Ich kenne dieses Verfahren nicht, möchte mir deshalb auch kein Urteil dazu erlauben.
Der zitierte Beitrag äußert sich aber zu einem Verfahren, das mit nicht begründetem Nichtannahmebeschluss endete. Das bedeutet, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung noch nicht entschieden ist. Das BVerfG hat sich aus formalen Gründen schlicht (noch) nicht damit inhaltlich befasst.
Deshalb fand ich die Aussagen zu Rechtsschutzmöglichkeiten in dem Aufsatz ja auch interessant. Der Autor schreibt, dass nach Ansicht der Prozessbevollmächtigten die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil der Rechtsweg zuvor nicht ausgeschöpft worden war. Er beschreibt auch sehr schön, wie perfide die Regelung sich hier auswirkt: Lasse ich die unangemeldeten Kontrolleure (nur um solche geht es) ins Haus, liegt kein Rechtsverstoß vor, so dass ich keinen Ansatzpunkt für eine gerichtliche Klärung habe.
Verweigere ich den Zugang, laufe ich Gefahr, die Zuverlässigkeit abgesprochen zu bekommen. Dann kann ich zwar durch die Instanzen klagen, bin aber u. U. erst mal alle Waffen, JS evtl. Revier usw. los. Wer nimmt das schon freiwillig auf sich?
Der von ihm beschrieben alternative Weg sähe so aus: Im Vorgriff auf eine mögliche Kontrolle soll die Behörde aufgefordert werden, sich dazu zu äußern, ob eine verdachtsunabhängige Kontrolle geduldet werden muss. Bestätigt sie das, könnte dagegen die Feststellungsklage erhoben werden. Klingt interessant, dürfte m. E. aber in der Praxis auch nicht klappen, weil keine Behörde sich auf dieses "Spiel" einlassen wird.