Verlängerung nach §27 SprenG

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Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Tag zusammen, stelle gerade erstaunt fest, daß meine Erlaubnis seit einem 3/4 JAhr abgelaufen ist und stelle ferner fest, daß zumindest die STadt Solingen verlangt, daß dann wie bei einer Erstbeantragung zu verfahren sei(Führungszeugnis Unbedenklichkeitserklärung der Polizei etc.).

Weiß jemand, wie die Stadt Solingen zu dieser Ansicht gelangt?
 
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Das ist nicht nur in Solingen so. Übliche Praxis. Die gesetzliche Grundlage dazu? Kenn ich nicht. Wird es aber schon irgentetwas geben.
 
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Gelöschtes Mitglied 3257

Guest
- Beim Pulver gibt es keine Frist. Läuft die Erlaubnis heute ab, darfst du morgen um 0:01 Uhr nichts mehr haben, kein Gramm. Hast du noch was, bist du im Straftat Bereich

- Ist dier Erlaubnis abgelaufen, ist diese neu zu beantragen. Heißt doppelter Preis zu Verlängerung, bei uns 100 vs. 50

- Die Bescheinigung, ob was gegen einen vorliegt etc. haben wir schon gebraucht um überhaupt die Fachkunde machen zu dürfen. Auf verlangen kann die Stadt das aber sicher nochmals überprüfen, heißt nochmal knapp 40 Euro.

Kannst Dich gerne nochmal per PN melden, hab erst letzte Woche die Fachkunde abgelegt und hab das ganze Paragraphenzeugs noch hier.
 
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Das kann sogar noch schlimmer werden, das Amt könnt verlangen, dass du den Lehrgang neu machen musst! Bei einem 3/4 Jahr wohl nicht, hat aber jemand über längere Zeit den Schein nicht verlängert, geht man davon aus, dass einem die Fertigkeiten nicht mehr geläufig sind!


Gruß

AccuBond
 
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Ist wohl viel Ermessen dabei.

Zum Teil geht noch Neuaustellung, wenn der Schein nicht länger als 5 Jahre abgelaufen ist, teils darf der letzte Pulvererwerb nicht länger als 5 Jahre zurückliegen...
 
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Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
OldHand schrieb:
Das ist nicht nur in Solingen so. Übliche Praxis. Die gesetzliche Grundlage dazu? Kenn ich nicht. Wird es aber schon irgentetwas geben.


Vielen Dank erstmal, natürlich habe ich kein Pulver mehr, mir fiel es nämlich zufällig gerade auf, weil ich mir neues Pulver für die 8x68S ordern wollte... :17:

Trotzdem werde ich mir mal die Mühe machen, eine RGL für dieses Behördenverhalten zu suchen. Sonst... :32: :26:
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Forestgump schrieb:
-

- Ist dier Erlaubnis abgelaufen, ist diese neu zu beantragen. Heißt doppelter Preis zu Verlängerung, bei uns 100 vs. 50

- Die Bescheinigung, ob was gegen einen vorliegt etc. haben wir schon gebraucht um überhaupt die Fachkunde machen zu dürfen. Auf verlangen kann die Stadt das aber sicher nochmals überprüfen, heißt nochmal knapp 40 Euro.

Kannst Dich gerne nochmal per PN melden, hab erst letzte Woche die Fachkunde abgelegt und hab das ganze Paragraphenzeugs noch hier.


Ad1: Meine Rede, finde keine RGL dazu.

Ad2: Logisch bei solch einer Prüfung im Vorlfeld. Nochmals überprüfen- Warum? RGL? Im WaffG haben wir den Schässs ja, aber hier RGL?

Andere §§ als SprenG?
 
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...mir hat mein Amtsfuzzi zu dem Thema mal gesagt:

Verlängern kann man nur was noch gültig ist, sonst neu beantragen :shock:

WMH

scharssen
 

HD

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Beim Sachkunde-Lehrgang hat man uns eingebleut, die Erlaubnis NICHT ablaufen zu lassen, weil man dann

1) Die Sachkundeprüfung neu ablegen muss, d.h. neuer Lehrgang
2) Keine Pulverbestände im Schrank haben darf
3) Wird man nach Ablauf der Erlaubnis mit Pulverrestbeständen erwischt, ist nix mehr mit neuer Erlaubnis wegen fehlender Unbedenklichkeit...

:17:
 
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Die Prüfung muss erst neu abgelegt werden, wenn Du fünf Jahre untätig bist, d.h. keine Erlaubnis nach §27 SprengG besessen hast. (Rechtsgrundlage bitte selber googeln)
 

HD

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Mein Prüfungszeugnis besitzt 5 Jahre Gültigkeit. Meine Erlaubnis ebenfalls. Das bedeutet, dass ich, wenn ich meine Erlaubnis nicht rechtzeitig verlängern lasse, kein gültiges Zeugnis mehr besitze. Eine abgelaufene Erlaubnis kann nicht mehr "verlängert" werden. Ohne gültiges Zeugnis kann ich aber keine neue Erlaubnis beantragen. Ergo: Neue Prüfung ablegen.

Jedenfalls hier in B-W
 
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In BAWÜ ist wohl alles etwas anders.

In Hessen heißt das nur Neubeantragung, keine einfache Verlängerung.
 
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Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
cast schrieb:
In BAWÜ ist wohl alles etwas anders.

In Hessen heißt das nur Neubeantragung, keine einfache Verlängerung.



SO RGL ist die SprengV (Bundesverordnung, die damit auch im ökofaschistoid regierten BW gilt).

§29 II SprengV:(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.


In der Verordnung steht allerdings nichts von Neuausstellung...

Der oben erfolgte Schluss ist zu kurz, denn dann müßte das ja bei JAgdschein auch gelten?!
 

HD

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Das klingt ja hoffnungsvoll.

Man muss also nur nachweisen, dass man die erlaubnispflichtige Tätigkeit im 5-Jahreszeitraum überwiegend ausgeführt hat. Als Nachweis müsste dann ja der regelmäßige Pulvereinkauf taugen.

Ansonsten ist man mal wieder der Behördenwillkür ausgesetzt.

(Und was den Ökofaschismus in B-W angeht:
Ich glaube unsere Grün-Putins haben auch Stimmzettel in der Parteizentrale vervielfältigt. Jedenfalls habe ich noch niemanden finden können, der zugibt, dass er die Steineschmeisser gewählt hat. :19: )
 

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