Hach und juheisa, die Sonne scheint, ist es nicht herrlich?
Es sprießt und sprosst, die Natur jubiliert!
Und weil ich darob einen geradezu phänomenal menschenfreundlichen Zustand erreicht habe meine ich es gut mit Dir @christian85!
Also
Hallo nochmal
.....
Auch möchte ich die Kritiken aufgreifen: Tatsächlich habe ich nur eine kurze, oberflächliche Übersicht für Rechtslaien zusammengestellt. Bewusst habe ich auf Paragraphen und Gesetzestexte verzichtet. ......
Die einfach formulierte Kurzfassung, die dem Jäger ohne Interesse für Jura einen Überblick darüber verschafft, wie er sich am Besten verhält, bleibt aber bestehen ;-)
Grüße
Das geht nicht!
Wie einige Kenner und Könner schon schrieben steigen -sog. und auch echte- Fachleute regelmäßig bei der Materie Waffenrecht mental aus!
Erschwerend kommt hinzu, dass Du Dich in Deinen Ausführungen zum Führen auf eine Verwaltungsvorschrift (die
WaffVwV )beziehst, ohne dass klar wird, was jetzt welcher Quelle entspringt!
Für die WaFFVwV sind wir ja schon fast dankbar, weil sie für den Betroffenen das Verwaltungshandeln kalkulier
barer macht und es letztendlich ermöglicht, die Idee des Gesetzgebers (etwas besser) zu erahnen, sie liefert Definitionen.
D.h. es treffen WaffG, AWaffV und WaffVwV zusammen. Auch deshalb erschwerend.
Ich für meinen Teil bin der Ansicht, dass da schon etwas Systematik gefragt ist.
Ganz kritisch ist der Absatz "Sonstiges".
Zum Einen ist klar normiert, wann grundsätzlich, oder gem. der Regelvermutung die Zuverlässigkeit perdu ist, zum Anderen schlägt die Strafzumessung aus anderen Bereichen (Straf- und Ordnngswidrigkeitenrecht) ins WaffG durch.
Dann kommt noch die allg Problematik unwiderlegbare oder widerlegbare Regelvermutung* hinzu.
Jedenfalls ist das alles nicht so einfach
und ich schreib es nur, damit nicht jemand aus mangelndem Widerspruch Zustimmung schließt!
* damit klar wird, um was es da geht:
5.3Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
.....
Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Einzelfall die Regelunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen werden kann. Die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat diesen Ausnahmefall z.B. dann angenommen, wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus sonstigen gewichtigen Gründen ergibt, dass sich der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vorschrift anzuwenden ist, abweicht. Eine bisher tadelsfreie Lebensweise genügt dafür nicht, auch nicht die Begehung von Straftaten ohne Waffenbezug wie z.B. das Vorenthalten oder die Verurteilung von Arbeitsentgelt oder Betrug.
Bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, ist in jedem Einzelfall durch die Behörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. In Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z.B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) soll besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt.