Vorhandenes Licht rechtlich?

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Nochmal die Frage:

Wo ist der Unterschied, ob ich meine Kirrung neben den Lichtern aufbaue, oder ob ich die Lichter an meiner Kirrung aufbaue?
 
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baikal schrieb:
Im Bonner Kottenforst ist, wie überall an Ballungsgebieten, bei entsprechender Bewölkung, immer "Mond".
Da wird auch gejagd.
Richtig 8)

Einen ähnlichen Tröt gab es bereits letztes Jahr.
 
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Franz85: Auch wenn Du die Frage stellst, denke ich, siehst Du eine Antwort darauf. Oder?

Die Tathandlungen des ersten Teils sind
"beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen"
Das muss vorwerfbar geschehen.
Also auch objektiv zurechenbar. Wenn ich z.B. keinen Einfluss darauf habe, ob Wild bei der Erlegung angeleuchtet wird, ist das keine taugliche Tathandlung, da ich nicht vermeiden kann, dass es bei der Erlegung angeleuchtet wird.
Bei einer Kirrung an einer Straßenlaterne wäre aus dieser Sicht womöglich schon eher ein Einfluss gegeben, denn hier steuere ich womöglich schon ein wenig mehr das Geschehen als ohne Kirrung.
Oder unterliege ich hier einem Denkfehler?
 
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maxdax schrieb:
Franz85: Auch wenn Du die Frage stellst, denke ich, siehst Du eine Antwort darauf. Oder?

Die Tathandlungen des ersten Teils sind
"beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen"
Das muss vorwerfbar geschehen.
Also auch objektiv zurechenbar. Wenn ich z.B. keinen Einfluss darauf habe, ob Wild bei der Erlegung angeleuchtet wird, ist das keine taugliche Tathandlung, da ich nicht vermeiden kann, dass es bei der Erlegung angeleuchtet wird.
Bei einer Kirrung an einer Straßenlaterne wäre aus dieser Sicht womöglich schon eher ein Einfluss gegeben, denn hier steuere ich womöglich schon ein wenig mehr das Geschehen als ohne Kirrung.
Oder unterliege ich hier einem Denkfehler?
ob nun Strassenlaterne oder Stadtlicht... du bist hoffentlich so bei Bewusstsein beim Schuss auf Wild, dass du weißt wann es dir einen Nutzen bringt und wann nicht...
nutzt du künstliches Licht was vorhanden ist und beziehst du dich bei künstlichen Lichtquellen auch auf die nicht montierten Lichtquellen, dann darfst du da nicht schiessen... also in D eigentlich nicht nachts jagen...
 
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Man muss natürlich eine Geringfügigkeitsschwelle annehmen, da man sonst ja wenn das kleinste künstliche Lux oder Lumen oder was auch immer Einfluss nimmt dort nicht jagen dürfte. Dazu gehört dann auch das vorbeifahrende Auto oder der Lichtglimmer einer Großstadt.

Aber im vorliegenden Fall will der Fragensteller gezielt eine starke Lichtquelle zur Beleuchtung des Wildes benutzen um es einfacher erlegen zu können.
Wie gesagt, in diesem speziellen Fall für mich verboten.
Ist das denn so abwegig?

Es geht auch nicht darum ob ihm die Lichtquelle an sich objektiv zurechenbar ist, sondern darum ob er sie nutzt.
 
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Nur auf die Schnelle ein paar Gedanken (ohne es je nachgeschlagen zu haben):
1.
"Eine künstliche Lichtquelle verwenden oder nutzen" muss doch etwas sein, was sich von den normalen Begebenheiten, wie sie überall anzutreffen sein könnten, unterscheidet. Gegebenheiten des Alltags scheiden also aus. Liegt das Revier am Flughafen, an einem Weinberg am Ortsrand, oder an der Autobahn, ist es da halt hell. Liegt ein Revierteil an einem Fussballplatz, ist es da mglw. nicht täglich, aber vielleicht regelmäßig und überwiegend hell; dann könnte man u.U. noch von einem "Alltag" im umgangssprachlichen Sinne sprechen. Auch die Lichtintensität muss wohl grds. derart sein, dass sie mir einen den anderen Modalitäten vergleichbaren Vorteil schafft.
2.
"Beim Fangen oder Erlegen" grenzt die Situation ein. Will ich also die Lichtquelle nicht nutzen müssen, muss ich darauf Einfluss haben können.
Es kann nicht darum gehen, mir die Jagd allgemein zu verbieten, sondern die Erlegung unter Zuhilfenahme besonderer Mittel. Das heißt, dass mir in der konkreten Situation die Erlegung auch ohne Zuhilfenahme dieser Mittel grds. theoretisch möglich sein muss. Jagen ist mir in meinem Revier generell erlaubt. Also muss die Jagdausübung dort möglich sein, wo sie nicht speziell verboten ist. Örtlichkeiten mit Licht nennt der betreffende Absatz zu §19 explizit nur zwei: an Leuchttürmen und Leuchtfeuern. Und auf diese Lichtquellen habe ich keinen Einfluss.
3.
Weil im ersten Teil sonst nur bewegliche Sachen als Mittel genannt sind, auf die ich Einfluss habe, könnten Bauwerke, die als unbewegliche Sachen anzusehen sind und die ich als Lichtquellen nicht beeinflussen kann, grds. als künstliche Lichtquellen ausgenommen sein. Anders nur, wenn ich dort das Erlegen unter Bedingungen vornehme, die den übrigen Verhaltensweisen entsprechen, etwa durch Anlegen einer Kirrung. Ich würde dann nicht das Licht zum Wild, sondern das Wild zum Licht "lenken".
Wären das zutreffende Überlegungen?
 
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Natürliche Lichtquellen sind Lichtquellen, die für die Umgebung Natürlich sind. Großstadt etc pp. Lichtquellen auf die der Jäger keinen Einfluss ausüben kann.
Die verwendete Handlampe aufgestellte Scheinwerfer z.B. eben Lichtquellen die ihren Zweck nach zur bejagung dienen sollen, sind hingegen künstliches Licht.
 
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schön wie ihr euch einen abbrecht, um etwas zu erklären, was nach eurer Auslegung erstmal so im Gesetz stehen müsste...
erinnert an die Diskussion um die großen Magazine... da wird auch versucht etwas rein zu interpretieren, was da einfach nicht steht und was sich dann auch noch gefährlich mit anderen Gesetzen beißt...
und das nur, weil die einzig richtige Lesart, die fehlerfrei ist, euch nicht gefällt...

nochmal...
Künstliche Lichtquellen sind alles, was nicht Sonne, Mond und Sterne heißt... ok Himmelsleuchten lass ich auch noch durchgehen...
künstlich ist alles von Menschenhand gebautes... Grauzone wäre jetzt Feuer...
Aber Lampen in der Hand, am Auto, von der Strasse, aus der Stadt sind alles künstliche Lichtquellen... da könnt ihr machen was ihr wollte... es gibt keine guten künstlichen Lichtquellen oder pöse künstliche Lichtquellen... denn sonst würden sie so im Gesetz stehen müssen...

und da ihr sie werder verwenden noch nutzen dürft könnt ihr eigentlich nirgendswo in D nachts jagen, wenn ihr eure Maßstäbe an den Gesetzestext anlegt...

aber wenn man den Satz richtig lesen würde, dann sihet man dass nicht nur Nachtsichtzielgeräte mit 'an Waffen angebracht' gemeint sind, sondern folgerichtig dem WaffG folgend auch die Waffenlampen, -LASER, -zielscheinwerfer, etc.
und erst dann ist klar, warum man an Sportplätzen, Fabrikanlagen, Städten und Strasse jagen darf... weil die Strassenlampe nicht an der Waffe hängt...

nur Tonträger und Schocker brauchen nicht an der Waffe zu hängen um nicht genutzt werden zu dürfen...

und weil künstliche Lichtquellen nur jene meint, die an der Waffe dran sind, musste der Gesetzgeber Leuchttürme und Leuchtfeuer extra ins Gesetz aufnehmen, was bei künstlichen Lichtquellen ohne Waffe dran nicht nötig gewesen wäre, da ja dann schon erlegen und fangen von allem Wild, nicht nur fangen von Federwild, verboten wäre... ist es aber nicht...

wenn man den Text dann noch bis ins kleinste erörtert, dann fragt man sich entweder, warum da die Tonträger drin stehen oder ob Erlegen und Fangen auch das Nachstellen umfaßt... denn was haben die Tonträger für ein pösen Effekte, wenn ich sie wie die Taschenlampe kurz vor dem Schuss - kurz vor dem Erlegen - ausmachen könnte...?
Oder soll das bedeuten, dass man Tonträger nicht mal zum Anlocken nutzen darf... sieht so aus... dann jedoch ist allein schon das Mitführen einer Taschenlampe verboten, wenn man damit das Wild anspricht oder auch nur damit den Weg zum Sitz sucht...
Und natürlich ist dann auch das künstliche Licht von der Stadt schon dann verboten wenn man noch nach dem Wild sucht...

all das macht die Jagd in der Nacht hier unmöglich... außer alle nicht waffenmontierten Lichter sind garnicht gemeint...
und so steht es zum Glück auch im Gesetz :roll:

nochmals... es gibt nur eine Art künstliche Lichtquellen... und die sind nirgendwo in gut und pöse unterteilt... nur in ander Waffe und nicht an der Waffe...

sucht es euch aus...
wenn ihr euch für das eine entscheidet, könnten wir gleich §19(1)4. auch aus dem Gesetz nehmen... brauchen wir dann nicht, um trotzdem das selbe zu erreichen...

Nachtrag: für alle die meinen Handstrahler sind super pöse... macht mal vor dem Ansitz eure Wildkameras aus... die beleuchten das Wild auch andauernd... und da habt ihr ja direkt Einfluss drauf... :roll:
 
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Sheepshooter,
gesetzt deine Interpretation ist richtig, dann wären ja jetzt schon Handscheinwerfer (nicht an Waffe montiert) oder die Lampe über der Kirrung montiert erlaubt?!? Warum wurden dann in der Vergangenheit für Handscheinwerfer Ausnahmegenehmigungen erteilt?

Oliver
 
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waldkauz schrieb:
Sheepshooter,
gesetzt deine Interpretation ist richtig, dann wären ja jetzt schon Handscheinwerfer (nicht an Waffe montiert) oder die Lampe über der Kirrung montiert erlaubt?!? Warum wurden dann in der Vergangenheit für Handscheinwerfer Ausnahmegenehmigungen erteilt?

Oliver

warum gibt es noch Behörden, die SLBs nur mit 2-Schuss eintragen wollen...?
schon mal drüber nachgedacht, dass Nachtsichtvor- und Aufsätze auf der Jagd nicht verboten sind...?
oder warum aus dem Auto raus schiessen nicht bedeutet, dass man nicht auf der Motorhaube auflegen darf, solange man selber aus dem Auto raus ist...?
wie gesagt, kenne keinen Fall, wo einer verknackt wurde weil er am Sportplatz zum Flutlicht gejagd hat...
habe aber davon gehört, dass zwei Jäger in Bayern frei gesprochen wurden, weil der eine die Taschenlampe hielt und der andere schoss...

aus-"nutzen" ist doch eigentlich klar verständlich... oder...?
und wer an der strassenlaterne Jagd nutz diese aus... Punkt...?

das Problem ist doch wohl eher, dass keiner sich die Gesetze mal wirklich anguckt und auf den Inhalt prüft... die allermeisten Jäger haben sich die Gesetze in der Jagdschule von Leuten vorkauen lassen die sie selber vorgekaut bekommen haben...
es gibt ja noch immer Leute die meinen, dass auch Repetierer nicht mehr als 2 Schuss haben dürfen... hat man ihnen mal so erzählt...
auch Schalldämpfer isnd bundesweit verboten... und Jagdgewehre müssen "heute schon per Gesetz" auch so wie Jagdgewehre aussehen...

wie gesagt künstliche Lichtquellen und nicht 'an Waffe dran' würde die Jagd in D verbieten...
im übrigen wäre dann Fallenkontrolle bei Nacht mit der Taschenlampe super pöse verboten...

warum man es noch nicht benutzt... weil es einfach nichts taugt... die Vieherle kriegen es schnell spitz und wirklich was sehen tut man auch nur ab Flakscheinwerfer aufwärts...
ist eben wie bei der Hasenzählung... Anzahl Lichter durch Zwei gleich Hasenanzahl...
 
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26 Sep 2007
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Hallo,

ob das jetzt erlaubt ist oder nicht ist mir eigendlich egal. Wenn ich in einem bestimmten Revierteil Probleme mit Schwarzwild habe und ich bei Mond nicht zum Zuge komme, gehe ich vor dem Ansitz bei einem meiner Landwirte vorbei. Der schaltet dann zufällig eine halbe Stunde später seine Belechtung für die Fahrsilos an und die brennt dann bis so um 2 Uhr. Ich kann ihm ja nicht verbieten wenn er was richten muß und das Licht vergisst.

Bei uns gibt es auch Revier der kann die ganze Nacht jagen an 365 Tagen im Jahr. Und zwar liegt das in der Nähe von einer Vollzugsanstallt und die ist rund um die Uhr beleuchtet.
 

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