Rechtslage

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im grunde leider ja. das ist nicht meine idee sondern die des gesetzgebers. wenn in einem fremden revier ein wildunfall geschieht und du fährst da vorbei ist grundsätzlich der pächter dieses reviers zuständig und nicht du. du bist da normaler bürger. auch die polizei kann dir keine absolution geben weil sie überhaupt nicht zuständig ist für diesbezügliche jagdgesetze .

die versorgung und kühlzelle ist ebenfalls völliger quatsch denn der verzehr von verendetem oder verunfalltem wild mal eben so ist verboten.

hier wird also unsinn geschrieben ohne ende...

nach gesundem menschenverstand sehe ich es wie ihr dass man das tier erlösen sollte aber die rechtslage dazu ist klar anders.
Warum sollte der Verzehr verunfallten Wildes generell verboten sein.....es muss nur eine amtlich Fleischbeschau durchgeführt werden.....dann könnte man es verwerten. ....aber alles theoretisch...das bekommt der Hund......und die ganzen Keulen kommen in meinen Herd...

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Selber essen kann man erstmal alles, habe mal nen Bericht gelesen von Leuten, die ihren Fleisch bedarf zu 100% durch Road Kills decken und die Fangen die Tiere in der Regel auch nicht ab. Dafür nehmen die aber auch Ratten und Greifvögel. Lediglich Katzen und Hunde ließ der interviewte liege, da ihm diese zu sehr nach Hunde- oder Katzenfutter schmecken. Im fremden Revier ist das rechtlich wie schon geschrieben so eine Sache mit dem Aneignen.

Waidmannsheil
Lucas
 
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@Sense0815 #107
"Selber essen kann man erstmal alles..." ist absolut richtig, gilt selbst bei Knollerblätter- und Fliegenpilzen - die Frage ist, ob man's darf?
Und die Folgen sind in jedem Falle beachtlich...:lol:
Deshalb hat der Gesetzgeber hier von Seiten des Fleischhygienerechts Riegel vorgeschoben, ich habe versucht dies hier für "noch nicht Kundige Personen" in einfache Worte zu kleiden;-)
z.B.:
1.a "Fallwild durch nicht-Schuß-Gewalteinwirkung = verunfalltes Wild"
--> Zum In Verkehrbringen ist eine amtliche Fleischbeschau notwendig, siehe Fl-Hyg-Ges.
1.b "Fallwild ohne erkennbarte äußere Gewalteinwirkung = verludertes Wild" -->Fallwild ist immer genussuntauglich und muss unschädlich beseitigt werden; siehe Fl.-Hyg.-Ges. und DurchführungsVO.
2. Trichinenuntersuchung ist vorgeschrieben "vor jedem menschlichen Verzehr";
Wandersman,
stets auf der Suche nach dem nicht veganen Lebensstil.
Und zur gesetzlichen Regelung obiger Giftpilze: selber essen darf man, einmal und nie wieder
 
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JMB

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im grunde leider ja. das ist nicht meine idee sondern die des gesetzgebers. wenn in einem fremden revier ein wildunfall geschieht und du fährst da vorbei ist grundsätzlich der pächter dieses reviers zuständig und nicht du.
Du kennst die Bedeutung des Wortes "grundsätzlich"?
Du hast den Begriff "Gefahr im Verzug" schon mal gehört?


du bist da normaler bürger. auch die polizei kann dir keine absolution geben weil sie überhaupt nicht zuständig ist für diesbezügliche jagdgesetze .
Die Polizei ist primär für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie die Gefahrenabwehr verantwortlich. Sie kann sich dazu Dritter bedienen (diese zur Hilfeleistung verpflichten), wenn diese dazu besser ausgebildet und/oder ausgerüstet sind.
Einer solchen Verpflichtung kann man sich nicht ohne weiteres entziehen, eine grundlose Verweigerung kann sogar entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.
Die meisten Landespolizeigesetze erhalten eine Generalklausel, und nach dieser kann die Polizei eben auch bei Wildunfällen tätig werden UND Dritte zur Mithilfe verpflichten.


hier wird also unsinn geschrieben ohne ende...
Ja! von Dir!
Noch dazu immer noch unter konsequenter Vermeidung Deutscher Rechtschreibung (mit einem und zwei "s").


nach gesundem menschenverstand sehe ich es wie ihr dass man das tier erlösen sollte aber die rechtslage dazu ist klar anders.
Dann besteht ja noch Hoffnung!


WaiHei
 

zx5

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26 Nov 2016
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Ich bin gestern Morgen auf dem Weg zu einem Geschäftstermin als erster an einen Wildunfall auf einer Bundesstraße gekommen, alle anderen Auots sind vorbei gefahren.
...
der Rehbock lag noch zappelnd auf der Straße.

Da ich meine Jagduntensilien immer im Kofferraum habe, hatte ich natürlich keine Waffe dabei, aber Gummihandschuhe und ein Messer.
Ich habe dann den Bock von der Straße in den Graben gezogen und von seinem Leiden erlöst.

Sachverhalt:
Ein Wirbeltier leidet. Ich kann es von seinem Leiden erlösen.

Rechtliche Lage:
§ 1 TierSchG
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 17 TierSchG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

§ 13 StGB
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Passt das?
§ 1 TierSchG in Verbindung mit § 17 TierSchG stellt es unter Strafe, einem Wirbeltier Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist also ein Strafgesetz.

§ 13 StGB stellt das Unterlassen dem Handeln gleich, wenn der Erfolg entsprechend ist.

Ob ich vorliegend ein gesundes Tier nicht tödlich verletze und ihm damit Schmerzen und Leiden zufüge oder ob ich das bereits verletzte Tier leiden lasse kommt auf das gleiche heraus: Das Tier leidet. Insofern ist hier ein Unterlassen dem Begehen gleichzusetzen.

Wer den Bock erlösen kann und es nicht tut, der macht sich strafbar.

YMMV
 
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zx5

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[SUB]Hallo,
der §13 StGB ist wohl nicht einschlägig, da die Garantenstellung vorliegend nicht gegeben ist.
Führt der §323 StGB "Unterlassene Hilfeleistung" weiter?

"Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage S. 75 RN: 118
C. Die Stellung des Tierschutzrechts im Rechtssystem Einführung

• Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist

• (§ 323c StGB).
• Als Unglücksfall muss ein plötzliches Ereignis auch dann verstanden werden, wenn es eine erhebliche Gefahr für ein Tier hervorruft oder hervorzurufen droht. Unglücksfälle nur auf menschliche Individualrechtsgüter zu beschränken (so Tröndle/Fischer StGB § 323c Nr. 2 a mN),ist vom Gesetzeswortlaut nicht geboten und jedenfalls seit der Änderung des § 90a BGB nicht mehr korrekt."



(zitiert nach: http://www.tierschutz-guetersloh.de/Hilfeleistung unterlassene.htm)
[/SUB]
 
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Guten Abend,
soweit die Theorie, kommen wir zur Praxis.
Häufigster Fall sind Wildunfälle im Strassenverkehr, wer hat schon mal Stücke abgefangen, begleitet von den blöden Kommentaren und Pöbeleien, möglichst noch unter erheblichem Alk-Einfluß stehender Schaulustiger?
Kann ich jedem nur empfehlen:evil:
Ich tue nichts mehr, wenn die vor Ort anwesenden Ordnungshüter es nicht schaffen, das Feld komplett zu räumen
und ich rate jedem, das gleiche zu tun. Ein YouTube Video, mit Ton, vom Abfangen braucht niemand. So viel aus vielen Jahren Erfahrung.

WMH
 
A

anonym

Guest
Guten Abend,
soweit die Theorie, kommen wir zur Praxis.
Häufigster Fall sind Wildunfälle im Strassenverkehr, wer hat schon mal Stücke abgefangen, begleitet von den blöden Kommentaren und Pöbeleien, möglichst noch unter erheblichem Alk-Einfluß stehender Schaulustiger?
Kann ich jedem nur empfehlen:evil:
Ich tue nichts mehr, wenn die vor Ort anwesenden Ordnungshüter es nicht schaffen, das Feld komplett zu räumen
und ich rate jedem, das gleiche zu tun. Ein YouTube Video, mit Ton, vom Abfangen braucht niemand. So viel aus vielen Jahren Erfahrung.


genaus so ist das leider - zum Knochenhochwürgen :thumbup::thumbup::thumbup::thumbup::thumbup::thumbup::thumbup:
dorn
 
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Klar "langt" die amtlich beglaubigte Kopie.
Ist wie bei Fahrzeugpapieren, wenn der Polizist doch das Original sehen wird bezahlt man 10€ wegen einer Ordnungswidrigkeit, ist billiger als Ersatzpapiere bei Verlust.

Das halte ich für einen ausgesprochen gefährlichen Ratschlag - Jagdschein oder WBK nicht dabei ist in der Tat eine OWI, und zwar eine WAFFENRECHTLICHE OWI. Nach zweimal ist wenn es dumm läuft die Zuverlässigkeit weg.
 
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Wie lang hast du den Schein schon und wie oft wurdest du schon kontrolliert?

Immer diese theoretischen Diskussionen.:roll:
Der letzte Polizist im Revier meinte nach Blick auf meine rechte Hüfte wo die Glock im Holster steckte (es war Sommer) "Sie gehören hier wohl dazu"
 
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Wie lang hast du den Schein schon und wie oft wurdest du schon kontrolliert?

Immer diese theoretischen Diskussionen.:roll:

Will man es riskieren? Das Problem ist, dass man die bisherige Rechtspraxis nicht einklagen kann, d.h. "wollte noch nie einer sehen und hat keinen gestört" hilft nicht, wenn man an den falschen kommt.
 
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Es ist Korinthenkackerei.
Du hast die Kopie dabei, amtlich beglaubigt, wenn dem Jung das nicht genügt fährt man heim um ihm das Original zu zeigen, ist das ein sturer Hund gibt's eine Ordnungswidrigkeit. So what?

Ich kenne eure Wache nicht, unsere geht bei uns im Jagdhaus ein und aus, wann immer sie auf Streife Zeit haben....
 
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Mir ist schleierhaft, wie bei den vom Fragesteller geschilderten Sachverhalten immer wieder "Verletzung fremden Jagdrechts" oder "Wilderei" ins Spiel gebracht werden. Teilweise ist es schon gruselig, was man da lesen muss - und der junge Fragsteller ist offenbar auch schon reichlich verunsichert....

Wer ein nach einem Wildunfall tödlich versetztes Stück Wild "erlöst", verletzt weder fremdes Jagdrecht, noch begeht er Jagdwilderei, solange er das nicht in Aneignungsabsicht tut (es ist weder der objektive Tatbestand erfüllt, noch Vorsatz gegeben). Wer das Stück einkassiert und damit verschwindet, wildert natürlich. Aber darum geht es in diesem und vergleichbaren Fällen doch gerade nicht!

Das Töten verletzt in diesen Fällen selbstverständlich kein fremdes Jagdrecht, es hat schlicht und ergreifend mit dem Jagdrecht nichts zu tun. Dem Wild wurde im Sinne des Jagdrechts nicht nachgestellt, es wurde nicht erlegt und soll auch nicht angeeignet werden. Streng genommen wird lediglich der durch die Verletzung aufgrund des Wildunfalls in Gang gesetzte Prozess des Sterbens beschleunigt. (Andernfalls wäre im Übrigen jeder für das Wild tödliche Wildunfall, der aus Unachtsamkeit - also vermeidbar - passiert, Jagdwilderei oder Verletzung fremden Jagdrechts.) Würde in den hier diskutierten Fällen das Stück nicht "erlöst" werden, würde es etwas später und unter zusätzlichen Qualen ja trotzdem sterben. Aber selbst, wenn irrig angenommen würde, das Stück sei lebensbedrohlich verletzt, wird aus o.g. Gründen durch das Töten weder fremdes Jagdrecht verletzt, noch gewildert.

Bevor wieder das Gegenteil behauptet und der Fragesteller weiter verunsichert wird eine freundliche und ernst gemeinte Bitte: Wer hier von Wilderei/Verletzung fremden Jagdrechts spricht, möge bitte eine einschlägige Gerichtsentscheidung mit Angabe des Gerichts und Aktenzeichens nennen, damit ich das überprüfen kann. ich lasse mich gerne - aus berufenem Munde - eines Besseren belehren.

Zu beachten ist solchen Fällen vielmehr, dass ohne spezielle Erlaubnis keine Schusswaffe verwendet werden darf (stand hier nicht zur Debatte) und dass evtl. Probleme bei fehlender Sachkunde bezüglich des Tötens auftreten könnten (hier offenbar auch unproblematisch, da Jäger). Das verletzte Stück vorher aus dem Gefahrenbereich zu ziehen, kann im Einzelfall nicht nur sinnvoll, sondern sogar geboten sein.
 
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Es ist Korinthenkackerei.

Das streitet niemand ab.

...ist das ein sturer Hund gibt's eine Ordnungswidrigkeit. So what?

Wie gesagt, ab zwei OWIS ist die Zuverlässigkeit weg. Ich würde das nicht riskieren.

§ 5 Zuverlässigkeit
...
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetzzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

...
5.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

=> zwei Verstösse reichen damit eine Wiederholung vorliegt, und damit kann die Zuverlässigkeit angezweifelt werden.
 
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Wie gesagt, ab zwei OWIS ist die Zuverlässigkeit weg. Ich würde das nicht riskieren.

=> zwei Verstösse reichen damit eine Wiederholung vorliegt, und damit kann die Zuverlässigkeit angezweifelt werden.

Du verwechselst
Du verwechselst Ordnungswidrigkeiten (-> Bußgeld)
mit Straftaten (-> Strafe)

nur bei letzteren ist ab 2 Straftaten oder einer Straftat ab bestimmten Tagessatz der Schein weg.

Im Prinzip können auch wiederholte Ordnungswidrigkeit im Bereich des Waffenrechts zur Unzuverlässigkeit führen. Zu denen zählt das Nichtvorweisenkönnen von Papieren oder die Nottötung von verletztem Wild sicher nicht.
 

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