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Da kennst Du Juristen aber schlecht....Die Frage nimmt den kurzen Ausgang, wenn das Vorhaben den gewünschten Zweck nicht erreichen kann.
Da kennst Du Juristen aber schlecht....Die Frage nimmt den kurzen Ausgang, wenn das Vorhaben den gewünschten Zweck nicht erreichen kann.
Hast Du es eigentlich mal mit logischem Denken versucht?Gegen wen es auch immer gehen soll, ich werde das Gefühl nicht los, hier versucht jemand seine Idee abzuklopfen. Um das hübsch anonym machen zu können, hat sich derjenige zu diesem Zweck ein neues Forumskonto zugelegt.
Man nennt es auch Nießbrauch und wird ständig angewendetDa nichtig, schreibt Dir das kein Notar in den Schenkungsvertrag.
Niesbrauch ist zwar etwas anderes, aber lassen wir das.Man nennt es auch Nießbrauch und wird ständig angewendet
Wird gerne gemacht um die Pächter auch mit in der Verantwortung der Eigentümer zu Bringen.Beim anderen Revier wurden uns 3 ha verkauft damit wir mit am Tisch sitzen.
Werter Teufelsmoorer, manchmal ist ein Blick in die Literatur angebracht.Zum Nießnrauchsrecht :
Die JG ist Vertreter der EIGENTÜMER; das Nießbrauchsrecht ist ein BESITZRECHT; aber nicht Eigentum. Genauso bei Pacht und Miete. Bei Erbpacht kommt es auf die Verträge und letzendlich auf die Eigentümerurkunde an. Und letzteres ist wer im Grundbuch als Eigetümer steht.
EIGENTÜMER : dem gehört es; nur er darf es Verkaufen oder anderweitig Übertragen..
BESITZ : der Benutzt es mit Einverständnis des Eigentümers; muß aber nicht auch Eigentümerr sein.
Dafür muß dann das Niesbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen sein. Spannende frage an die JG : bei Auskehransprüchen gehen die Erträge an den Niebrauchsberechtigten... der muß Erträge aus Nutzung; Vermietung und Verpachtung aber als Einkommen Steuerlich geltend machen; kann im Gegenzug aber keine Abschreibungen auf das Niebrauchsrecht da fremdes Eigentum nicht geltend machen. Ebenso die Unterhaltungsaufwendungen die bei Vermietung/ Verpachtung der Eigentümer zu tragen hat. Wie ist es mit Forderungen an den einzelnen JG ? Bei z-B Erstattung von Wildschäden ? Bei Kosten für die Geschäftsführung der JG im Umlageverfahren ? Bei Regressforderungen aus Eigenbewirtschaftung ? DAS könnte dann nee spanende und auch ziehmlich Zeitraubende Fragestellung werden....Werter Teufelsmoorer, manchmal ist ein Blick in die Literatur angebracht.
Zitat:
"Umstritten ist, ob anstelle des Eigentümers der Nutznießer tritt, wenn ihm die Nutzung der ganzen Einzelgrundfläche zusteht (so hM, Mitzschke/Schäfer Rn. 10; Meyer-Ravenstein NJagdG § 9 Rn. 9f; Möller UmweltR IV Rn. 55. 6.2 Lorenz/Metzger/Stöckel/Metzger Rn. 2; vgl. zum Meinungsstreit Wetzl." zitiert nach B. Munte in Schuck Bundesjagdgesetz 3. Auflage
Die Abkürzung hM bedeutet herrschende Meinung.
Zitat:
"Jagdgenossen sind nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 BJG die Eigentümer der Grundfläche des gemeinsamen Jagdbezirks. Entsprechend dem Grundsatz des § 7 Abs. 4 Satz 2 tritt aber an die Stelle des Eigentümers der Nutznießer, sofern ihm die Nutzung der ganzen Einzelgrundfläche zusteht." zitiert nach Mitzschke/Schäfer Rn. 10 BJG 4. Auflage
In einigen Bundesländern gibt es da kein Vertun, der Nutznießer ist z.B. in der verbindlichen Mustersatzung als Mitglied der JG genannt.
Nutznießer meint den Niesbrauchsberechtigten, nicht einen Pächter der Fläche.
Gibt es ein (wirksames) Niesbrauchsrecht ohne Grundbucheintrag?Dafür muß dann das Niesbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen sein.