A
anonym
Guest
Aus aktuellem Anlass:
AG Bad Hersfeld 10 C 448/04
§§ 823, 1004 BGB § 1 BJG
Der JAB hat lediglich leichte Beeinträchtigungen in einem schmalen Bereich entlang der Grenze durch Hundegebell, Witterung, Wind, Jagdbetrieb und Lärm zu dulden.
Solche Einwirkungen gehören zum ordentlichen Jagdbetrieb und müssen vom Nachbarn hingenommen werden, solange die Grenze nicht überschritten wird.
Das Überjagen von Hunden bei Ansitzdrückjagden im Nachbarrevier muß der JAB nicht dulden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 .- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, daß in Zukunft im Rahmen von Ansitzdrückjagden mit weitjagenden Jagdhunden in dem forstfiskalischen EJB der angrenzende forstfiskalische EJB (dessen Pächter der Kläger ist) von den Jagdhunden mit abgesucht, durchstöbert und Wild hochgeschreckt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die behaupteten Überjagungen habe der Kläger zu dulden, bzw. seien ihm zuzumuten.
Entscheidung:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem §§ 823, 1004 BGB zu.
Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist insoweit nicht erforderlich.
AG Bad Hersfeld 10 C 448/04
§§ 823, 1004 BGB § 1 BJG
Der JAB hat lediglich leichte Beeinträchtigungen in einem schmalen Bereich entlang der Grenze durch Hundegebell, Witterung, Wind, Jagdbetrieb und Lärm zu dulden.
Solche Einwirkungen gehören zum ordentlichen Jagdbetrieb und müssen vom Nachbarn hingenommen werden, solange die Grenze nicht überschritten wird.
Das Überjagen von Hunden bei Ansitzdrückjagden im Nachbarrevier muß der JAB nicht dulden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 .- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, daß in Zukunft im Rahmen von Ansitzdrückjagden mit weitjagenden Jagdhunden in dem forstfiskalischen EJB der angrenzende forstfiskalische EJB (dessen Pächter der Kläger ist) von den Jagdhunden mit abgesucht, durchstöbert und Wild hochgeschreckt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die behaupteten Überjagungen habe der Kläger zu dulden, bzw. seien ihm zuzumuten.
Entscheidung:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem §§ 823, 1004 BGB zu.
Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist insoweit nicht erforderlich.