[NRW] Probleme einer neuen Eigenjagd

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Wenn die Eigenjagd vor Pachtzeitverlängerung des jetzigen Pächters "angemeldet" ist, kann man gar nix machen dagegen machen.
Beliebte, wenn auch im Ergebnis erfolglose Taktik ist dann, schnell den Pachtvertrag zu verlängern, weil man meint, das würde die Entstehung des EJB verhindern. Klappt aber nicht, hat der BGH schon Mitte der 70er entschieden.

Ein Hinweis zu dem Vorschlag, die UJB den Vertrag prüfen zu lassen: Meiner Erfahrung nach äußern die sich zu so einer Konstellation nicht bzw. nicht zur rechtlichen Wirksamkeit von Verträgen. Die prüfen nur die Vereinbarkeit mit dem Jagdrecht. Um die Durchsetzung von Rechten zwischen möglichen Neupächtern und Altpächtern kümmern die sich nicht.
 
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um eine Eigenjagd zu pachten, muss erst mal eine entstehen. Wenn die gesetzliche Fläche nur über 2 Besitzstände erreicht wird, is nix mit Eigenjagd! Trotz PUNKT! :p :ROFLMAO::LOL:
 
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um eine Eigenjagd zu pachten, muss erst mal eine entstehen. Wenn die gesetzliche Fläche nur über 2 Besitzstände erreicht wird, is nix mit Eigenjagd! Trotz PUNKT! :p :ROFLMAO::LOL:

Das habe ich zu keiner Zeit bestritten, aber auch die Hobbyjuristen sollten sich zuvürderst einmal angewöhnen, Texte sehr genau zu lesen. PUNKT! ;)
 
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Beliebte, wenn auch im Ergebnis erfolglose Taktik ist dann, schnell den Pachtvertrag zu verlängern, weil man meint, das würde die Entstehung des EJB verhindern. Klappt aber nicht, hat der BGH schon Mitte der 70er entschieden.

Ein Hinweis zu dem Vorschlag, die UJB den Vertrag prüfen zu lassen: Meiner Erfahrung nach äußern die sich zu so einer Konstellation nicht bzw. nicht zur rechtlichen Wirksamkeit von Verträgen. Die prüfen nur die Vereinbarkeit mit dem Jagdrecht. Um die Durchsetzung von Rechten zwischen möglichen Neupächtern und Altpächtern kümmern die sich nicht.

Die UJB interessiert sehr wohl, ob das tatsächlich eine rechtfähige Eigenjagd ist oder ob hier ein Vertrag zusammengeschustert wurde / werden soll, der ex ante nichtig ist, weil ein profaner JG mit Flächen über zwei JGen in Selbstherrlichkeit als vermeintlicher EJ-Besitzer ne Jagd verpachtet. :ROFLMAO:

Als Pächter hingegen sehe ich das völlig unaufgeregt. Ganz im Gegenteil. Eher prüfe ich SE-Ansprüche durch, wenn mir der Vertragspartner einen Vertragsgegenstand unterzujubeln versucht, den er gar nicht besitzt.
 
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Im Gesetz steht, eine Eigenjagd kann durch die entprechende zusammenhängende Fläche in den Händen einer Person oder einer Personengemeinschaft begründet werden.
Die Personengemeinschaft ist z.B. eine GbR. Die Gründung ist formlos mit Gesellschaftsvertrag und bedarf eines gemeinsamen Zwecks - in diesem Fall also die Schaffung und Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes. Die Geschäftsführung kann auf einen der Gesellschafter übertragen werden, beide haften gesamtschuldnerisch -es gibt hier ja aber vordergründig keine Haftungsmöglichkeiten.
Seh ich als Hobbyjurist ( ;) ) erstmal keine größeren Probleme. Die müssen halt ihren Teil tun, dann seollte das gehen.
 
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Im Gesetz steht, eine Eigenjagd kann durch die entprechende zusammenhängende Fläche in den Händen einer Person oder einer Personengemeinschaft begründet werden.

Unfug! Zitier gefälligst, was da in Paragraph 7 BJG steht, nicht das, was Du da rein interpretierst!

P.s. und bevor jetzt der nächste Schlaumüller anfängt: selbstverständlich gilt hier trotz Föderalismus das BUNDESjagdgesetz, weil nämlich im NRW- LANDESjagdgesetz nix Abweichendes dazu geschrieben steht...

Die Personengemeinschaft ist z.B. eine GbR. Die Gründung ist formlos mit Gesellschaftsvertrag und bedarf eines gemeinsamen Zwecks - in diesem Fall also die Schaffung und Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes. Die Geschäftsführung kann auf einen der Gesellschafter übertragen werden, beide haften gesamtschuldnerisch -es gibt hier ja aber vordergründig keine Haftungsmöglichkeiten.
Seh ich als Hobbyjurist ( ;) ) erstmal keine größeren Probleme. Die müssen halt ihren Teil tun, dann seollte das gehen.

Das ist nicht einmal mehr nur "Hobbyjuristerei", das ist noch weniger als Jägerprüfungswissen...
 
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Unfug! Zitier gefälligst, was da in Paragraph 7 BJG steht, nicht das, was Du da rein interpretierst!
Manchmal ist es einfach etwas mühsam...


"Bundesjagdgesetz
§ 7​

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. [...]"
 
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- Die notwenigen Willenserklärungen kann natürlich nicht der zukünftige Pächter stellvertretend abgeben, dass muss der Eigentümer schon selbst tun.
- Die Mitarbeiter der zuständigen UJB helfen gerne weiter und sollten schnellstmöglich kontaktiert werden.
 
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Manchmal ist es einfach etwas mühsam...


"Bundesjagdgesetz​

§ 7​

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. [...]"
Die müssen als Personengemeinschaft auch so im Grundbuch stehen. Der Passus bezieht sich auf Erbengemeinschaften, Ehegattenhöfe, etc.
Es ist natürlich ein interessantes Gedankenspiel, eine GbR gründen und mit dem Nachbarn 75 ha zusammenschustern, das würde zu interessanten Strukturen führen. Am besten jeder der GbR Partner bejagt auch noch nur die eigenen knapp 40 ha.
 
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Die müssen als Personengemeinschaft auch so im Grundbuch stehen. Der Passus bezieht sich auf Erbengemeinschaften, Ehegattenhöfe, etc.
Es ist natürlich ein interessantes Gedankenspiel, eine GbR gründen und mit dem Nachbarn 75 ha zusammenschustern, das würde zu interessanten Strukturen führen. Am besten jeder der GbR Partner bejagt auch noch nur die eigenen knapp 40 ha.
Die meisten Reviere der BaySF AöR oder der hier ansässigen Groß-Waldbesitzer (Kirche, Verwaltungsgesellschaften) sind meines Wissens nach Eigenjagden. Also irgendwie muss da was dran sein. ;-)
 
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Die müssen als Personengemeinschaft auch so im Grundbuch stehen. Der Passus bezieht sich auf Erbengemeinschaften, Ehegattenhöfe, etc.
Es ist natürlich ein interessantes Gedankenspiel, eine GbR gründen und mit dem Nachbarn 75 ha zusammenschustern, das würde zu interessanten Strukturen führen. Am besten jeder der GbR Partner bejagt auch noch nur die eigenen knapp 40 ha.
Das ist schon klar. Aber grundsätzlich gilt ja mal, was nicht verboten ist, ist erlaubt. Die Art der Personengemeinschaft ist nicht näher definiert - vielleicht gibts ja Urteile.
Wenn die beiden die Grundstücke zu je 50% erwerben, dann würde das mit dem Grundbuch ja greifen. Das heißt ja nicht zwingend, dass einer die eine Hälfte der Flächen hat. Sie können auch eine Fläche zu je 50% besitzen, so dass sie zusammen alles, alleine aber nix haben...
 
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Wenn die GbR oder sonst. Gesellschaft im Grundbuch als Eigentümer steht, geht das selbstredend.
Beispiel:
Drei Grundbesitzer gründen einen landwirtschaftlichen Betrieb und bringen insgesamt 75 ha. ihrer Fläche zusammenhängend als Betriebsvermögen ein, dann kann das zweifelsfrei ein EJB werden.
Ich kenne Dutzende solcher Fälle. War gerade in den ehemaligen Treuhandflächen ziemlich üblich, weil einer das Kapital nicht zusammenbrachte und das Flächenvermögen als Sicherheit eingebracht wurde.
 
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Eigentlich ist es ganz einfach (Ich hab gerade mal Möller, Kommentare zum Landnutzungsrecht nachgelesen.)
Seht es mal so:
Wir haben einen Eigentümer A, der mit < als 75 ha Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist
Und wir haben einen Eigentümer B, der ebenfalls mit < als 75 ha Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist.
Wir haben also ZWEI Jagdgenossen.
Für die Entstehung eines EJB darf es aber nur EINEN (dann ehemaligen) Jagdgenossen mit > 75 ha geben.
 

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