TierSchG:
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet .....
Also das Töten der Vögel ist eine Straftat!
Und das auch noch im Winter "Notzeit"!!!
WaffG:
§ 59 Verwaltungsvorschriften
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung,
zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind
und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
....
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer
Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber
hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten
Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes
zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,...
Und da ist wieder mal die Gretchenfrage, entspricht der Besitztum den Anforderungen einer
Schießanlage?
Wenn nicht ist das zusätzlich ein Vertoß gegen das WaffG, Folge Unzuverlässigkeit nach ..., lese es halt im WaffG nach!
Also das was fast jeder mal in seiner Jugend gemacht hat, mit der Fluppe vom Pappa, ist heute
verkriminalisiert worden, es wird fast schon ein terroristischer Hintergrund unterstellt!
Man kann froh sein wenn der Staatsanwalt nicht gleich lebenslänglich mit anschließender
Sicherheitsverwahrung fordert!