Rechtslage beim Überarbeiten eines 98ér Systems?

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20 Feb 2005
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Hallo Forum,

ich wollte mein 98ér System [6,5x57] gerne überarbeiten [neuer Kunststoffschaft, Timney Flintenabzug, Glasperlen, Tauch-Brünieren, evtl . Entfernen der Visierung]. So weit so gut - jetzt ist meine Frage folgende:

Wie ist die Rechtslage, wenn ich Lauf & System zum Glasperlstrahlen oder Brünieren/Phosphatieren zu einem Industrie-/ Dienstleistungs- Unternehmen gebe, der kein Büchsenmacher ist?

Sind ja wesentliche Waffenteile, die man(n) nicht "irgendjemanden" in die Hand drücken sollte....

Wie handelt Ihr das?


Gruß, epsylon
 
A

anonym

Guest
Der zuständige Erlaubnistatbestand ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Allerdings ist er keine allgemeine Freistellung vom Erfordernis einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Eintragung in die Handwerksrolle als Büchsenmacher. Gemeint sind von der Norm vielmehr vorrangig Graveure und Schäfter; vergleiche auch Ziffer 7.4 der alten WaffVwV.

Die in der Praxis nicht seltene Vergabe von enzelnen Arbeitsschritten an spezialisierte Subnunternehmer (ich hatte selbst einmal eine solche Vereinbarung eines größeren Herstellers waffenrechtlich zu begleiten) stützt sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) WaffG und ist somit nicht auf private Einzelaufträge anwendbar.

Etwaige Konflikte mit Handwerksrecht lasse ich hier im Zusammenhang der Antwort mal unbehandelt, sie können aber vorliegen.

Carcano
 
Registriert
14 Feb 2005
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7.862
Einfache Lösung: Termin vereinbaren, mit dem Teil hinfahren, daneben stehenbleiben und danach wieder mitnehmen, WBK nicht vergessen.
 
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Könnte ggf auch die Wartezeit erheblich verkürzen.
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