C
ClaasC
Guest
Liebe Jäger,
Es mag ja im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Müll für Dinge verwendet werden, die derjenige nicht gebrauchen kann.
Hier mal etwas ausführlicher, weil ja immer wieder der Staatsanwalt bemüht werden soll, der Anzeigen der regionalen Ordnungsämter bearbeiten soll, wenn ein Jäger einen Geocache als illegal entsorgten Plastikmüll entfernen läßt.
Ich hoffe, folgende Gesetzeslage trägt zur Beruhigung der Jägerschaft bei:
Bei Geocaches handelt es sich nicht um Dinge, die ein Bürger nicht mehr gebrauchen kann. Die Plastikdose wird regelmäßig vom Besitzer (Owner) in Augenschen genommen und bei Beschädigung auch gewartet. Insofern befindet sich das Behältnis im Besitz von jemandem, der dieses Behältnis zum Zweck des Gefundenwerdens an einem bestimmten Platz deponiert.
Das Entfernen eines Gegenstandes, der sich im Besitz eines anderen befindet ist Diebstahl.
Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm.
Als Müll oder Abfall wird definiert:
Unter Abfall bzw. Müll (schweizerisch auch: Kehricht, österreichisch auch: Mist) versteht man nicht mehr benötigte Überreste im festen Zustand, was Flüssigkeiten und Gase in Behältern einschließt. Chemische Rückstände werden auch als Abfallstoffe bezeichnet.
Abfall wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)[1] definiert. In diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen stehen detaillierte Vorschriften zu Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfall.
Abfall muss gemäß KrW-/AbfG folgende 3 Kriterien erfüllen, um auch rechtlich betrachtet ein Abfall zu sein:
1. bewegliche Sache (also nicht fließendes Abwasser, aber wohl flüssiger Abfall in Fässern)
2. Nennung in Anhang 1 des KrW-/AbfG
3. Entledigung (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille oder Zwangsentledigung)
Die Nennung in Anhang 1 KrW-/AbfG ist allerdings sehr weitläufig ausgelegt. Nachdem unter den Nummern Q1 bis Q15 dieses Anhangs Detailbeschreibungen aufgeführt sind, macht die Nummer Q16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören, d.s. Q1 - Q15) sämtliche Auflistungen wieder überflüssig.
Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.
Der Begriff „Abfall“ ist vom Begriff „Produkt“ abzugrenzen. Produkte sind i. d. R. frei handelbar und unterliegen nicht den Regelungen des Abfallrechts, das bestimmte Bedingungen für den Transport etc. vorsieht. Eine Sache besitzt gemäß der Verkehrsanschauung die Produkteigenschaft, wenn sie zielgerichtet hergestellt wurde, einen positiven Marktwert besitzt und Qualitätsstandards erfüllt. Ein Beispiel für die schwierige Abgrenzung ist in Pellets gepresster und vorsortierter Restmüll zur Verbrennung. Auf den ersten Blick mag er die Voraussetzungen eines Produktes erfüllen. Jedoch ist nach aktueller Rechtsprechung der Punkt "zielgerichtete Herstellung" nicht erfüllt, da er sicherlich nicht eigens hergestellt würde, wenn es keinen Restmüll gäbe.
Zitat: Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist.
Da bei einem Geocache durch den Besitzer des Caches (des Behältnisses) die Sachherrschaft über die Sache (Geocache = Behältnis) nicht aufgegeben wird, und der urspüngliche Zweck (z.B. wasserdichtes Verwahren von Gegenständen) ebenfalls nicht aufgegeben wurde, handelt es sich bei einem in der Natur deponierten Behältnis nicht um illegal entsorgten Müll.
Es gibt für den Besitzer des Grundstückes nun andere Möglichkeiten das Eigentum eines anderen von seinem Besitz zu entfernen:
Den Eigentümer über das Portal www.geocaching.com zum Entfernen auffordern
Alternativ den Sachverhalt über groundspeak zu melden.
Die Cachedose zum örtlichen Fundbüro bringen.
In jedem Fall nicht wegnehmen und entsorgen. Ein Hornberger Schießen nützt niemandem. (Der Jäger zeigt den Cacher wegen illegaler Müllentsorgung an und der Cacher den Jäger wegen Diebstahl - wie unsinnig!)
Solange wir in Deutschland nicht das schwedische Almänsrätten (Jedermansrecht) haben, sollten wir uns nicht mit Gesetzen und Bauchgefühlen gegenseitig das Leben schwer machen.
ClaasC
Es mag ja im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Müll für Dinge verwendet werden, die derjenige nicht gebrauchen kann.
Hier mal etwas ausführlicher, weil ja immer wieder der Staatsanwalt bemüht werden soll, der Anzeigen der regionalen Ordnungsämter bearbeiten soll, wenn ein Jäger einen Geocache als illegal entsorgten Plastikmüll entfernen läßt.
Ich hoffe, folgende Gesetzeslage trägt zur Beruhigung der Jägerschaft bei:
Bei Geocaches handelt es sich nicht um Dinge, die ein Bürger nicht mehr gebrauchen kann. Die Plastikdose wird regelmäßig vom Besitzer (Owner) in Augenschen genommen und bei Beschädigung auch gewartet. Insofern befindet sich das Behältnis im Besitz von jemandem, der dieses Behältnis zum Zweck des Gefundenwerdens an einem bestimmten Platz deponiert.
Das Entfernen eines Gegenstandes, der sich im Besitz eines anderen befindet ist Diebstahl.
Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm.
Als Müll oder Abfall wird definiert:
Unter Abfall bzw. Müll (schweizerisch auch: Kehricht, österreichisch auch: Mist) versteht man nicht mehr benötigte Überreste im festen Zustand, was Flüssigkeiten und Gase in Behältern einschließt. Chemische Rückstände werden auch als Abfallstoffe bezeichnet.
Abfall wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)[1] definiert. In diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen stehen detaillierte Vorschriften zu Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfall.
Abfall muss gemäß KrW-/AbfG folgende 3 Kriterien erfüllen, um auch rechtlich betrachtet ein Abfall zu sein:
1. bewegliche Sache (also nicht fließendes Abwasser, aber wohl flüssiger Abfall in Fässern)
2. Nennung in Anhang 1 des KrW-/AbfG
3. Entledigung (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille oder Zwangsentledigung)
Die Nennung in Anhang 1 KrW-/AbfG ist allerdings sehr weitläufig ausgelegt. Nachdem unter den Nummern Q1 bis Q15 dieses Anhangs Detailbeschreibungen aufgeführt sind, macht die Nummer Q16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören, d.s. Q1 - Q15) sämtliche Auflistungen wieder überflüssig.
Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.
Der Begriff „Abfall“ ist vom Begriff „Produkt“ abzugrenzen. Produkte sind i. d. R. frei handelbar und unterliegen nicht den Regelungen des Abfallrechts, das bestimmte Bedingungen für den Transport etc. vorsieht. Eine Sache besitzt gemäß der Verkehrsanschauung die Produkteigenschaft, wenn sie zielgerichtet hergestellt wurde, einen positiven Marktwert besitzt und Qualitätsstandards erfüllt. Ein Beispiel für die schwierige Abgrenzung ist in Pellets gepresster und vorsortierter Restmüll zur Verbrennung. Auf den ersten Blick mag er die Voraussetzungen eines Produktes erfüllen. Jedoch ist nach aktueller Rechtsprechung der Punkt "zielgerichtete Herstellung" nicht erfüllt, da er sicherlich nicht eigens hergestellt würde, wenn es keinen Restmüll gäbe.
Zitat: Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist.
Da bei einem Geocache durch den Besitzer des Caches (des Behältnisses) die Sachherrschaft über die Sache (Geocache = Behältnis) nicht aufgegeben wird, und der urspüngliche Zweck (z.B. wasserdichtes Verwahren von Gegenständen) ebenfalls nicht aufgegeben wurde, handelt es sich bei einem in der Natur deponierten Behältnis nicht um illegal entsorgten Müll.
Es gibt für den Besitzer des Grundstückes nun andere Möglichkeiten das Eigentum eines anderen von seinem Besitz zu entfernen:
Den Eigentümer über das Portal www.geocaching.com zum Entfernen auffordern
Alternativ den Sachverhalt über groundspeak zu melden.
Die Cachedose zum örtlichen Fundbüro bringen.
In jedem Fall nicht wegnehmen und entsorgen. Ein Hornberger Schießen nützt niemandem. (Der Jäger zeigt den Cacher wegen illegaler Müllentsorgung an und der Cacher den Jäger wegen Diebstahl - wie unsinnig!)
Solange wir in Deutschland nicht das schwedische Almänsrätten (Jedermansrecht) haben, sollten wir uns nicht mit Gesetzen und Bauchgefühlen gegenseitig das Leben schwer machen.
ClaasC