Hi together,
einem guten Bekannten stellt sich folgendes Problem :
Er kann den Schrank nicht direkt in seiner Wohnung unterbringen, oder sagen wir besser, nur mit viel viel Mühe.
Er hat aber die Möglichkeit diesen im Keller zu platzieren.
Dieser Kellerraum ist aber nicht allein für ihn zugänglich, sondern kann auch von weiteren 2 Hausbewohnern betreten werden.
1.) Ist die Aufstellung in gemeinsam genutzten Kellerräumen zulässig im Sinne des WaffG ?
2.) Wenn nein, was ist, wenn der Raum abschließbar ist.
3.) Wenn auch dann nein, was ist wenn der Raum abschließbar und nur für den Waffenbesitzer zugänglich ist.
Frage 3.) ist jawohl (hoffentlich) mit JA zu beantworten. Aber was ist Eure Meinung zu 1.) und 2.)
Bei allen Fragen ist natürlich angenommen, daß der Schrank immer im Verhältnis zu den aufbewahrten Waffen die Anforderungen an den Schrank an sich erfüllt.
Waidmannsheil
Bernd
einem guten Bekannten stellt sich folgendes Problem :
Er kann den Schrank nicht direkt in seiner Wohnung unterbringen, oder sagen wir besser, nur mit viel viel Mühe.
Er hat aber die Möglichkeit diesen im Keller zu platzieren.
Dieser Kellerraum ist aber nicht allein für ihn zugänglich, sondern kann auch von weiteren 2 Hausbewohnern betreten werden.
1.) Ist die Aufstellung in gemeinsam genutzten Kellerräumen zulässig im Sinne des WaffG ?
2.) Wenn nein, was ist, wenn der Raum abschließbar ist.
3.) Wenn auch dann nein, was ist wenn der Raum abschließbar und nur für den Waffenbesitzer zugänglich ist.
Frage 3.) ist jawohl (hoffentlich) mit JA zu beantworten. Aber was ist Eure Meinung zu 1.) und 2.)
Bei allen Fragen ist natürlich angenommen, daß der Schrank immer im Verhältnis zu den aufbewahrten Waffen die Anforderungen an den Schrank an sich erfüllt.
Waidmannsheil
Bernd