Pulverschein abgelaufen / Neuantrag oder neue Sachkunde?

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Moin,

Zur Sachlage:
Im Juni 2019 habe ich die Erlaubnis verlängert
März 2020 letzter Erwerb von NC
Juni 2024 ist die Erlaubnis nun abgelaufen

Durch private umstände war die letzte Zeit chaotisch, Verlängerung verpasst, mein Fehler.

Nun wollte ich heute meine Erlaubnis verlängern, Behörde sagt nö. Neue Sachkunde, neuer Antrag, beginn ganz von vorn.

Natürlich Neuer Antrag , aber neue Sachkunde verstehe ich nicht.

Ich meine in Erinnerung zu haben das die Sachkunde erst 5J nach dem letzten Handhaben aberkannt wird.

Dies wäre hier dann ja passend zum Erwerb März 2020 dann der März 2025.

(Wenn ich Bsp. 1 Monat vor ablauf der Erlaubnis noch 1000 Patronen mit frisch erworbenem Pulber geladen habe kann man ja schlecht davon ausgehen es fehle die Sachkunde 1 Monat später)

Auf anhieb habe ich hier aber keine passende Rechtsquelle gefunden und wollte mich somit bei meinem Mitstreitern hier erkundigen.

Ich danke euch schonmal für eure Hilfe.

Wmh



Ps: Habs hier im Recht erstellt, da ich im Thema Wiederladen es net ganz passend fand.
Wenn doch, bitte verschieben.
 
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Habe die Sache gerade selbst durch, im Saarland. Verlängerung verpennt also blieb nur neue Sachkunde. Wann du das letzte Mal Umgang hattest ist egal.

Lediglich bei der Verlängerung (die bei uns 3 Monate vor Ablauf zu beantragen ist) wird überprüft ob du regelmäßig Umgang hattest....
 
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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

§ 29

...
(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

Der Absatz 2 bezieht sich auf "ich mache die Prüfung, beantrage keinen Schein, nehme die Tätigkeit daher auch nicht auf und möchte aber nach >5 Jahren doch den Schein beantragen" das geht nicht.

Ich würde mit der Behörde nochmal das Gespräch suchen und deinen Standpunkt bzgl. §29 Abs.2 darlegen.
 
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Ich habe mich bei einer Handelsstufe darüber Informiert :

Liegt im Ermessen der Behörde ob sie den Alten Sachkundenachweis noch akzeptieren.

Wen nicht wirst du um neue Sachkundenachweis(e) nicht herum kommen.

In diesem Zusammenhang zur Info für alle in der gleichen Situsation : ohne gültigen Sprengstofferlaubnisschein nach § 27 ist der Besitz von Pulver auf direkter Kollision mit der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Gültiger JaSch gilt nur für fertige Munition; nicht für Erlaubnispflichtige Komponenten
 
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Natürlich wurde vor Ablauf der Erlaubnis alles restliche Pulver fachmännisch vernichtet. Das wäre ja sonst ein Verstoß gegen das Sprengstoffrecht.
 
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Das liegt leider im Ermessen des Sachbearbeiters. Wenn die das jedoch ablehnen, dann muss das schriftlich begründet werden. Da liegt halt dann der Punkt... was ziehen sie sich aus den Fingern? Den Ermessen bedeutet nicht, dass sie nach Lust und Laune entscheiden können, sondern aufgrund von Tatsachen (bspw. kein Pulverkauf im letzten Jahr usw.)

Ist natürlich sehr ärgerlich
 
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Ein Bekannter hatte es auch verpennt, den Sprengstoffschein rechtzeitig zu verlängern, es handelt sich hierbei um lediglich 4 Wochen!
Der letzte Pulvererwerb lag schon ca. 7 Monate zurück, die Behörde ist davon ausgegangen, dass das Wiederladen wohl nicht mehr betrieben wird, weil der letzte NC-Erwerb zu lange zurück liegt. Die Einlassung, dass die erworbene Pulvermenge von 2,45 KG nicht auf einmal verladen wurde und noch Restbestände vorhanden sind, zählt nicht!
Er hatte zwischenzeitlich ( vor dem Ablauf ) immer mal wieder Patronen geladen.

Ich hätte allerdings nicht gesagt, das noch Restbestände vorhanden sind, mal sehen was bei raus kommt!
Ich könnte die Restmenge übernehmen, aber wie soll ich das eintragen und darf ich das überhaupt?
Die Prozedur ist noch nicht ausgestanden, er wird aber von vorn beginnen müssen!
D.T.
 

Wheelgunner_45ACP

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Ist natürlich blöd. Aber ich würde einen schriftlichen Bescheid einfordern, da muss die Grundlage genannt werden. Denn nach meiner Einschätzung ist deine Annahme 5 Jahre ab letzten Kauf durchaus rechtens. Und stellt klar, dass du zwischen Kauf und jetzt Umgang mit Pulver gehabt hast.

@Dauphin-Trapper Ja, dass trägst du dann selber ein, wenn du Pulver von Privat kaufst. Ist das gleiche als wenn du mit Verbringungserlaubnis selber importierst.
 
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Als ich den Schein gemacht habe hatten wir auch jemanden im Kurs der nicht verlängert hatte.
Er musste den Kursus absolvieren aber keine Prüfung ablegen.
 
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Habe die Frist auch verpennt und hatte gehört/gelesen, dass das bei der Verlängerung große Probleme geben kann. Habe bei dem Zuständigen Herren auf der Behörde angerufen und gefragt wie das zwecks Verlängerung abläuft... ohne zu erwähnen das es eigentlich schon zu spät ist. Darauf hin die Papiere abgegeben und einige Tage später mit Verlängerung wieder abgeholt. Man muss dazu sagen, dass dieser Mitarbeiter der Behörde immer im Interesse des "Kunden" handelt, sofern er hier Spielraum sieht. Leider ist das ein absolute Ausnahmen.
 
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Den passus hatte ich auch gefunden ubd fühlte dadurch neine Annahme mit den 5j bestätigt.
 
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Spielt alles keine Rolle, du wirst die Sachkunde nochmal machen müssen. Die Erlaubnis ist auf 5 Jahre beschränkt. Du hast sie verfallen lassen. Der Nachweis der Sachkunde ist ab Prüfung ein halbes Jahr(oder ein Jahr? - weiß nicht mehr genau), gültig. Also: nochmal machen.
 
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