Voreinträge KW und die WaffKostV

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Schönen guten Tag miteinander,

da ich JJ bin wurde mir letztens erst meine WBK ausgestellt. Aufgrund eines gekauften Waffenpakets aus einer Jagdaufgabe benötigte ich auch zwei Voreinträge für Kurzwaffen. Diese habe ich auch gleich mit der WBK mitbeantragt.
Nun habe ich die Gebührenanforderung vor mir und einen Punkt, den ich nicht ganz nachvollziehen kann.
Die Kosten ergeben sich insgesamt auf Grundlage der WaffKostV.

Die beiden KW Voreinträge aufgeführt als "WBK- Voreintrag für Jäger (grün-bes.Bedürfnis)" auf der Gebührenanforderung sind mit Abschnitt II Ziffer 1 begründet.
Dieser lautet:

1.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG)110,- DM

Die Gebühr je Voreintrag sind 56,24€, haut also rein rechnerisch hin.

Das erste was mich jedoch stutzig gemacht hat, ist das erwähnte besondere Bedürfnis (ich habe nur die 2 KW beantragt, keine dritte) und dann natürlich, warum mir die Ausstellung einer WBK unter der Überschrift Voreintrag doppelt in Rechnung gestellt wird.

Bei meiner Internetrecherche zu dem Thema bin ich auch auf einen Beitrag gestoßen, in dem vom Abschnitt II Ziffer 10 a) die Rede ist. Dieser Abschnitt besagt

10.Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
a)einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen;Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte

Da beide Voreinträge in der Rechnung mit der WBK Nummer und lfd. Nr. gelistet sind, ergibt dieser Absatz für mich weitaus mehr Sinn, als der 1. und ich hätte folglich einen Voreintrag zu viel auf der Rechnung. :30:

Für weiterführende Hinweise, Erläuterungen und Tips bin ich schon einmal sehr dankbar!

Grüßle

Jim
 
A

anonym

Guest
Ich empfehle die Inanspruchnahme eines Verwaltungsrechtsexperten, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der notfalls gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegt. Hier kann man nix klären, fehlt eh wieder am Ende irgendetwas, was wichtig für die Beurteilung gewesen wäre, garantiert, und es nützt auch letztlich nichts, weil es nichts ändert. Das tut nur der Widerspruch gegen den Kostenbescheid.

PS: M.E. ist der Bescheid materiell rechtswidrig.
 
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Danke, 9x19!
So weit wollte ich nicht unbedingt gehen, vor Allem in Anbetracht der Tatsachen, dass ich bei dem Ganzen nicht wirklich durchblicke und die ~56 € mit ein, zwei Briefen vom Anwalt auch schon erreicht sind.
Mein Hauptaugenmerkt liegt momentan einfach auf der Nachvollziehbarkeit, die eben nur bei diesem einen Punkt nicht gegeben ist.
Deshalb hoff(t)e ich auf Erfahrungen bezüglich der rechtlichen Einordnung im Kostenverzeichnis.
 
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Eigentlich hättest du vorher mit dem SB reden sollen weil die zwei KW ja schon feststanden und das Eintragen in einem Zug hätte erfolgen können. Viele Ämter machen das.
 
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Soweit ich mich erinnern kann (!), habe ich die erforderlichen Waffendetails mit angegeben und auch die Situation erklärt- jedoch noch nicht von diesem "Trick" gewusst und/oder explizit darauf hingewiesen. Dummerweise ist die Beantragung schon etwas länger her und ich habe nicht auf eine Kopie des Antrags bestanden.
Das hängt aber nicht wirklich mit meinem Anliegen zusammen, es wäre hilfreich gewesen, aber ist jetzt leider zu spät.
Die Sache ist die, dass ich sowieso ein recht eingeschränktes Vertrauen in meine Sachbearbeiter habe und dass mir z.B. auch schon die Erwähnung von einem besonderen Bedürfnis bei 2 KW irgendwie spanisch vorkommt.

Ich glaube, ich bin aber mittlerweile ziemlich nah an der Lösung.
Der Knackpunkt ist höchstwahrscheinlich der, dass die WBK- mit einem Voreintrag frei, neu ausgestellt wurde.
Sprich die Kosten für die WBK und den Voreintrag sind in einem Block angegeben und die für den Zweiten in einem Anderen.
Deshalb greift wahrscheinlich II 10 a) nicht für beide und der zweite Voreintrag wurde eben separat abgerechnet.
Auch wenn die Begründungen und Verweise für mich immer noch irreführend sind, aber was anderes ergibt in meinen Augen keinen Sinn.
Man möge mir verzeihen, dass mir das erst jetzt in den Sinn gekommen ist :35:
 

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