NichtsKommt erstmal daruf an was im Pachtvertrag unter " Ausscheiden" und " Tot eines Vertragspartners" steht.
NichtsKommt erstmal daruf an was im Pachtvertrag unter " Ausscheiden" und " Tot eines Vertragspartners" steht.
Nichts
Bei Tod eines Mitpächters tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in den Pachtvertrag ein, sofern weder das LJG noch der Pachtvertrag die Rechtsnachfolge ausschließen.Was wäre denn nun, wenn ein Mitpächter von Dreien verstorben ist, die Jagdpacht noch weiter läuft und die Zwei wieder einen Neuen als Mitpächter mitjagen lassen wollen ?
So; zur KLarstellung : § 13a BJaG Besagt : der Vertrag wird mit den Bestehenden Pächteren weiter geführt; wen die Gesamtjagdfläche eines Pächters dann nicht mehr als 1000 ha Bejagbare Fläche Übersteigt . Damit ist die Gesamtfläche aus Jagdausübungsbrechtigter Position, also Pacht und Eigenjagd; nicht jedoch Begehungsschein..) Gemeint. Neuaufnahmen eines Pächter in einem Bestehenden Pachtvertrag oder Neuaufnahmen bei Verlängerung ist Immer ein Neuer Vertrag !; Niemals Weiterführung eines Bestehenden !Was wäre denn nun, wenn ein Mitpächter von Dreien verstorben ist, die Jagdpacht noch weiter läuft und die Zwei wieder einen Neuen als Mitpächter mitjagen lassen wollen ? Die Jagdgenossen sind damit einverstanden. Neupacht oder Verlängerung ?
Die JG hat in der Satzung nur Vergabe an Jagdgenossen, sonst freihändige Verpachtung. Der Neue wär kein Jagdgenosse.Es gibt nur die 2 Jagdgenossen, die Pächter sind, die im Besitz des Jagdscheines sind.
§ 13a hat als Eingangsbedingung, dass der Vertrag im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt wird oder erlischt. Beides ist beim Tod eines Pächters mit Rechtsnachfolger nicht gegeben.So; zur KLarstellung : § 13a BJaG Besagt :
... nun; da ich i.d.R. nur Verträge mit Lebenden schließe; ist ein Vertragspartenerr nach dem Tot nicht mehr Existent. Den gibt es nicht mehr. Also erlischt der Vertrag wegen wegfalles einer Vertragspartei. Vertragsparteien sind diejenigen die einen Vertrag per Unterschrift ihre gültigkeit geben. Ist eine Partei ( Anmerkung : die Vertreter der JG unterschreiben nicht als Natürliche Person sondsern als gesetzliche Vertreter aller Jagdgenossen...) Die Pächter sind Natürliche und keinem Juristische >Person : der Jagdpachtvertrag als Pächter kann auch da Persöhnlicher Vertrag nur von Natürlichen Personen UNterschrieben und gelebt werden; nicht von Juristischen.§ 13a hat als Eingangsbedingung, dass der Vertrag im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt wird oder erlischt. Beides ist beim Tod eines Pächters mit Rechtsnachfolger nicht gegeben.
Bei Tod eines Vertragspartners treten dessen Erben in den Vertrag ein, in der Sekunde des Todes, mit allen Rechten und Pflichten; es sei denn der Vertrag oder ein Gesetz bestimmen explizit etwas anderes. Der andere Vertragspartner kann nichts dagegen machen hat aber evtl. ein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle des Jagdpachtvertrages ist aber genau dieses besondere Kündigungsrecht durch § 584a BGB ausgeschlossen.Also erlischt der Vertrag wegen wegfalles einer Vertragspartei.
Ja.Ich verdeutsche mal für den Nichtjuristen und nehme an, ich liege damit richtig:
1.Seit dem Tod unseres Mitpächters läuft der Pachtvertrag ohne den Verstorbenen weiter und alle Rechte und Pflichten gehen jetzt auf die 2 verbliebenen Pächter über.
2. Kommt ein Dritter dazu, ist ein neuer Pachtvertrag abzuschließen.
Ist das richtig so ?
NIcht ganz Korrekt : in Nds müssen die Erben einen Geeigneten Nachvolker der Jagdpachtfähig ist benenen. Von der MIndestzeit ( 3 volle Kalenderjahre ) Inhalber gültigen Jagdschein zur Erlangung der Jagdpachtfähigkeit kann auf Antrag abgesehen werden; Gültiger Jagdschein jedoch ist Voraussetzung. Und hier liegt auch der Unterschied zu deinem Vergleich zum Miet- und Pachtrecht : nicht Jedermann kann Nachfolger werden; die Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit müssen erfüllt sein.Bei Tod eines Vertragspartners treten dessen Erben in den Vertrag ein, in der Sekunde des Todes, mit allen Rechten und Pflichten; es sei denn der Vertrag oder ein Gesetz bestimmen explizit etwas anderes. Der andere Vertragspartner kann nichts dagegen machen hat aber evtl. ein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle des Jagdpachtvertrages ist aber genau dieses besondere Kündigungsrecht durch § 584a BGB ausgeschlossen.
Das ist Teil der Gesamtrechtsnachfolge gem § 1922 BGB. Im Fall des Jagdpachtvertrages sind wir zudem im Mietrecht. Da gibt es nochmals spezielle Regelungen zur Rechtsnachfolge bei Mietverträgen und damit auch bei Jagdpachtverträgen (§ 581 BGB).
Niedersachsen gehört zu den wenigen Bundesländern, die durch Landesjagdgesetz die Rechtsnachfolge durch Erbschaft beim Jagdpachtvertrag explizit anders geregelt haben (wobei ich mir nicht sicher bin, ob das außer in Niedersachsen noch in einem anderen BL so geregelt ist). In Niedersachsen erlischt der Jagdpachtvertrag "am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist."
Also läuft auch in Niedersachsen der Jagdpachtvertrag mit dem Erben weiter, für das laufende und ein weiteres Jagdjahr (§ 21 NJagdG).
Übrigens gibt es mindestens ein Bundesland in dem juristische Personen Jagdpächter sein können.
Ja. Da § 11 Absatz 7 SächsJagdG als lex specialis Vorrang vor dem BGB hat und gem. deinem Vortrag im Pachtvertrag nichts zum Tod der Mitpächter geregelt ist, ist das so wie Du schreibst.Ich verdeutsche mal für den Nichtjuristen und nehme an, ich liege damit richtig:
1.Seit dem Tod unseres Mitpächters läuft der Pachtvertrag ohne den Verstorbenen weiter und alle Rechte und Pflichten gehen jetzt auf die 2 verbliebenen Pächter über.
2. Kommt ein Dritter dazu, ist ein neuer Pachtvertrag abzuschließen.
Ist das richtig so ? (Bundesland Sachsen)
Soweit Landesrecht und Pachtvertrag nichts anderes regeln, sind die Erben Rechtsnachfolger im Jagdpachtvertrag, ohne Wenn und Aber auch auf jagdpachtfähigkeit der Erben kommt es nicht an. Ja, nichtjagdpachtfähige Erben müssen der Behörde eine jagdpachtfähige Person benennen. Das ist aber eine gesonderte Pflicht, welche die Rechtsnachfolge nicht beeinflusst.NIcht ganz Korrekt : in Nds müssen die Erben einen Geeigneten Nachvolker der Jagdpachtfähig ist benenen. Von der MIndestzeit ( 3 volle Kalenderjahre ) Inhalber gültigen Jagdschein zur Erlangung der Jagdpachtfähigkeit kann auf Antrag abgesehen werden; Gültiger Jagdschein jedoch ist Voraussetzung. Und hier liegt auch der Unterschied zu deinem Vergleich zum Miet- und Pachtrecht : nicht Jedermann kann Nachfolger werden; die Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit müssen erfüllt sein.
So ist es.Das ist ein auslaufender Vertrag, keine Verlängerung. Das heißt Neuverpachtung durch die Jagdgenossenschaft. Sollte es zu einem Pachtvertrag kommen, wird dieser schriftlich fixiert und bei der UJB eingereicht, gemeinsam mit einer aktuellen Revierkarte. Der verbleibende Pächter sollte zeitnah!!! das Gespräch mit dem Jagdvorstand suchen, damit Ihr ggf. die Möglichkeit bekommt, Euch der Versammlung vorzustellen und Euer Interesse zu bekunden.
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