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Beliebte, wenn auch im Ergebnis erfolglose Taktik ist dann, schnell den Pachtvertrag zu verlängern, weil man meint, das würde die Entstehung des EJB verhindern. Klappt aber nicht, hat der BGH schon Mitte der 70er entschieden.Wenn die Eigenjagd vor Pachtzeitverlängerung des jetzigen Pächters "angemeldet" ist, kann man gar nix machen dagegen machen.
Ein Hinweis zu dem Vorschlag, die UJB den Vertrag prüfen zu lassen: Meiner Erfahrung nach äußern die sich zu so einer Konstellation nicht bzw. nicht zur rechtlichen Wirksamkeit von Verträgen. Die prüfen nur die Vereinbarkeit mit dem Jagdrecht. Um die Durchsetzung von Rechten zwischen möglichen Neupächtern und Altpächtern kümmern die sich nicht.