§5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
2. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig betrachtet werden
Es muss nicht erst eine missbräuchlich Verwendung sein um die Zuverlässigkeit zu verlieren, es reicht schon die leichtfertige Verwendung. Und im Garten damit herum zu hantieren dürfte da sehr schnell drunter fallen. Die Handlungen mit der Waffe müssen immer dem von Bedürfnis umfassten Zweck dienen, letztlich also der Jagd.
Anschlagübungen und Waffe putzen könnten da sogar noch darunter fallen und damit unschädlich sein.
Patrouillieren oder die Waffe sonst wie auf dem Grundstück mit sich tragen ohne direkten oder indirekten jagdlichen Anlass, ist selbst auf dem umfriedeten Grundstück nicht vom Bedürfnis umfasst. Auch wenn das nicht als Führen im waffenrechtlichen Sinne gilt.
Um die Frage sicher zu beantworten hat sich in den letzten Jahren folgende Vorgehensweise herauskristallisiert:
Man besteht auf der eigenen Gesetzesinterpretation und nimmt sich den maximalen Freiraum. Man wartet bis man angezeigt wird und die Waffenbesitzkarten etc. eingezogen werden. Da die Kontrolldichte sehr gering ist und viele Falschhandlungen nur deshalb nicht auffallen weil man nicht erwischt wurde hilft es die Ordnungshüter selbst zu informieren, man glaubt sich ja im Recht.
Dann durch alle Distanzen bis mindestens vors OVG, besser BVG klagen und am Ende haben wir endlich eine klare Antwort auf die Ausgangsfrage.
Oder man schaltet den Kopf ein, schaut sich die Rechtsprechung der letzten Jahre an, fragt sich ob das wirklich sein muß und handelt entsprechend.