Problemfall geerbte Waffen

8

8763

Guest
Weiß jemand hier aus dem Forum, wie die Sachlage in folgendem Fall ist?
Der Vater eines Bekannten ist verstorben und hat ihm mehrere Langwaffen vererbt. Erblasser war Jäger und Erbnehmer ist ebenfalls Jäger, aber seit längerem ohne gelösten Jagdschein.
Er hat allerdings noch eine WBK auf dem seine eigenen Jagdwaffen eingetragen sind. Das zuständige Landratsamt verweigert ihm jetzt den Eintrag der ererbten Waffen in seine WBK.
Dies würde nur passieren, wenn die ererbten Waffen mit einer elektronischen Sicherung für jeden Lauf versehen würden. Die bereits vorhandenen Waffen sind davon aber nicht betroffen.
Gibt es zu dieser Verfahrensweise eine gesetzliche Grundlage oder handelt der Beamte willkürlich?
 
A

anonym

Guest
littlemorepork schrieb:
Weiß jemand hier aus dem Forum, wie die Sachlage in folgendem Fall ist?
Der Vater eines Bekannten ist verstorben und hat ihm mehrere Langwaffen vererbt. Erblasser war Jäger und Erbnehmer ist ebenfalls Jäger, aber seit längerem ohne gelösten Jagdschein.
Er hat allerdings noch eine WBK auf dem seine eigenen Jagdwaffen eingetragen sind. Das zuständige Landratsamt verweigert ihm jetzt den Eintrag der ererbten Waffen in seine WBK.
Dies würde nur passieren, wenn die ererbten Waffen mit einer elektronischen Sicherung für jeden Lauf versehen würden. Die bereits vorhandenen Waffen sind davon aber nicht betroffen.
Gibt es zu dieser Verfahrensweise eine gesetzliche Grundlage oder handelt der Beamte willkürlich?

Willkürlich. Ein Blick in § 20 III 3 WaffG würde ihm Klarheit verschaffen. Wer Jäger und mithin bereits berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe ist (über den § 13 WaffG also), braucht nicht blockieren zu lassen. Also eintragen lassen, andernfalls Bescheid von dem Depp verlangen und Verpflichtungswiderspruch einlegen. Am besten aber dann gleich zum Anwalt, der auch was vom Waffenrecht versteht.
 
Registriert
18 Mrz 2011
Beiträge
3.271
ich hätte jetzt das Problem beim nicht (mehr) gelösten (somit ruhenden?, nicht mehr gültigen?) Jagdschein gesehen.
sofern ein Jäger in seiner Eigenschaft als Jäger eine LW erwerben möchte, erben dürfte hier wohl eingeschlossen sein, benötigt er hierfür mindestens einen gelösten Jahresjagdschein.
Wahrscheinlich ist der SB darüber gestolpert.
 
Registriert
13 Jun 2007
Beiträge
2.229
Nun bin ich mal gespannt, auf eine Stellungnahme eines Forummitglieds aus dem Süden.

Er wird sicher darlegen können , dass es Willkürentscheidungen eines SB nicht gibt :lol:
 
Registriert
18 Mrz 2011
Beiträge
3.271
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der
Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen
kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18
anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem
Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige
Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu
überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber
der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter
Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe
im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.


der SB wird argumentieren, daß durch die Tatsache, dass kein gelöster Jagdschein aktuell vorliegt, auch das Bedürfnis erloschen sei !! ??

das steht jedoch im Widerspruch (?) zu dem im Folgenden genannten, dass eine Blockierung nicht erforderlich ist, wenn schon aufgrund eines Bedürfnisses ein Waffenbesitz besteht.
 
A

anonym

Guest
Baumstumpfnix schrieb:
das steht jedoch im Widerspruch (?) zu dem im Folgenden genannten, dass eine Blockierung nicht erforderlich ist, wenn schon aufgrund eines Bedürfnisses ein Waffenbesitz besteht.


Eben. Es geht beim Blockieren oder nicht Blockieren schlicht nicht um den Besitz des Jagdscheins, sondern um einen bereits vorhandenen Waffenbesitz nach den Vorschriften, die im § 20 III 3 WaffG genannt sind, und da gehören z.B. besessene Langwaffen aufgrund eines Jagdscheines (§ 13 WaffG) auch dazu und demnach entfällt die Blockierpflicht, wenn man als Jäger auch ohne gültigen JS solche Waffen besitzt.

Selbst wenn unerlaubte Waffen in der Erbmasse gefunden würden, griffe der § 37 WaffG, und auch die kann man dann einem Berechtigten übergeben, der man letztlich auch selbst sein kann, gerade bei Langwaffen und als Jäger. Aber andere Baustelle.
 

DHS

Registriert
14 Aug 2011
Beiträge
34
Wäre es dann nicht sinnvoll, einfach nen Jagdschein zu lösen und die Waffen auf die WBK eintragen zu lassen?
 

steve

Moderator
Registriert
9 Jan 2001
Beiträge
11.666
DHS schrieb:
Wäre es dann nicht sinnvoll, einfach nen Jagdschein zu lösen und die Waffen auf die WBK eintragen zu lassen?

Zwei Blöde ein Gedanke. Ich würd fröhlich pfeifend mit dem frisch gelösten Jagdschein beim Sachbearbeiter auftauchen und mir frech grinsend alles eintragen lassen was ich im Haus des Erblassers gefunden habe. Warum den anstrengenden und nervigen Weg über Widerspruch und gegebenfalls Verpflichtungsklage gehen, wenn man doch ohnehin völlig risikolos am längeren Hebel sitzt...
 
Registriert
12 Mai 2002
Beiträge
5.182
DHS schrieb:
Wäre es dann nicht sinnvoll, einfach nen Jagdschein zu lösen und die Waffen auf die WBK eintragen zu lassen?

Eben. Manche sehen Probleme wo keine sind. Man kann sich das Leben auch unnötig schwermachen.
 
A

anonym

Guest
steve schrieb:
DHS schrieb:
Wäre es dann nicht sinnvoll, einfach nen Jagdschein zu lösen und die Waffen auf die WBK eintragen zu lassen?

Zwei Blöde ein Gedanke. Ich würd fröhlich pfeifend mit dem frisch gelösten Jagdschein beim Sachbearbeiter auftauchen und mir frech grinsend alles eintragen lassen was ich im Haus des Erblassers gefunden habe. Warum den anstrengenden und nervigen Weg über Widerspruch und gegebenfalls Verpflichtungsklage gehen, wenn man doch ohnehin völlig risikolos am längeren Hebel sitzt...

Weil es um die Einhaltung des geltenden Rechts geht, gegen das die Behörde verstößt. Die machen das zwar mit dem dann aus den von Dir genannten Gründen nicht mehr weiter (kostet dann aber auch zusätzlich Geld für den Antragsteller), aber beim nächsten Mal mit Sportschützin und wenig Ahnung habender Lieschen Müller WIEDER. Und deshalb halte ich ein rechtskonformes Vorgehen gegen die Behörde notfalls mit dem Kopp durch die Wand per Widerspruch und Klage für ein Verhalten, das der Solidarität ALLER Waffenbesitzer geschuldet ist und wofür es längst Zeit ist. Wir alle müssen Flagge zeigen und nicht mehr länger nur unser eigenes Süppchen kochen. Nur meine Meinung, in einem gesunden Staat mit rechtskundigen Sachbearbeitern auf einem derart wichtigen Dienstposten würde ich Dir beipflichten, aber dann gäbe es ja auch nicht solche Probleme wie das hier beschriebene.............

Außerdem haut das mit dem Jagdschein lösen schon dann nicht mehr hin, wenn der nächste Jäger meinetwegen noch 10 mit Erlaubnis besessene Kurzwaffen im Nachlaß findet. Spätestens der müßte dann also ohnehin gegen diesen Nichtsnutz auf der Behörde bzw. gegen den ihn deckenden Dezernenten und dessen Behörde klagen, also ist es besser, das jetzt gleich zu tun. Vielleicht regelt sich ja schon alles im Widerspruch, sehr wahrscheinlich sogar, oder schon, wenn der SB den Bescheid schreiben muß und dann ganz plötzlich -Lourdes erscheinungsgleich- die vor ihm erscheinende Vorschrift des § 20 III 3 WaffG gleichsam wie ein Wunder "entdeckt" oder darauf hingewiesen wird.
 
Registriert
18 Mrz 2011
Beiträge
3.271
ich hielte die umgehende Lösung eines Jagdscheins ebenfalls für die vordringliche Aktion, da m.E. durch den abgelaufenen Jagdschein ein Bedürfniswegfall konstruiert werden könnte und somit jeglicher Waffenbesitz (auch der Altwaffen) illegal wäre.
Der SB hätte somit auch anders reagieren können; an einem Lostreten der gesamten behördlichen Lawine kann niemand interessiert sein.
aufgrund der m.E. in diesem aktuellen Fall wohl >schlechteren< Rechtsposition wäre ich aktuell nicht so klagefreudig wie DWM1915.

Merke: keine schlafenden SB´s wecken. :wink:
 
A

anonym

Guest
Baumstumpfnix schrieb:
ich hielte die umgehende Lösung eines Jagdscheins ebenfalls für die vordringliche Aktion, da m.E. durch den abgelaufenen Jagdschein ein Bedürfniswegfall konstruiert werden könnte

Konstruiert heißt nicht, daß er den Fall dann auch gewinnt. Konstruieren darf jeder, in Rechte eines Menschen eingreifen darf aber noch lange nicht jeder, schon gar nicht materiellrechtlich unbegründet. Und genau darauf käme es hier an. Da gibt es genug Gründe, die man vorschieben kann, warum man mal nicht jagt, und das ginge also auch für den SB nach hinten los. Wär doch schön. Ducken bringt hier rein gar nichts, aus den bereits genannten Gründen. Im übrigen hab ich bereits deutlich genug gesagt, daß der Sb schon beim Schreiben des Ausgangsbescheides aufhören würde, wenn er nur einen Rest von Hirnschmalz aufweist, nachdem er die Vorschrift, um die es hier geht, spätestens dann zur Kenntnis nähme. Da ist noch nichtmal ein Widerspruch geschrieben, von einer Klage wird dann nichtmal mehr die Rede sein. Und wer gegen eindeutig geltendes Recht verstößt, der begeht eine STRAFTAT. Der Fall ist also längst gegessen, wenn man den Menschen auf dieses geltende Recht hinweist. Du darfst dich aber gerne immer ducken, ich habe nichts dagegen.
 
Registriert
18 Mrz 2011
Beiträge
3.271
DWM1915 schrieb:
Du darfst dich aber gerne immer ducken, ich habe nichts dagegen.

der Halm biegt sich im Wind, lacht über ihn, denn schaden kann er ihm nicht und richtet sich wieder auf, größer und prächtiger als vorher... :wink:
 
8

8763

Guest
Zunächst bedanke ich mich bei allen für deren Meinungen und Beiträge.
Wenn die Rechtsgrundlage eindeutig ist, und die Waffen auch ohne gelösten Jagdschein umgeschrieben werden müssen, dann würde ich ebenfalls den schwierigeren Weg gehen.
Es kann nicht angehen, daß so ein Sesselpupser seine Egoismen auf dem Rücken unbescholtener Bürger auslebt.
 
A

anonym

Guest
littlemorepork schrieb:
Zunächst bedanke ich mich bei allen für deren Meinungen und Beiträge.
Wenn die Rechtsgrundlage eindeutig ist,

Das ist sie, habe ich doch dargelegt. § 20 III 3 WaffG. Der Besitz anderer erlaubnispflichtiger Waffen aufgrund eines Bedürfnisses z.B. als Jäger, Schütze oder Sammler reicht aus, um eben NICHT blockieren zu müssen. Wenn DAS nicht eindeutig ist, was ist es dann ?
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
146
Zurzeit aktive Gäste
433
Besucher gesamt
579
Oben