Transport von Langwaffen durch Nicht-Jäger

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16 Mrz 2010
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Ja, ich habe das Internet durchwühlt und auch die Suchfunktion gequält !

Darf ein Nicht-Jäger eine Langwaffe von A nach B transportieren?
Darf er dabei Munition mitnehemen ?

Es ist KEINE gewerbliche Fahrt.

Ist das möglich?

Da ich noch nicht in so einer Situation war ,wollte ich lieber nachfragen, bevor ich etwas falsch mache.

Danke für alle produktiven Beiträge.
 
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10 Jul 2007
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wenn der nicht-jäger keine sonstige berechtigung dazu hat, dann nicht.

wäre es ein gewerblicher transport durch den nichtjäger, dann ja.
 
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5 Apr 2011
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also ich habe irgendwie in meinem Hinterkopf, dass man mir seinerzeit in der Vorbereitung zum Jagdschein erklärte, dass auch ein nicht Berechtigter z.B. ein Familienmitglied eines Jägers eine Waffe transportieren darf, z.B. zur Reperatur zum Büchsenmacher oder vergleichbares.
Meines Erachtens wird dies bestätigt durch
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;
da steht ja, dass du keine Erlaubnis brauchst um eine Beförderung der Waffe vorzunehmen.

grüße
k0si
 
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7 Okt 2003
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Statement einer Anwaltskanzlei zu dem Thema (Statement erschien in der Pirsch 21/2003 - nach der Änderung des Waffengesetzes!)

"Im Bereich des Transports von erlaubnispflichtigen Schußwaffen hat sich mit dem neuen Waffengesetz jedoch eine wichtige Änderung ergeben: Die Ausnahme des “nicht gewerblichen” Transport ohne waffenrechtliche Erlaubnis existiert nicht mehr. Es ist also nun nicht mehr möglich, einem Bekannten oder einem Familienangehörigen, welcher keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, eine Schußwaffe mitzugeben, damit dieser sie zur Reparatur beim Büchsenmacher vorbeibringt. Der gewerbliche Transport ist dagegen weiterhin ohne waffenrechtliche Erlaubnis möglich. Post-, Spedition- und andere Transportunternehmen sind diesen Änderungen also nicht betroffen. "

Gefunden hier:
http://www.jagdrecht-info.de/waffengesetz.htm

Musste google dafür aber nicht quälen ;)

Den Rest hier im Thread von wegen "nerven" und "forenten" kapier ich nicht :D
 

hdo

Registriert
5 Okt 2010
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1.525
Hallo k0si,

[quote:3vzix5u1]Zitat:
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

da steht ja, dass du keine Erlaubnis brauchst um eine Beförderung der Waffe vorzunehmen. [/quote:3vzix5u1]

Aber "da" steht was von Waffenbesitzkarte. Nix Waffenbesitzkarte (oder alternativ Jagdschein) nix verbringen einer Waffe von Ort A nach Ort B.

User "hirschbrunft" hatte folgende Frage gestellt:
Darf ein Nicht-Jäger eine Langwaffe von A nach B transportieren?
Darf er dabei Munition mitnehemen ?
Sofern der "nicht-Jäger" nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, geht das nicht.
Waffenbesitzkarteninhaber dürfen Waffen (siehe WaffG §12, Abs. 1, Nr. 1 b) ) und auch Munition (siehe WaffG §12, Abs. 2, Nr. 1) zum Zwecke der Beförderung erwerben.

Gruß,
Dirk
 

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