Überjagen muß nicht geduldet werden

A

anonym

Guest
Aus aktuellem Anlass:

AG Bad Hersfeld 10 C 448/04

§§ 823, 1004 BGB § 1 BJG

Der JAB hat lediglich leichte Beeinträchtigungen in einem schmalen Bereich entlang der Grenze durch Hundegebell, Witterung, Wind, Jagdbetrieb und Lärm zu dulden.
Solche Einwirkungen gehören zum ordentlichen Jagdbetrieb und müssen vom Nachbarn hingenommen werden, solange die Grenze nicht überschritten wird.
Das Überjagen von Hunden bei Ansitzdrückjagden im Nachbarrevier muß der JAB nicht dulden.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 .- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, daß in Zukunft im Rahmen von Ansitzdrückjagden mit weitjagenden Jagdhunden in dem forstfiskalischen EJB der angrenzende forstfiskalische EJB (dessen Pächter der Kläger ist) von den Jagdhunden mit abgesucht, durchstöbert und Wild hochgeschreckt wird.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die behaupteten Überjagungen habe der Kläger zu dulden, bzw. seien ihm zuzumuten.

Entscheidung:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem §§ 823, 1004 BGB zu.
Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist insoweit nicht erforderlich.
 
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Eine sehr zu begrüßende Entscheidung, wenn auch nicht neu.

WH
Amadeus
 
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Wie erzähl ich es meinem Kinde oder besser, wie mach ich meinem Hund klar wo Ende ist? Irgendwie grotesk, ich kann jagen, darf aber nicht weil ich meinen Hunden nicht erklärt bekomme wo Ende ist. Mhh auch mit guten Kurzjagenden Hunden wirds nicht einfach sein dort zu jagen....
 
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Hallo,

aber zwischen diesem durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und dem Handeln im Fall des aktuellen Anlasses liegen ja nochmal Welten.

Frage: Dieser Richterspruch hat also für die Einstufung des überjagenden (unterstellen wir "als solchen in seiner Aufgabenerfüllung erkennbaren") Jagdhundes als "Wildernd" überhaupt keine Relevanz, richtig?

Gruß
B
 
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Der_Greifer schrieb:
Schlimme Sache, hoffentlich geht er in Berufung. Absolut untragbar!

Das ist nicht nur tragbar sondern die konsequente und richtige Fortschreibung schon früher ergangener Urteile.

Man kann nur hoffen, daß dieses fast zwei Jahre alte Urteil mehr publik wird, bald Schule macht und sich mehr JAB gegen das "mitumdrehen" ihrer Reviere durch den Nachbarn gerichtlich zur Wehr setzen. Wäre dem schon länger so, hätte es die Esaklation in Thüringen vielleicht nicht gegeben.

WH
Amadeus
 
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nach thüringen ein weiteres bula, in dem man als stöberhundeführer also das schlimmste befürchten muss.....na sauber... :roll:
 
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Ah, der Herr hat gesprochen. Leider von Praxis keine Ahnung. Kennst du deine Reviergrenze genau und kannst das im Feld belegen?
 
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Mal langsam,

das heisst für mich mal nur, daß der Führer des überjagenden Hundes a) das Überjagen zu verhindern hat und b) falls ihm das nicht gelingt, er mit Konsequenzen wie einem Ordnungsgeld rechnen muß.

Heisst ja nicht "feuer frei" an der Grenze!

Also warum die Aufregung?

WmH
B
 
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Der_Greifer schrieb:
Ah, der Herr hat gesprochen. Leider von Praxis keine Ahnung. Kennst du deine Reviergrenze genau und kannst das im Feld belegen?

Du mußt nicht polemisch werden aber es freut mich wenn es Dich wurmt. ;)

Im Feld wird wenig überjagt, wenn dann im Wald und da ist die Grenze anhand von Wegen, Grenzsteinen und ganz besonders der weißen Kringel um die Bäume leicht ablesbar. Soviel zur Praxis.

WH
Amadeus
 
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Gelegenheitsjäger schrieb:
Mal langsam,

das heisst für mich mal nur, daß der Führer des überjagenden Hundes a) das Überjagen zu verhindern hat und b) falls ihm das nicht gelingt, er mit Konsequenzen wie einem Ordnungsgeld rechnen muß.

Heisst ja nicht "feuer frei" an der Grenze!

Also warum die Aufregung?

WmH
B

Nein, das heist, dass der jagdausrichter dafür sorge zu tragen hat, dass keine hunde überjagen, nicht der hundeführer. Auch wird nur die verantwortliche person (förster, pächter, EJRbewirtschafter) mit einem ordnungsgeld belegt, wenn der hund überjagd.
 
A

anonym

Guest
Genau das heißt es.

Im Prinzip die Fortsetzung des Bückburger Urteils, demnach der Veranstalter dafür Sorge zu tragen hat, daß Hunde nicht überjagen, indem er geeignete Hunde, Jagdmethoden usw. auf die Rechte er Nachbarn abstellt.


Der HF ist Jagdhelfer, er handelt auf Anweisung.

Jetzt dürfen die Herren Amtsleiter mal den Allerwertesten bewegen. :D

Die Wachtel oder Bracken direkt auf der Grenze geht nicht mehr so einfach.

Und denkt man das Urteil konsequent zu Ende, ist der überjagende Hund tatsächlich wildernd. Ob das einen Abschuß rechtfertigt, muß dahin gestellt bleiben, aber wildern tut er m.E.
 
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Im Feld meinte im Wald lieber Amadeus. Übrigens brauchst du mich nicht über die Kenntlichmachung der Grenze aufzuklären, damit habe ich beruflich fast jeden Tag zu tun. Dir als Winkeladvokat sei mit auf den Weg gegeben, dass dieses Urteil uns einen Bärendienst erwiesen hat. Nicht im Normalfall aber wenn zwei Nachbarn sich wirklich mögen wirds fies. Um nochmal ursächlich die Grenze aufzugreifen behaupte ich das du in einem geschlossen Bestand keinen Grenzverlauf korrekt darstellen kannst. Jedenfalls nicht auf der Jagd, oder hat der Herr einen Feldbuchrahmen nebst Karte oder differenzial GPS während der Jagdausübung dabei. Da es sich um forstfiskalische Flächen handelt, die vermutlich in einem Revier liegen dürfte die Grenzproblematik noch nicht entschärft sein. Und gerade heute im Zuge der Vermarktungswut von Forstbetrieben dürfte dieses Thema noch für seine Reize sorgen. Naja Amadeus wir werden sehen...
 

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