"Durch Änderungen in § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes sowie in § 40 Absatz 3 des Waffengesetzes wird es Jägern zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und bestimmter invasiver Arten ermöglicht, Nachtziel- und Nachtsichtgeräte einschließlich Infrarotaufhellern sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu nutzen. Flankierend wird durch die Änderung in § 15 Bundesjagdgesetz festgeschrieben, dass Kenntnisse über die nunmehr zulässige Technik in der Jägerprüfung zu vermitteln sind."
Die Begriffe Nachtzielgeräte wird ja teilweise sehr unterschiedlich verwendet.
im neuen § 19 heisst es dann:
In § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe „fangen;“ die Wörter „das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, oder Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, umfasst nicht die Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, oder von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, bei der Jagd auf Schwarzwild sowie auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind;“ angefügt.
Weiss jemand ob damit nun auch All-in-one-Zielgeräte mit digitalem Fadenkreuz ala Pulsar Thermion oder ähnlich legalisiert werden?