Tollwütiger Fuchs, Erschießung... Rechtslage?!

Tollwutverdächtiges Tier im fremden Jagdrevier erschießen oder nicht?

  • Ja

    Stimmen: 0 0,0%
  • Nein

    Stimmen: 0 0,0%
  • Weiß ich nicht

    Stimmen: 0 0,0%

  • Umfrageteilnehmer
    0
T

TerriTorro

Guest
Hallo an alle Waidmänner und Waidfrauen :D

ich bin zur Zeit ziemlich beschäftigt mit Vorbereitungen für den Jagdschein, bin am überlegen ob ich den net nächstes Jahr anfange, deswegen habe ich mir mal gestern aus dem Internet http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Al ... ebiet1.pdf mir mal die Prüfungsfragen von Bayern ausgedruckt. Beim durchlesen des Sachgebiet 1 / Waffenrecht - Notwehr & Notstand fiel mir auf Seite 10 die Frage auf --->

32.
Auf dem Weg in ihr Jagdrevier gehen Sie durch ein fremdes Jagdrevier und werden von einem
tollwütigen Fuchs angegriffen :roll: Sie erschießen den Fuchs. Haben Sie sich strafbar gemacht?
a) Es lag eine rechtfertigende Notstandssituation vor. Somit haben Sie sich nicht strafbar gemacht. (richtig)
b) Sie haben vorsätzlich fremdes Jagdrecht verletzt und sich deshalb der Wilderei strafbar gemacht. (falsch)

jetzt ganz davon abgesehen, dass sich diese Frage für mich haarsträubend ist, soweit ich mich erinnern vermag ist es sowieso gesetzlich verboten eine geladene Waffe zur Kanzel/ Leiter mitzunehmen. Ich habe mir diese Frage jetzt wiederum anders gestellt:

Auf dem Weg in ihr Jagdrevier gehen Sie durch ein fremdes Jagdrevier und und bemerken/ beobachten einen tollwutverdächtigen (evtl. Schaum vor dem Maul oder so) Fuchs/ Waschbär etc... Sie erschießen ihn, hat man sich strafbar gemacht? (Wilderei?)

ich konnte mir irgendwie die Frage nicht beantworten und habe deswegen einen Jäger gefragt, der mir sagte, dass er den Finger gerade lassen würde, weil es Wilderei sei. Darüber entwickelte sich dann zwischen uns eine hitzige Diskussion, vielleicht könnte man mir das jetzt übel nehmen aber ich sag mal meine Meinung und würde mich gerne belehren lassen... Ich hätte wahrscheinlich den Fuchs erschossen und dann erst den zuständigen Pächter angerufen, im Prinzip aus dem Grunde, dass Tollwut ja überhaupt net zu unterschätzen ist und man ja eigentlich als Jäger/ Heger & Pfleger dem Tier- und Naturschutz verpflichtet ist. Sei es auch so, dass man den Fuchs leben lassen würde und dann erst den Pächter anruft und ihm sagt: "du pass auf da war grad a Fuchs der evtl. Tollwut hat aber ich hab den ziehen lassen". Man stelle sich vor, dass man DIESEN Fuchs erstma derwischen muss bis zum nächsten mal, in dieser Zeit kann schon sich vielleicht etwas anderes (Reh oder so) angesteckt haben oder sogar Menschen gebissen werden oder die treten in Fuchsspeichel nei usw.... die Kette des weiteren Ansteckens ist endlos... ich habe hier auch mal was ganz interessantes rausgesucht vielleicht zum nachlesen, die neue Tollwutverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Ich möchte jetzt einfach mal wissen, was macht man in so einem Fall, wie ist die Rechtslage und eure persönliche Meinung und wie ihr vorgehen würdet. Bin gespannt wie so die Resonanz ist.

Waidmanss Heil aus Bayern
 
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Die Jagd beginnt mit deinem Eintreffen im eigenen Revier und ab da sollte deine Waffe geladen sein (die besten Stücke hab ich immer nur auf dem Weg zu Kanzel)! Richtig ist, dass du die Waffe zum Aufbaumen oder beim Überwinden von Hindernissen entladen musst (UVV)

Indem man einen Schuss anträgt, erlegt man das Stück im Sinne des § 292 StGB, denn erlegen bedeutet schlichtweg, das Wild töten.
Der § 292 StGB schützt das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht nach dem Bundesjagdgesetz. Der Tatbestand knüpft an § 1 Abs. 1, 4 Bundesjagdgesetz an. Tatobjekt ist das Wild im Sinne von § 2 Bundesjagdgesetz nebst den landesrechtlichen Vorschriften. Der vorgenannte Sachverhalt nebst Abwandlung erfüllt den Tatbestand des § 292 StGB. Der Jäger befindet sich nicht in seinem Jagdrevier. Ihm steht daher das Jagdrecht oder das Jagdausübungsrecht nicht zu.

Soweit kein erkennbarer Wille entgegensteht, kann wegen der bestehenden Not des Wildes und der Eilbedürftigkeit vom Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten ausgegangen werden. Diesem obliegt nämlich die Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 22 a Abs. 1 Bundesjagdgesetz. Hierfür steht dem Erleger die mutmaßliche Einwilligung des Revierinhabers in Verbindung mit dessen Garantenpflicht aus § 22 a Bundesjagdgesetz zur Seite.

Selbst aber ein erkennbar entgegenstehender Wille kann das Handeln des Erlegers rechtfertigen, weil ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) gegeben ist.
Der das Wild erlegende Jäger leistet auch Nothilfe für das Interesse der Allgemeinheit am Tierschutz.

Der Jäger geht dann wegen Wilderei straffrei aus, wenn ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

Letztlich muss sich der Jäger aber auch fragen, ob im eigenen Schadensfalle die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und im Falle eines Drittschadens die Jagdhaftpflichtversicherung eintritt.
 
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Zwei Komplexe sind zu unterscheiden:
- die waffenrechtliche Bewertung
- die jagdrechtliche Bewertung

Wie kommst du an eine geladene, schießbereite Waffe im fremden Revier?
Auf dem Weg ins eigene Revier kann man bekanntlich nicht schußbereit führen. Das heißt, wenn der Fall eintritt, dass wegen übergeordneter Rechtslage im fremden Revier geschossen werden dürfte, muss die Waffe erst schussbereit gemacht werden.
Angenommen ich steige aus dem Auto zum Pinkeln und habe die Kurzwaffe ungeladen umgeschnallt, das Magazin in der Jacke. Dann könnte man sich die Situation gut vorstellen, den beißenden Fuchs zu erschießen.

Jagdrechtlich wäre ich mit dem fiktiven Einverständnis des JAB sehr vorsichtig, das ist vor Gericht sicher sehr dehnbar auszulegen und manche Gerichtsurteile lassen einen den Kopf schütteln. Also beim tollwutverdächtigen Stück würde ich nimmer schießen, auch wenn die gestrenge Prüfungskommission mir das vielleicht zugestehen würde. Ich kanns ja erklären und eine Pflicht zu schießen gibt es nicht.
Notstand ist sicher der günstigere Fall. Meine Haut darf ich ja wohl retten und den Fuchs erschießen, allerdings werden die Herren Richter drei Wochen lang darüber beraten, was ich in drei Sekunden entscheiden musste, ob es nicht noch ein anderes, milderes Mittel gegeben hätte,den Fuchs abzuwehren.
Vor Gericht und auf hoher See bist du allein in Gottes Hand.
 
A

anonym

Guest
TerriTorro schrieb:
Hallo an alle Waidmänner und Waidfrauen :D
Hallo.
ich bin zur Zeit ziemlich beschäftigt mit Vorbereitungen für den Jagdschein, bin am überlegen ob ich den net nächstes Jahr anfange, deswegen habe ich mir mal gestern aus dem Internet http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Al ... ebiet1.pdf mir mal die Prüfungsfragen von Bayern ausgedruckt. Beim durchlesen des Sachgebiet 1 / Waffenrecht - Notwehr & Notstand fiel mir auf Seite 10 die Frage auf --->
Du wirst noch mehr Fragen/Antworten finden die für Dich erst mal keinen Sinn ergeben. Fang mit dem Kurs an und lass Dir erklären, dann wird Vieles klarer.

32.
Auf dem Weg in ihr Jagdrevier gehen Sie durch ein fremdes Jagdrevier und werden von einem
tollwütigen Fuchs angegriffen :roll: ...

jetzt ganz davon abgesehen, dass sich diese Frage für mich haarsträubend ist, soweit ich mich erinnern vermag ist es sowieso gesetzlich verboten eine geladene Waffe zur Kanzel/ Leiter mitzunehmen.
Die Frage ist nicht haarsträubend. Waffen kann man ungeladen tragen und dann laden.

Ich habe mir diese Frage jetzt wiederum anders gestellt:
Du hast sie Dir anders gestellt indem Du Dir vorstellst dass Du rumballerst OHNE dass für Dich eine Gefahr vorliegt. Darum gehts aber bei der Frage.


Auf dem Weg in ihr Jagdrevier gehen Sie durch ein fremdes Jagdrevier und und bemerken/ beobachten einen tollwutverdächtigen (evtl. Schaum vor dem Maul oder so) Fuchs/ Waschbär etc... Sie erschießen ihn, hat man sich strafbar gemacht? (Wilderei?)

ich konnte mir irgendwie die Frage nicht beantworten und habe deswegen einen Jäger gefragt, der mir sagte, dass er den Finger gerade lassen würde, weil es Wilderei sei. Darüber entwickelte sich dann zwischen uns eine hitzige Diskussion, vielleicht könnte man mir das jetzt übel nehmen aber ich sag mal meine Meinung und würde mich gerne belehren lassen... Ich hätte wahrscheinlich den Fuchs erschossen und dann erst den zuständigen Pächter angerufen, im Prinzip aus dem Grunde, dass Tollwut ja überhaupt net zu unterschätzen ist und man ja eigentlich als Jäger/ Heger & Pfleger dem Tier- und Naturschutz verpflichtet ist.
Da wo Du zuständig bist. Nicht einfach so überall.

Sei es auch so, dass man den Fuchs leben lassen würde und dann erst den Pächter anruft und ihm sagt: "du pass auf da war grad a Fuchs der evtl. Tollwut hat aber ich hab den ziehen lassen". Man stelle sich vor, dass man DIESEN Fuchs erstma derwischen muss bis zum nächsten mal, in dieser Zeit kann schon sich vielleicht etwas anderes (Reh oder so) angesteckt haben oder sogar Menschen gebissen werden oder die treten in Fuchsspeichel nei usw.... die Kette des weiteren Ansteckens ist endlos...
Man stelle sich vor Du machst den Jagdschein gar nicht... Niemand sieht den Fuchs... Deutschland ist bald menschenleer. :lol:

ich habe hier auch mal was ganz interessantes rausgesucht vielleicht zum nachlesen, die neue Tollwutverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Ganz neu, bloß 20 Jahre alt. :roll:

Ich möchte jetzt einfach mal wissen, was macht man in so einem Fall, wie ist die Rechtslage und eure persönliche Meinung und wie ihr vorgehen würdet.
Man lässt den Finger grade.
Der Gesetzgeber hat BEWUSST sogar hohe Schranken/Einschränkungen vorgesehen für den Fall dass Du Wild im eigenen Revier anschießt und es zum Nachbarn wechselt!
Wild das Dich angreift (wie in der Ursprungsfrage) zwingt Dir auf Dich Deiner Haut zu wehren.
Wild das noch lebend an einer Unfallstelle (Verkehrsunfall) liegt zu der Du außerhalb Deines Reviers dazukommst lässt sich noch über Tierschutz rechtfertigen. Da kann man sich auch absichern indem man schlicht anbietet zu helfen. Die Masse wird sich aber in dem Fall schlicht nicht als Jäger zu erkennen geben weil sie Ärger für den eigenen Schein lieber aus dem Weg gehen.
Bei der Konstellation die Du erfindest legst Du Dein Glück nicht nur in die Hände eines Richters sondern auch darein dass ein Labor später feststellt dass überhaupt Tollwut vorlag!
 
A

anonym

Guest
Guruguru schrieb:
Verfallt bitte nicht auf Tierschutz, die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordung" ist alleinige Sache der dafür zuständigen Behörden, in Bayern die staatliche bayerische Polizei (nicht die Bundespolizei), in anderen Ländern teils andere Behörden.

Äpfel, Birnen, Oronen und Zitrangen. :roll:
Die "alleinige Sache" ist abhängig von sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten. Und die liegen in keinem Bundesland nur bei einer Behörde.
Der Tierschutz begründet entweder einen Rechtfertigungsgrund oder die Beauftragung eines Erfüllungsgehilfen wenn ein Zeitfaktor im Spiel ist.
 
A

anonym

Guest
Schön geschrieben. :D

Und den Finger genau draufgelegt.
Richtig, alles was man unter übergesetzlichem Notstand summieren könnte ist bereits in speziellen §§ geregelt.
Bis auf die Tatsache dass man den "Schutz von herrenlosen Sachen" später in die Verfassung aufgenommen hat und es für dieses Verfassungsziel (noch) keinen speziellen §§ gibt.
Pflichtenkollision? Im Sinne von Garantenstellung vielleicht nicht.

Vergessen wir also die Verfassung, "Ende der Rechtfertigungsdiskussion" ist viel einfacher. 8)
CYA.
 
2

2470

Guest
Ist doch ganz einfach:

Für die Prüfung die richtige Anwort auswendig lernen.

Im praktischen Leben wird Dir dieser Fall nie begegnen. Falls doch, viel Vergnügen beim Nachdenken, während Dir der Fuchs in die Eier beißt.

doc
 
A

anonym

Guest
Ich weiß, und Du auch.

Ich sag ja, einfach auf die Verfassung schei...n und CYA.
 
A

anonym

Guest
Ich schreibs also korrekter.

gletscherpris schrieb:
Der Tierschutz begründet entweder einen Rechtfertigungsgrund sofern man zuständig ist oder er begründet die mögliche Beauftragung eines Erfüllungsgehilfen wenn ein Zeitfaktor im Spiel ist.
Oder der Tierschutz schließt aus Tierschutzgründen das aus was sonst üblicherweise Tierschutz ist.

http://www.Mitbewerber.de/praxis/jagdre ... achtenhtml
 
Registriert
6 Okt 2009
Beiträge
293
Die Diskusion zeigt schon wie verschieden die Ansichten aus rechtlicher Sicht sind und im Streitfall vor Gericht kann vorher keiner sagen wie es ausgeht.
Selbst für langjährige Jagdpraktiker wird es schwierig sein Tollwut bei einem lebenden Stück sicher zu erkennen. Speziell beim Fuchs, der in vielen Städten seine Scheu vorm Menschen verloren hat.
Rechtlich traue ich mir keine Bewertung zu, würde aber raten die Schußwaffe im Auto zu belassen. Der Ärger hinterher ist meist größer als die Angst vor einer Tollwutbehandlung.
 
Registriert
6 Dez 2006
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4.055
ist doch einfach,
im eigenen revier entscheide ich, in allen anderen fällen geht mich das nichts an.
 

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