Vollzug des Sprengstoffgesetzes

Registriert
16 Mai 2012
Beiträge
42
Hallo erst mal,

hat von euch gestern auch den Brief vom LRA bezüglich "Vollzug des Sprengstoffgesetzes Auflagenänderung der Erlaubnisse zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen nach §27SprengG"?
blablabla

Deshalb möchten wir Sie auf folgendes hinweisen:
-Es darf nur Munitionfür Waffen wiedergeladen werden, die in der eigenen Waffenbesitzkarte eingetragen sind und mit denen geschossen werden darf.
-Selbstgeladene Munition darf nicht an Dritte weiter gegeben werden....
-Für Sammler-, Erb-, und sonstige Waffen darf keine Munition geladen werden.

Hab ich da was verpasst? Auf welcher Grundlage kann man sowas einfach ändern?
 
G

Gelöschtes Mitglied 3257

Guest
Sportschütze oder Jäger? Lang- oder Kurzwaffen?
 
Registriert
30 Mrz 2009
Beiträge
1.032
Unerheblich, das steht so nicht im WaffG bzw. AWaffV.
Seit wann regelt eigentlich das Sprengstoffgesetz den Umgang mit Munition?

Eigentlich dürfte es sich nicht einmal mit unserem NC-TLP befassen.
Quelle?

Wmh
 
Registriert
16 Mai 2012
Beiträge
42
So entschuldigung, dass ich mich vorher so kurz gefasst hab. Der Brief kam gestern vom LRA Neuburg Schrobenhausen (Oberbayern). Da ich Jäger bin ist das mit der LW Munition nicht das Problem aber ich lade auch für die Verwandschaft 10 Auto und .454. Für den wäre das Problematischer da die Mumeln schon teuer sind und lange Wartezeiten haben. Bezug nehmen sie nur auf den §27 SprengG.

"Aktuell wurden die bayerischen Sprengstoffbehörden vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angehalten, zu verdeutlichen, welche Tätigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Nitrocellulosepulver gestattet sind.

Dann kommen die drei Punkte und, dass sie meinen Pulverschein bis 15.08.2014 zum ändern haben wollen.
Werd das auf jeden Fall nicht einfach dabei belassen in anderen Bundesländern wurde wohl mit Erfolg dagegen geklagt. Könnte mir nur vor stellen, dass das jetzt von anderen LRA´s auch versucht werden wird.
 
Registriert
9 Jan 2014
Beiträge
99
Stand in meiner Erlaubnis (§27) auch. Mußte aber vor ein paar Jahren gestrichen werden. Ich hatte über einen Anwalt beantragt, die Einschränkung zu streichen. Hatten in Niedersachsen noch einige Wiederlader gemacht. Soll damals ein Erlass des zuständigen Ministeriums gewesen sein. Die Einschränkung wurde bei der nächsten Verlängerung dann bei allen gestrichen.
 
Registriert
11 Aug 2011
Beiträge
3.984
Dann währe es doch schön wenn Sprengstoffbehörden verdeutlichen würden welche Tätigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Nitrocellulosepulver gestattet sind und nicht darauf was sie sich erträumen.

Selbstgeladene Munition darf an dritte weitergegeben werden, nicht an jeden aber auch nicht grundsätzlich verboten.
Sammler und Erbwaffen stehen auch auf einer WBK, man darf mit ihnen schießen und obendrein hat das nichts mit dem Sprengstoffrecht zu tun.
Was verstehen die unter "sonstigen Waffen"?
Die Erlaubnis nach §27 kann zur Verhütung von Gefahren .... eingeschränkt werden. Da Jäger Langwaffenmunition besitzen dürfen wo ist die Gefahr Munition für Langwaffen die nicht auf meiner WBK stehen wiederzuladen.
Für KW Munition gilt die Erlaubnis §27 auch als Erlaubnis die hergestellte Munition zu besitzen. Keine Ahnung ob der SB hier eine Gefahr sehen darf.
 
Registriert
28 Sep 2011
Beiträge
1.013
Natürlich darfst Du für deine Freunde laden. Lass Dich nicht auf den Schwachsinn Deines Landratsamtes ein.
Zeig ihnen das Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover.

 
Registriert
30 Mrz 2009
Beiträge
1.032
-> §1 WaffG
-> Anlg. 2, Abs.1, UAbs.2, 6.1 WaffG

Mehr ist dazu nicht zu sagen:

Wmh
 
Registriert
16 Mai 2012
Beiträge
42
Vielen dank schon mal. da fühlt man sich schon mal nicht mehr so allein mit seiner Meinung.
 
Registriert
13 Mai 2011
Beiträge
2.750
Hab meine Erlaubnis nach §27 am Dienstag bekommen, muss jetzt erst mal nachsehen ob meine SBiene auch son Stuss da reingeschrieben hat (BW).

Wie die Geschichte ausging würd mich doch brennend Interessieren.
 
A

anonym

Guest
Im übrigen sind Regelungen von (hier waffenrchtlich) unzuständigen Behörden nichtig, also gar nicht existent, § 44 VwVfG (Bund) bzw. entspr. landesrechtl. Regelungen. Ruhig hilfsweise zur sonstigen Argumentation auch darauf im Widerspruch hinweisen. Der Gesetzgeber wollte mit der Munitionserwerbsgeschichte gar nicht strikt formal regeln, wer welche Patronen erwerben darf, z.B. den Erwerb einer 4mm M 20 ohne gesonderte Erlaubnis verhindern, wenn man eine .50 BMG erwerben dürfte, er wollte verhindern, dass Unberechtigte in den Besitz von Mun gelangen. Hier reitet und wiehert der verselbständigte Gutmenschenschikaneamtsschimmel, und dem muss man mal wieder in die Weichteile treten, damit er wieder auf den richtigen Weg kommt.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
147
Zurzeit aktive Gäste
384
Besucher gesamt
531
Oben