren ??? - Wenn Du das brauchst, dann mach' es einfach. Ich bin nicht im wilden Westen und sperre die Waffen zuhause einfach in den Waffenschrank.

CD
 
Registriert
10 Jul 2007
Beiträge
11.349
Was ein Quatsch - wozu der Faden ?
Willst Du in einer Grauzohe (eher schwarz) mit einer geladenen Waffe in Deinem Haus patroulieren ??? - Wenn Du das brauchst, dann mach' es einfach. Ich bin nicht im wilden Westen und sperre die Waffen zuhause einfach in den Waffenschrank.

CD

gähn ... solche Antworten wie Deine liebe ich!

hier gehts nicht darum wieso, sondern ob es rechtlich nun zulässig oder verboten ist?
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Oh mein Gott. Kommt dieswr Nonsens wirklich in so kurzen Abständen immer und immer wieder.
Nein, es hat nichts mit führen zu tun. Ist rein definitorisch so. wenn man nicht führen kann, bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass man eine geladene Waffe herumtragen darf.
Da kommt der §5 (leichtfertig, missbräuchlich, nicht sorgfältig, nicht vorischtig, nicht sachgemäß) mit der Unzuverlässigkeit erbarmungslos ins Spiel.
Ja, die Waffe muss stets ungeladen sein.
Man hat immer Aufbewahrungspflichten.
Umgang nur zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck.
Einfach zu merken: Ohne trifftigen Grund, nix Waffen in die Hand nehmen und niemals laden außer zu den explizit erlaubten Dingen.

Wer bringt immer solchen Mist bei?
Man muss die Gesetze dazu schoin extrem missdeuten, um auf solche abwegigen Gedanken zu kommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
10 Jul 2007
Beiträge
11.349
Oh mein Gott. Kommt dieswr Nonsens wirklich in so kurzen Abständen immer und immer wieder.
Nein, es hat nichts mit führen zu tun. Ist rein definitorisch so.
Ja, die waffen muss stets ungeladen sein.
Man hat immer Aufbewahrungspflichten.
Umgang nur zu einem von seinem Bedürfnis umfasten Zweck.

Wer bringt immer solchen Mist bei?
Man muss die GEsetze dazu schoin extrem missdeuten, um auf solche gedanken zu kommen.

dass es zuhause im befriedeten Besitztum kein "Führen" ist, ist mir klar ...

aber wir haben es in der Sachkundeprüfung für damals Sportschützen und auch im Jagdschein so gelernt, dass die Waffe im eigenen befriedeten Besitztum auch geladen mit sich getragen werden darf.

ganz früher war es sogar noch so, dass das auch gestattet war, dass man es im fremden befriedeten Besitztum gestattet war, was dann aber durch den zusatz "dem Bedürfnis umfassten Zweck" ergänzt wurde. Hintergrund war (so war das Beispiel), dass der Diskothekenbesitzer dann dem Türsteher, welcher Sportschütze ist, ja auch das Tragen der geladenen Waffe an der Diskotüre erlauben konnte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Dann wurde das falsch unterrichtet oder missverstanden.
Ganz früher und nur früher sind irrelevant.

Man wird eher selten erwischt, aber wenn gefährdet man seine Zuverlässigkeit.
Schon der bewusste Verstoß gg. die Aufbewahrungsvorgaben ist eine Straftat.

Man darf reinigen, pflegen, Trockentraining machen, dem Jagdfreund zeigen oder sondtwas was eine solide Rechtfertigung darstellt.
Alles andere ist nicht erlaubt. Ungeladen aufbewahren (nach 36/13) ist der Zustand außerhalb des bedürfnisumfassten Zwecks.
Mal drüber nachdenken: Man darf nicht einmal geladen aufbewahren.

Nichtmal im Revier wohnend, kommt man mit einer geladenen Waffe zu Hause durch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
10 Jul 2007
Beiträge
11.349
Dann wurde das falsch unterrichtet oder missverstanden.
Ganz früher und nur früher sind irrelevant.

Man wird eher selten erwischt, aber wenn gefährdet man seine Zuverlässigkeit.
Schon der bewusste Verstoß gg. die Aufbewahrungsvorgaben ist eine Straftat.

Man darf reinigen, pflegen, Trockentraining machen, dem Jagdfreund zeigen oder sondtwas was eine solide Rechtfertigung darstellt.
Alles andere ist nicht erlaubt. Ungeladen aufbewahren (nach 36/13) ist der Zustand außerhalb des bedürfnisumfassten Zwecks.

Nichtmal im Revier wohnend, kommt man mit einer geladenen Waffe zu Hause durch.

ich bin echt gerade erstaunt, da ich das nun mindestens 35 Jahre anders kannte und auch nie etwas anders gelesen hatte ...

und ich weiß es sicher, dass wir es in den Sachkundeprüfungen und auch beim JS so gelernt haben, da eben auch das Beispiel mit dem "fremden befriedeten Grundstück" kam, auf welchem der Eigentümer das "Führen" erlaubt.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Dann bleibt es dennoch falsch. Meist bringt man das Erlernte aber einfach durcheinander. Das fremde Besitztum kist ja vollkommen korrekt. Es hat nur rein garnichts mit der Lage hier zu tun.
Im Gesetz recht eindeutig geschrieben udn für Zweifler in mehreren Gerichtsverfahren bestätigt.

Keine Jagdprüfung hat dergleichen als richtige Antwort markiert.
https://wildundhund.de/395-jvg-knackpunkte-des-waffenrechts-3-teil/
2. Zuhause mit der Waffe
a. Das Tragen der Waffe innerhalb der eigenen Wohnung sowie im eigenen befriedeten Besitztum ist daher von vornherein kein Führen der Waffe, sondern nur ein – erlaubter – Umgang mit der Waffe gemäß § 1 Abs. 3 WaffG. Man darf sie herumtragen, zerlegen, reinigen und so weiter, aber keinesfalls aus den Augen und dem unmittelbaren Schutz- und Überwachungsbereich lassen, damit ein Zugriff Unberechtigter jederzeit sicher ausgeschlossen ist.
b. Zu beachten ist ferner, dass auch zu Hause alle Sicherheitsbestimmungen strikt einzuhalten sind. Deshalb muss die Waffe auch hier grundsätzlich entladen sein, da sie nur bei befugter Jagdausübung, beim Jagd- und Forstschutz etc. (siehe Ziff. 4. a.) geladen sein darf (§ 13 Abs. 6 WaffG, § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften; Oberlandesgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19.5.2006 – ME 50/2006 – ).
Ich stelle darüber hinaus mal das einfache anlasslose "Herumtragen" in Frage.

Ich werde jetzt nicht anfangen die Zeit mit Urteilsfindungen zu vergeuden.
Das ist hier im Forum mehrfach hinterlegt.
 
Zuletzt bearbeitet:

tar

Registriert
9 Feb 2008
Beiträge
9.007
>III. Ergebnis
>1. Zu Hause und unterwegs ist die Waffe entladen, außer bei Notwehr und Notstand.

Komisch, also doch nicht "stets ungeladen"?!
 
Registriert
10 Jul 2007
Beiträge
11.349
Dann bleibt es dennoch falsch.
Im Gesetz recht eindeutig geschrieben udn für Zweifler in mehreren Gerichtsverfahren bestätigt.

Keine Jagdprüfung hat dergleichen als richtige Antwort markiert.

das wurde ja auch vorab mündlich so unterrichtet ...

wenn ich das nur einmal von jemand gehört hätte, wäre es ja ok, doch ich habe das bei 2 Sachkundeprüfungen (einmal bin ich noch als Spaß bei meinem Cousin bei dessen Prüfung mit dabei gewesen) und dann eben beim Unterricht des Jagdscheins.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
123
Zurzeit aktive Gäste
354
Besucher gesamt
477
Oben