Polizei warnt die Bevölkerung vor angefahrenen Wolf

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Können sich ja den Anhänger aus Hannover ausleihen...

 
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spannender Punkt mit der Nachsuche. Würde im Falle der Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht bei einem Verkehrsunfall der Pächter die Verpflichtung haben, sich darum zu kümmen und wenn er das nicht tut, wäre er wegen Verstoss gegen Tierschutzgesetz dran?
Peter
 
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spannender Punkt mit der Nachsuche. Würde im Falle der Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht bei einem Verkehrsunfall der Pächter die Verpflichtung haben, sich darum zu kümmen und wenn er das nicht tut, wäre er wegen Verstoss gegen Tierschutzgesetz dran?
Peter
na wenigstens ein sachlicher Beitrag in diesem emotionsgeladenen Thema Wolf. (y) (y) (y)
 
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Sowieso nicht mit jedem Hund machbar...
aber wenn er im Jagdrecht ist, ist man als Pächter dabei...!
Dankeschön ... :rolleyes:
 
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aber wenn er im Jagdrecht ist, ist man als Pächter dabei...!

Ein weiteres Problem, wenn der ins Jagdrecht kommt.
Die sollen alles so lassen wie es ist.
Sollen die sich drum kümmern die den Wolf angesiedelt haben bzw. dafür sind.
Ich will das nicht zu meinem Problem machen.

Ich sage nur:
„Die Geister die ich rief!“

Und ich habe die nicht gerufen.
Wie schon oben geschrieben, das Tier tut mir leid.
 
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Warum sollte man dabei sein? Es gibt kein Gesetz nach Verkehrsunfällen sich um Wild zu kümmern. Wild ist herrenlos.
Die meisten tun es, aber müssen? Nein.
Gesetz stimmt, der Rest weniger. Bei mir steht in 2 Pachtverträgen, dass ich "raus muss".


Eine Wolf würde ich in 1000 kalten Wintern nicht Nachsuchen oder Bergen. Nix Jagdrecht, nicht mein Job. Auch nicht als Unterstützung/Amtshilfe/goodwill, denn wenn ich einen verletzen Wolf abfangen müsste (Waffe/Messer) habe ich danach mindestens 10 Morddrohungen oder 3 Verfahren am Hals. Ich wäre dann indisponiert und kann nicht.

Wir hatten im HR den Fall, dass ein Biber angefahren war. Es hat einen halben Tag gedauert bis das Tier erlöst wurde - weil Tierschützer den Kreisjägermeister massiv bedrängt haben. Am Ort des Geschehens. Die Story hat er erzählt, ich war dabei. Von wem weiß ich nicht mehr, aber er hat sich schriftlich (mail/whatsapp??) zusichern lassen, dass der Fangschuss rechtens ist.
 

Westwood

Moderator
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Warum sollte man dabei sein? Es gibt kein Gesetz nach Verkehrsunfällen sich um Wild zu kümmern. Wild ist herrenlos.
Die meisten tun es, aber müssen? Nein.

Ist das so?
Ich weiß das ich als Jagdpächter zwar das Recht habe auf mein Recht der Inbesitznahme zu verzichten und keine Tierkörper zu beseitigen aber das ich verunfalltes Wild einfach ziehen lassen dürfte weiß ich nicht so recht.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 LJG RP hat die jagdausübungsberechtigte Person sicherzustellen, dass die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, jederzeit gewährleistet ist. Dies erfolgt dadurch, dass bei den Dienststellen der Polizei eine Jagdpächterliste vorliegt, die auch Ansprechpartner (Jagdaufseher, örtliche Mitjäger) enthält für Fälle, in denen der Jagdpächter zu weit weg wohnt, um zeitnah erscheinen zu können.

26 § 34 LJG RP, § 22a BJagdG und § 1 des TierSchG regeln das Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes. In Verbindung mit den im BJagdG verankerten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ergibt sich für den Jagdpächter eine Pflicht zu handeln, wenn ein Wildtier den Unfall überlebt hat.

Das wäre jetzt meine Rechtsauffassung zumindest für RLP und vollkommen unabhängig von meinem pers. Denken.
 
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Warum sollte man dabei sein? Es gibt kein Gesetz nach Verkehrsunfällen sich um Wild zu kümmern. Wild ist herrenlos.
Die meisten tun es, aber müssen? Nein.
In Österreich schon.
Die Unterlassung der Nachsuche mit einem fermen Jagdhund kann einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur weidgerechten Jagdausübung darstellen (vgl das zum Salzburger Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl 87/03/0098, VwSlg 12546 A/1987). Auch wenn im Krnt JagdG 2000, anders als im Salzburger Jagdgesetz (vgl nunmehr dessen § 75, wonach jeder Schütze verpflichtet ist, von ihm angeschossenes Wild im Jagdgebiet nachzusuchen und dabei, falls erforderlich, einen Jagdhund zu verwenden), eine ausdrückliche Verpflichtung des Schützen zur Nachsuche nicht vorgesehen ist, so ergibt sich eine solche Verpflichtung zur Nachsuche schon aus den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes gemäß § 3 Krnt JagdG 2000, da es jedenfalls zu den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit zählt, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht, 4. Aufl (2002), Anm 2 zu § 3 Krnt JagdG 2000).
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Ein weiteres Problem, wenn der ins Jagdrecht kommt.
Die sollen alles so lassen wie es ist.

Wo kommen wir denn auch hin , wenn der Jäger sich als Naturschützer um Wildtiere kümmern soll.

Sollen die sich drum kümmern die den Wolf angesiedelt haben

Ja,ja angesiedelt.... gähn.

Wie schon oben geschrieben, das Tier tut mir leid.

Ich will das nicht zu meinem Problem machen.

Mitleid nützt einem Wildtier nichts, wenn man kategorisch ablehnt es im Zweifel zu erlösen.
 
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