Waffe auf dem eigenen Grundstück führen

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Das ist wieder die wachsweiche Geschichte mit dem "sicheren Umgang". Ich war auch überzeugt, nackt mit geladenem Revolver um die Hüften im Garten spazieren gehen zu können und die größere Gefahr wäre das Erregen öffentlichen Ärgernisses beim Nachbarn, aber es bleibt das Problem, warum lädt man die Waffe, wenn es auch ungeladen tut. Und da kriegen sie einen dann an den Haken. Also nach meinem Verständnis Waffe rumtragen ja, Munition rumtragen ja, laden nein. Und da zähle ich mal das "teilgeladen/unterladen" mit, da es waffenrechtlich dem geladenen Zustand gleichgestellt ist.
 
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Und falls es zur Verhandlung kommt, weil der Nachbar sich von den Zielübungen angeblich gestört fühlt:
§ 469 StPO
„Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, so hat das Gericht den Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auflagen aufzuerlegen.
Unwahr ist sie ja nicht, wenn ich über den Tatbestand oder die Strafbarkeit irre. Wenn ich also melde, jemand hantiert im Garten mit Waffen, ist das eben so.
 
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Wer im eigenen Garten/Haus mit der Waffe rumhantiert, verstößt zunächst erst mal gegen gar nichts. Wenn in einer gerichtlichen Auseinandersetzung allerdings der Eindruck entsteht, dass dieses rumhantieren Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person zulassen, ist der Jagdschein wohl weg. Jetzt kann man seine Waffe im Garten reinigen oder auf Passanten zielen oder was auch immer. Im letzteren Fall würde ich selbst bei wohlwollender Auslegung Zweifel haben…
§5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
2. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig betrachtet werden


Es muss nicht erst eine missbräuchlich Verwendung sein um die Zuverlässigkeit zu verlieren, es reicht schon die leichtfertige Verwendung. Und im Garten damit herum zu hantieren dürfte da sehr schnell drunter fallen. Die Handlungen mit der Waffe müssen immer dem von Bedürfnis umfassten Zweck dienen, letztlich also der Jagd.
Anschlagübungen und Waffe putzen könnten da sogar noch darunter fallen und damit unschädlich sein.
Patrouillieren oder die Waffe sonst wie auf dem Grundstück mit sich tragen ohne direkten oder indirekten jagdlichen Anlass, ist selbst auf dem umfriedeten Grundstück nicht vom Bedürfnis umfasst. Auch wenn das nicht als Führen im waffenrechtlichen Sinne gilt.

Um die Frage sicher zu beantworten hat sich in den letzten Jahren folgende Vorgehensweise herauskristallisiert:
Man besteht auf der eigenen Gesetzesinterpretation und nimmt sich den maximalen Freiraum. Man wartet bis man angezeigt wird und die Waffenbesitzkarten etc. eingezogen werden. Da die Kontrolldichte sehr gering ist und viele Falschhandlungen nur deshalb nicht auffallen weil man nicht erwischt wurde hilft es die Ordnungshüter selbst zu informieren, man glaubt sich ja im Recht.
Dann durch alle Distanzen bis mindestens vors OVG, besser BVG klagen und am Ende haben wir endlich eine klare Antwort auf die Ausgangsfrage.

Oder man schaltet den Kopf ein, schaut sich die Rechtsprechung der letzten Jahre an, fragt sich ob das wirklich sein muß und handelt entsprechend.
 
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§5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
2. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig betrachtet werden


Es muss nicht erst eine missbräuchlich Verwendung sein um die Zuverlässigkeit zu verlieren, es reicht schon die leichtfertige Verwendung. Und im Garten damit herum zu hantieren dürfte da sehr schnell drunter fallen. Die Handlungen mit der Waffe müssen immer dem von Bedürfnis umfassten Zweck dienen, letztlich also der Jagd.
Anschlagübungen und Waffe putzen könnten da sogar noch darunter fallen und damit unschädlich sein.
Patrouillieren oder die Waffe sonst wie auf dem Grundstück mit sich tragen ohne direkten oder indirekten jagdlichen Anlass, ist selbst auf dem umfriedeten Grundstück nicht vom Bedürfnis umfasst. Auch wenn das nicht als Führen im waffenrechtlichen Sinne gilt.

Um die Frage sicher zu beantworten hat sich in den letzten Jahren folgende Vorgehensweise herauskristallisiert:
Man besteht auf der eigenen Gesetzesinterpretation und nimmt sich den maximalen Freiraum. Man wartet bis man angezeigt wird und die Waffenbesitzkarten etc. eingezogen werden. Da die Kontrolldichte sehr gering ist und viele Falschhandlungen nur deshalb nicht auffallen weil man nicht erwischt wurde hilft es die Ordnungshüter selbst zu informieren, man glaubt sich ja im Recht.
Dann durch alle Distanzen bis mindestens vors OVG, besser BVG klagen und am Ende haben wir endlich eine klare Antwort auf die Ausgangsfrage.

Oder man schaltet den Kopf ein, schaut sich die Rechtsprechung der letzten Jahre an, fragt sich ob das wirklich sein muß und handelt entsprechend.
Das sehe ich genauso. Für mich wäre eine Anschlagübungen im Garten bei der heutigen Auslegung von Sicherheit auch eine leichtfertige Aktion, Zielübungen allemal. Wenn ich Richter wäre, würde ich auch fragen, warum das nicht im eigenen Revier oder im Haus geht. Und wenn mir jemand kommt mit „praxisnaher Test“ würde ich fragen, wie oft man denn im Garten so jagen geht?

Und ich glaube niemanden, der jahrelang jagen geht, dass er noch nie versehentlich eine geladene Waffe in den Schrank gestellt, im Auto transportiert oder mal ein paar Tage eine Waffe zum Trocknen im Heizungskeller vergessen hat.
 
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Bitte erstmal den Begriff „leichtfertig“ verstehen. Hobbyjuristerei ist Käse. Ich operiere mich ja auch nicht selbst.
Das macht ja jemand anders für Dich. Wenn im Streitfall das Gericht der Auffassung ist, dass es leichtfertig gewesen ist, bist Du der Mops.

Und ich finde nicht, dass eine normale Anschlagsübung leichtfertig ist, denke aber, das das mittlerweile anders gesehen wird. Deshalb würde ich es sein lassen.
 
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Wenn man von Garten redet, muss überhaupt erstmal geklärt sein, ob der Garten eingezäunt ist, denn nur dann ist er ein befriedetes Besitztum. Anderenfalls führt man dort die Waffe und dann ist Sense.
 
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Es gibt auch Jäger die im 5. Stock wohnen. Einen Garten haben sie nicht, aber ggf. einen Balkon.

Das wird bestimmt lustig nach den (Gewehr-)Anschlagübungen, obwohl er doch die gleichen Rechte hat wie ein Jäger mit Garten.
 
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Letztes Jahr löste eine Gardena Wasserpistole einen größeren Polizeieinsatz hier in der Gegend aus.....
Also ich würde mir das dreimal mit den Anschlagübungen im eigenen Garten überlegen, auch wenn es rechtlich einwandfrei wäre.
 
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Hmmm..... ich weiß nicht.
Nicht dass ich mich als Waffenbesitzer "verstecke". Aber mir genügen die ungläubigen Blicke mancher im Treppenhaus oder Aufzug, wenn ich mit Futteral geschultert denen begegne.
Und ich vermeide es ganz sicher, dass ggf. einer von gegenüber gerade sieht wie ich mit der Waffe, z.B. bei der Reinigung der selben, da hantiere. Für die ganze weichgespühlte Gesellschaft gibt es einfach keinen privaten Waffenbesitz.
Ich bin da weiterhin vorsichtig.
Im Garten, der ggf noch einsehbar ist, würde ich nicht rumhantieren. Und schon gar nicht auf dem Balkon.
 

VJS

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9 Nov 2016
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Passt fast ziemlich zum Thema. Einige werden jetzt das Verlinken der Springer-Presse monieren, aber der Artikel ist ein absolutes journalistisches Juwel. 🤣


Mein persönliches Highlight ist die "hyperglykämische Unterzuckerung". Das jagdliche Pendant dazu: "er schoss mit leerem Magazin"
 
  • Haha
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