Übersicht Waffenrecht für Jäger

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Meinen Text genau lesen! Solltest du als Rechtkundiger und Studierter doch können.
Es werden Straftaten die mit LEGALEN Waffen begangen werden verhindert!
Es geht darum, dass mit legalen Waffen keine Straftaten mehr begangen werden.
Dann aber auch bitte den Text nicht aus dem Zusammenhang reißen.
Es ging darum, dass die Privatwaffenbesitzgegner genau das aus dem Text herauslesen.
Das die Straftaten dann mit anderen Mitteln durchgeführt werden steht nunmal auf einem anderen Blatt.

Waidmannsheil Lucas
 
A

anonym

Guest

Ich habe eben GENAU das klargestellt, was für diese Leute klarzustellen war.

Meinen Text genau lesen, solltest du als Soldat doch können, ist wie bei der Zdv 3/11. Und anschl. dann auch verstehen, denn daran hapert es ganz offensichtlich bei dir.
 
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Wenn du eine kurze Zusammenfassung des WaffG erstellst, dann nimm doch auch Bezug auf die Normen, die du kommentierst.

Eine einfache Zusammenfassung ist sonst wenig hilfreich, da sich auf so etwas niemand verlassen wird um sein Wissen aufzufrischen. Im Zweifel geht man selbst das Gesetz durch.

Verweist du in deinen Ausführungen, dann wird einem dies immerhin erleichtert und deine Kommentierungen ergeben einen Sinn.
 
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Ich habe eben GENAU das klargestellt, was für diese Leute klarzustellen war.

Meinen Text genau lesen, solltest du als Soldat doch können, ist wie bei der Zdv 3/11. Und anschl. dann auch verstehen, denn daran hapert es ganz offensichtlich bei dir.

Wenn du es den anderen nur nochmal erklären wolltest, damit sie verstehen worauf es ankommt, dann habe ich deinen Text wohl falsch interpretiert!


Waidmannsheil Lucas
 
A

anonym

Guest
Mit dem Totalverbot kann man also gut 300 Straftaten im Jahr mit legalen Waffen verhindern. Läuft doch.
Genau das wird aus den Zahlen herausgelesen von denen, die Waffen verbieten wollen. Die sind da wie Frauen, sie hören nur das, was sie hören wollen!

Waidmannsheil Lucas

Lucas, Du bist ja wie die Frauen, liest und hörst immer nur das was Du sehen / hören willst.

Ich habe geschrieben ( so steht's auch im Berricht des BKA ) :

" In 2012 431 Straftaten mit am Tatort sichergestellten Schußwaffen, davon ... "

Das sagt doch NICHTS aus über die Anzahl der mit einer Waffe begangenen Straftaten.

Diese Zahl lag in 2012 bei knapp 11.000.

Ob der prozentuale Anteil der registrierten / legalen Waffen ähnlich hoch / niedrig ist wie der Anteil der am Tatort gefundenen Waffen ist reine Spekulation.

Du kannst hier alles nachlesen :

http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/De...hte/waffenkriminalitaet__node.html?__nnn=true
 
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Hallo nochmal :)

es gibt zur besseren direkten Erreichbarkeit nun folgende Links:
http://waffenrecht.jaegerwaffen.de
http://waffenrecht.jägerwaffen.de

Auch möchte ich die Kritiken aufgreifen: Tatsächlich habe ich nur eine kurze, oberflächliche Übersicht für Rechtslaien zusammengestellt. Bewusst habe ich auf Paragraphen und Gesetzestexte verzichtet. Da aber, nicht nur hier - auch in anderen Foren, offensichtlich ein größeres Interesse an Detailinformationen besteht, werde ich diese zusammenstellen und in den nächsten Tagen ergänzen.

Die einfach formulierte Kurzfassung, die dem Jäger ohne Interesse für Jura einen Überblick darüber verschafft, wie er sich am Besten verhält, bleibt aber bestehen ;-)

Grüße
 
A

anonym

Guest
Die einfach formulierte Kurzfassung, die dem Jäger ohne Interesse für Jura einen Überblick darüber verschafft, wie er sich am Besten verhält, ..........

.........fehlt immer noch!!!!!!!!!! :no::no::no:

Denn am besten verhält man sich, wenn man schweigt und nicht mehr als "auf dem Weg von der Jagd" oder "auf dem Weg zur Jagd" sagt, Jagdschein, WBK und Perso als Legitimation notfalls vorzeigt, wenn das jemand sehen will, auf mehr als die Vorlage der nötigen Urkunden und das Erkennen eines jagdlichen Zusammenhangs hat niemand ein Recht. Und auch sonst verhält man sich IMMER am besten, wenn man nicht mehr als nötig sagt, am besten gar nichts. Dann hats der Anwalt hinterher nämlich am einfachsten. Niemand ist verpflichtet, sich an der eigenen Strafverfolgung oder am OWi-Verfahren mit eigenen und viel zu oft dämlichen Aussagen zu beteiligen, noch hat der Staat zu beweisen, dass man einen Tatbestand erfüllt (hat). Aus einer erlaubten Handlung heraus ist ein Verdacht grds. unzulässig.

Mit heutzutage regelm. rechtswidrig weil in Unkenntnis agierenden und sich damit eigentlich strafbar machenden Behörden muss man immer rechnen, hinterher versuchen GENAU die nämlich, dem Bürger dann den eigentlich ihnen selber zustehenden Strick zu drehen, weil ja nicht sein kann, was längst schon offensichtlich ist: Ein in weiten Teilen verfassungswidriges Waffenrecht, das nicht einmal mehr von Behörden beherrscht wird, oft nicht einmal mehr bei den einfachsten Regelungen, weswegen die im Grunde genommen häufiger rechtswidrig handeln als der Jäger selber und damit auch selber Straftatbestände erfüllen.

Mehr ist hier im Forum insgesamt nicht mehr zu sagen, jedenfalls von mir nicht mehr, ich musste das der Vollständigkeit halber aber hier noch einfügen, weil ich mich ursprüngl. am Thema beteiligt bzw. meine Gedanken hier eingebracht habe. Es nützt ohnehin alles nichts oder nicht viel, man hält das alles nicht mehr auf, so sehr man auch den Mahner gibt.
 
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Das sehe ich anders.

Es geht mir darum das WaffG für Jäger verständlich zu erklären,..

Das möchte ich sehen. :cool:

Wenn selbst Fachleute nicht mehr durchsteigen.

Wenn sich dein Sermon nicht auf alltägliche Dinge beschränkt wie: Du darfst dir Langwaffen auf JS kaufen, musst sie innert 2 Wochen anmelden, KW nur mit Voreintrag, der ein Jahr gilt usf, usf.
Das braucht niemand.

Pikant wird es, wenn Urteile heranzuziehen sind, u Sachverhalte zu erläutern. Da gibt es, man glaubt es kaum, jede Menge rechtsbeugende Urteile.
Wie soll das in eine kurze Übersicht?
Beispiel: Darf ich einem WBK-Inhaber den Schlüssel zu meinem Waffenschrank geben, wenn ich in den Urlaub fahre?

Oder was willst du zu der Problematik bei halbautomatischen Gewehren mit Magazinen mit mehr als 2 Schuss ausführen?

Und die Ratschläge zum Verhalten bei Kontrollen sind von 9x19 völlig richtig dargestellt worden. Das ist nämlich für Jäger wertvoll, nicht das, was sie ohnehin wissen (oder aus dem Kurs wissen sollten).
 
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A

anonym

Guest
Das sehe ich anders.

Das interessiert ja im Grunde genommen ohnehin niemanden.

Im Netz darf jeder den Dicken machen, bei Rechtsberatung allerdings sollte man vorsichtig sein, insbesondere dann, wenn man das Gebiet ersichtlich nicht beherrscht, so wie du. Du hast von Anfang an erhebliche Bolzen in deinem Ding gehabt, schau mal in Posting Nummer 2, falls du das vergessen haben solltest, die möglicherweise sogar zu den unangenehmen Folgen geführt hätten, die ich im Vorposting beschrieben habe. Aber von den Folgen zehrst du ja, nicht wahr? Oder gefällt es etwa, bei allgemeinen Verkehrskontrollen einen dummen ahnungslosen, obrigkeitshörigen Bürger vor sich zu haben? Wie dem auch sei, jedenfalls war ex tunc schon von "verständlichem Erklären des Waffengesetzes" bei dir keine Rede.

Du überschätzt Dich also maßlos und ich würde mich an deiner Stelle auf einer unbedeutenden Homepage nicht so weit aus dem Fenster lehnen und Dinge verkünden wollen, die man bei beinahe jedem LJV selber nachlesen kann, von den ganzen Diskussionen in Foren wie diesem ganz zu schweigen. Es gilt also nach wie vor das, was ich im ersten Posting von mir hier geschrieben habe. Im übrigen ist selbstverständlich das Verhalten bei Kontrollen genauso wichtig wie die Rechtslage selber, will man wirklich einen Handlungsfaden für juristisch Ungebildete und in jagdrechtlich bzw. im speziellen waffenrechtlich relevanten Belangen erstellen. Denn auch das ist Recht. Klar auch, dass du das als auf der anderen Seite stehend nicht haben magst, wen juckt schon die Verfassung, wenn man so ein bißchen Macht genießen darf, warum sollte man dem Bürger auch eine helfende Handreichung bereitstellen, wenn man doch als Obrigkeit sich ganz doll wichtig geben kann........Immerhin, solche Leute wie du motivieren mich des öfteren, mit dem nicht aufzuhören, was ich tue. Ihnen zu sagen, wo juristisch der Hammer hängt. Auch und gerade hier im Forum.

Das hab ich jetzt mal wieder getan, und jetzt leg ich mich mal für länger hin. Mach, was du willst. Meinen Segen brauchste ja nicht.
 
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Ich bin überrascht, dass eine kleine Infoseite über Waffenrecht aus Jägersicht dich so arg aufbringt. Ich hatte keine Hintergedanken oder böses im Sinn. Von Anfang an greifst du mich an, nur weil ich eine Infoseite zusammengestellt habe, die dir persönlich nicht gefällt?!

Mir zu unterstellen, ich hätte keine Ahnung und ich schreibe Unsinn, finde ich frech und unhöflich.

Das, was du mehrfach als "Bolzen" bezeichnest, hast du missverstanden. Ich lasse offen, ob ich es hätte besser formulieren können oder du hättest genauer lesen sollen.

Die Kurzübersicht ist eine, wie der Name schon sagt, kurze nicht vollständige Übersicht. Die Aussage, dass auf dem Weg zur Jagd die Waffe zugriffsbereit sein darf, ist nicht falsch. Das es auch andere Tätigkeiten gibt, wo die Waffe zugriffsbereit sein darf, habe ich nicht erwähnt - weil es sich um eine Kurzübersicht handelt. Oben drüber steht ja auch, dass das Thema nicht vollständig behandelt wird.

Ich wollte niemandem auf den Schlips treten, auch nicht den Waffenrechtsexperten hier im Forum, zu denen du dich offensichtlich zählst.

Du bist der Ansicht meine Kurzübersicht ist unvollständig - ich gebe dir Recht. Das sollte sie auch von Anfang nicht sein. Das war nie das Ziel.
Du meinst, niemand braucht die Seite - da habe ich eine andere Meinung. Sicherlich ist es Thema in der Jägerausbildung - liegt diese aber viele Jahre zurück, findet der ein oder andere die Übersicht vielleicht nicht schlecht und informativ. Und wenn es nur zum Auffrischen des Wissens ist.

Hätte es nicht gereicht, einfach deine Meinung zur Übersicht zu sagen, und dass sie dir nicht gefällt? Ist es notwendig mich regelmäßig persönlich anzugreifen - ich kann mich nicht erinnern, dich provoziert zu haben.
 
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Wer sich mit Veröffentlichungen exponiert, muss auch Kritik vertragen können.

Alles was auf dem Seitchen steht, kann man viel verbindlicher im Gesetz und den beiden zugehörigen Texten (AWaffV und WaffVwV) nachlesen.

Hilfestellungen in Zweifelsfällen sind bei dir nicht zu finden und das ist auch besser so, weil es in die Rechtsberatung abdriften würde.
 
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Hach und juheisa, die Sonne scheint, ist es nicht herrlich?
Es sprießt und sprosst, die Natur jubiliert!

Und weil ich darob einen geradezu phänomenal menschenfreundlichen Zustand erreicht habe meine ich es gut mit Dir @christian85!

Also
Hallo nochmal :)

.....
Auch möchte ich die Kritiken aufgreifen: Tatsächlich habe ich nur eine kurze, oberflächliche Übersicht für Rechtslaien zusammengestellt. Bewusst habe ich auf Paragraphen und Gesetzestexte verzichtet. ......

Die einfach formulierte Kurzfassung, die dem Jäger ohne Interesse für Jura einen Überblick darüber verschafft, wie er sich am Besten verhält, bleibt aber bestehen ;-)

Grüße

Das geht nicht!
Wie einige Kenner und Könner schon schrieben steigen -sog. und auch echte- Fachleute regelmäßig bei der Materie Waffenrecht mental aus!

Erschwerend kommt hinzu, dass Du Dich in Deinen Ausführungen zum Führen auf eine Verwaltungsvorschrift (die WaffVwV )beziehst, ohne dass klar wird, was jetzt welcher Quelle entspringt!
Für die WaFFVwV sind wir ja schon fast dankbar, weil sie für den Betroffenen das Verwaltungshandeln kalkulierbarer macht und es letztendlich ermöglicht, die Idee des Gesetzgebers (etwas besser) zu erahnen, sie liefert Definitionen.

D.h. es treffen WaffG, AWaffV und WaffVwV zusammen. Auch deshalb erschwerend.
Ich für meinen Teil bin der Ansicht, dass da schon etwas Systematik gefragt ist.

Ganz kritisch ist der Absatz "Sonstiges".
Zum Einen ist klar normiert, wann grundsätzlich, oder gem. der Regelvermutung die Zuverlässigkeit perdu ist, zum Anderen schlägt die Strafzumessung aus anderen Bereichen (Straf- und Ordnngswidrigkeitenrecht) ins WaffG durch.
Dann kommt noch die allg Problematik unwiderlegbare oder widerlegbare Regelvermutung* hinzu.

Jedenfalls ist das alles nicht so einfach und ich schreib es nur, damit nicht jemand aus mangelndem Widerspruch Zustimmung schließt!


* damit klar wird, um was es da geht:
5.3Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
.....
Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Einzelfall die Regelunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen werden kann. Die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat diesen Ausnahmefall z.B. dann angenommen, wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus sonstigen gewichtigen Gründen ergibt, dass sich der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vorschrift anzuwenden ist, abweicht. Eine bisher tadelsfreie Lebensweise genügt dafür nicht, auch nicht die Begehung von Straftaten ohne Waffenbezug wie z.B. das Vorenthalten oder die Verurteilung von Arbeitsentgelt oder Betrug.

Bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, ist in jedem Einzelfall durch die Behörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. In Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z.B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) soll besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt.
 
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